Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgeltungsklausel. Verzicht auf Ausgleichsanspruch in Abgeltungsklausel. hier keine überraschende Bestimmung i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB
Leitsatz (redaktionell)
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien in einem Altersteilzeitvertrag nicht nur Regelungen hinsichtlich der Altersteilzeitphase, sondern vereinbaren auch Regelungen zur Aufhebung des Vertragsverhältnisses zum Ablauf der Altersteilzeit, so ist es weder ungewöhnlich noch überraschend, dass in diesem Zusammenhang die Leistungen anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis geregelt werden.
Normenkette
BGB § 305c Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Augsburg (Aktenzeichen 3 Ca 3854/08) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg – Az. 3 Ca 3854/08 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im Rahmen seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten hat.
Der am 00.00.1944 geborene Kläger ist mit Ablauf des 31.10.2008 aus seinem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten ausgeschieden.
Zwischen den Parteien kam im Dezember 2005 ein „Altersteilzeitvertrag” zustande. Ein hierauf bezogenes Anschreiben der Beklagten vom 21.12.2005 (Bl. 7 f. d. A.) unterschrieb der Kläger mit Datum vom 23.12.2005 (Bl. 104 f. d. A.). Die schriftliche Vereinbarung enthält neben „§ 1 Beginn und Dauer der Altersteilzeit”, „§ 2 regelmäßige Arbeitszeit” und „§ 4 sonstige Konditionen”, den Abschnitt „§ 3 Abfindung”.
Hier ist geregelt:
„Das zwischen den Vertragsparteien bestehende Arbeitsverhältnis endet auf Veranlassung des Arbeitgebers zum 31.10.2008.
Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Arbeitnehmer gemäß §§ 9, 10 KSchG, § 3 Nr. 9, § 24, § 34 EStG und auf der Grundlage § 10 des Tarifvertrages über Altersteilzeit vom 22.09.2000 eine Abfindung in Höhe von brutto EUR 2.168,00 zum Austrittstermin abgerechnet.
Darüber hinausgehende Abfindungs- oder Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht.”
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte zahle grundsätzlich bei unmittelbarem Wechsel in den Altersruhestand eine Ausgleichszahlung in Höhe von maximal EUR 9.203,00. Die Ausgleichszahlung stehe den Arbeitnehmern aufgrund betrieblicher Übung zu. Die Beklagte könne sich nicht auf die Abgeltungsklausel in § 3 des Altersteilzeitvertrages berufen, denn diese sei überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Bei dem Altersteilzeitvertrag handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Eine Verhandlung über den Vertrag habe nicht stattgefunden, sondern dieser sei ihm lediglich zur Unterzeichnung vorgelegt worden (zum erstinstanzlichen Klagevorbringen des Klägers im Einzelnen wird auf seine Schriftsätze vom 26.11.2008, Bl. 1 ff. d. A. und vom 07.04.2009, Bl. 34 ff. d. A., nebst Anlagen Bezug genommen).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 9.203,00 nebst 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.03.2008 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
und sich im Wesentlichen auf die in § 3 des Altersteilzeitvertrages enthaltene Abgeltungsklausel berufen. In dieser sei konkret darauf hingewiesen, dass dem Kläger neben der Abfindungszahlung auf Grundlage von § 10 des Tarifvertrages über Altersteilzeit keine darüber hinausgehenden Abfindungs- oder Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustünden. Die Klausel sei auch eindeutig auf die streitgegenständliche Ausgleichszahlung „zugeschnitten” (zum erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten im Einzelnen wird auf ihren Schriftsatz vom 16.03.2009, Bl. 30 ff. d. A. Bezug genommen).
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.05.2009 zugesprochen und sich dabei im Wesentlichen auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14.08.2008 – Az. 3 Sa 439/08 – bezogen (zur Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf das Urteil vom 07.05.2009, Bl. 44 ff. d. A., Bezug genommen).
In ihrer Berufung rügt die Beklagte, das Arbeitsgericht habe sich nicht auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14.08.2008 stützen können. Die Abgeltungsklausel im streitgegenständlichen Altersteilzeitvertrag sei nicht vergleichbar mit derjenigen Abgeltungsklausel, wie sie der Entscheidung des LAG vom 14.08.2008 zugrunde gelegen habe. Vorliegend handele es sich nicht um eine gewöhnliche Abgeltungsklausel, mit der Arbeitnehmer auf sämtliche Ansprüche aus dem bestehenden und beendeten Arbeitsverhältnis verzichteten. Der Wortlaut besage lediglich, dass darüber hinausgehende Abfindungs- oder Ausgleichsansprüche mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr bestünden. Gemeint sei mit diesem Wortlaut eindeutig der jetzt vom Kläger geltend gemachte Anspruch ...