Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeitarbeitsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Der öffentliche Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) nur „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetztes” verpflichtet, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zu begründen. Bei Überschreitung der Überforderungsquote von 5 % (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt 1 AltTZG) besteht damit grundsätzlich kein Anspruch.

 

Normenkette

ATG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; TV ATZ § 2

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 12.02.2010; Aktenzeichen 24b Ca 1321/08 I)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12.2.2010 – 24 b Ca 1321/08 I – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

Der am 23.02.1948 geborene Kläger ist seit 01.09.1966 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist als Luftfahrzeugmechaniker bei der Wehrtechnischen Dienststelle für Luftfahrzeuge-Musterprüfwesen für Luftfahrtgeräte der Bundeswehr (WTD 61) in G. tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis sind die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anwendbar, auch der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ). Dort ist u.a. geregelt:

§ 2 TV ATZ: Vorraussetzungen der Altersteilzeitarbeit:

(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die

  1. das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. eine Beschäftigungszeit (z.B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und
  3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit an mindestens 1080 Kalendertagen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch gestanden haben,

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 01. Januar 2010 beginnen.

Weiter gilt der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TV UMBW), in dem u.a. geregelt ist:

§ 1 – Geltungsbereich –

(1) Abschnitt 1 dieses Tarifvertrages gilt für die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer), die unter den

  • Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT),
  • • Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O),
  • • Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb),
  • • Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O)

fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 01. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2010 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen.

Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1:

Dem Wegfall des Arbeitsplatzes steht es im Sinne dieses Tarifvertrages gleich, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz deshalb verliert, weil dieser durch den Arbeitgeber mit einem Beschäftigten besetzt wird, dessen Arbeitsplatz im Sinne des § 1 Abs. 1 weggefallen ist. Die Tarifvertragsparteien werden rechtzeitig vor Ablauf der Frist Tarifverhandlungen über die Frage einer Verlängerung aufnehmen.

§ 10 – Altersteilzeitarbeit –

Unter Geltung des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung kann ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach folgenden Maßgaben vereinbart werden:

2.

Für Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, gilt § 2 Abs. 2 und 3 TV ATZ.

3.

Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit ist nur im Blockmodell möglich und wird so verteilt, dass sie in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht (Arbeitsphase) und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 TV ATZ freigestellt (Freistellungsphase) wird.

4.

Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ muss der Aufstockungsbetrag so hoch sein, das...

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