Entscheidungsstichwort (Thema)

Bonuszahlung bei verringertem Unternehmensertrag nach Wechsel der Bilanzierungsmethode. Unbegründete Zahlungsklage eines Systemingenieurs bei Angleichung an konzernweite Bilanzierungsvorgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Steht fest, dass eine Korrekturbuchung von 10,0 Mio. Euro für Pensionsrückstellungen im streitgegenständlichen Geschäftsjahr unter erfolgsneutraler sofortiger vollständige Tilgung nach der SORIE-Methode (statement of recognised income and expense) nicht nur zutreffend sondern auch von der britischen Konzernmutter bereits längst zuvor konzernweit vorgegeben war, schließt dieses Vorgehen nach den bereits seit längerem konzernweit bestehenden Bilanzierungsvorgaben eine treuwidrige Rechtsausübung zur Verringerung der individuellen Ansprüche auf variable Vergütung aus; die "Richtigkeit" (Korrektheit) der Bilanzierung geht der "Stetigkeit" im Sinne einer weiteren Fortsetzung falscher Bilanzierungsmethoden vor.

2. Kann die Arbeitgeberin unter richtiger Anwendung der konzernweit vorgegebenen SORIE-Bilanzierungsmethodik den EBITDA (earnings before interest, taxes, depreciation and amortization) für das Geschäftsjahr hinsichtlich der Pensionsrückstellungen beanstandungsfrei um 10,0 Mio. Euro reduzierend korrigieren und verbleibt damit der Ertrag vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und auf immaterielle Vermögensgegenstände (EBITDA) unterhalb des für die Unternehmensziele maßgeblichen unteren Schwellenwerts (Threshold) von 86,8 Mio. Euro, ist ein weitergehender Bonusanspruch ausgeschlossen.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 03.05.2012; Aktenzeichen 33 Ca 17845/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.2013; Aktenzeichen 10 AZR 364/13)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 03. Mai 2012 - 33 Ca 14845/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber seiner beklagten Arbeitgeberin restliche Bonusansprüche für das Geschäftsjahr 2008/2009 geltend.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist auf der Grundlage des - mit der Firma V. GmbH & Co. als, offensichtlich, Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossenen - schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14./22.02.2001 (Anlage K1, Bl. 4 bis 9 d. A.) bei dieser seit 01.06.2001 als Systemingenieur mit einer Vergütung von (aktuell bzw. zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage Ende 2009) € 0.000,00 brutto/Monat beschäftigt.

Im schriftlichen Arbeitsvertrag ist hinsichtlich der Vergütung des Klägers näher festgelegt, dass er neben seiner Grundvergütung und einer übertariflichen Zulage auch einen "variable(n) Bonus gemäß den jeweils gültigen Regelungen ausbezahlt" erhalte (dort Ziff. 4.). Bei der Beklagten besteht eine "Ablösende Gesamtbetriebsvereinbarung ... zur Vereinbarung und Bewertung von Zielen (non sales Bonus plan)" vom 26.01./06.02.2004 (Anlage K5, Bl. 24 bis 28 d. A.), die hinsichtlich des individuellen variablen Vergütungsanteils der Arbeitnehmer regelt, dass dieser sich "zu 60 % an Unternehmenszielen und zu 40 % an individuellen Zielen" bemisst und die, vorliegend maßgeblichen, "Unternehmensziele" am Ende eines Geschäftsjahres berechnet und ausgezahlt werden (dort Nr. 5 Ziff. 1); bei den Unternehmenszielen solle "eine Zielerreichung des unteren Schwellenwerts (Threshold) ... in einer 50%-igen Zielerreichung für das entsprechende Ziel (resultieren).

Bei einer Zielerreichung unterhalb des unteren Schwellenwertes erfolgt keine Zahlung für das entsprechende Ziel" (dort Nr. 6).

Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens zwischen der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat erging in deren Sitzung am 09.03.2009 (Protokoll:

Anlage B5, Bl. 283 f. d. A.) ein, einstimmiger, Spruch der Einigungsstelle, nach dem sich die "Targets" für das Geschäftsjahr 2008 hinsichtlich des EBITDA als Bestandteil der Bewertung der Unternehmensziele hinsichtlich einer Bonuszahlung für das Geschäftsjahr 2008 (2008/2009) mit einem Threshold (unterer Schwellenwert) von 76,8 (Mio. Euro) darstellten. Nach Ansicht der Beklagten habe sich der EBITDA ("Earnings before interest, taxes, depreciation and amortization": Ertrag vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und auf immaterielle Vermögensgegenstände bzw. Ertrag vor Finanzergebnis, außerordentlichem Ergebnis, Steuern und Abschreibungen, auch: Periodenergebnis vor Zinsen, Steuern sowie Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens) für das Geschäftsjahr 2008/2009 gemäß ihrer nachträglich erfolgten Korrekturberechnung hierzu - nach erfolgtem Abzug von Positionen für "Anpassung Pensionskosten" (10 Mio. Euro) sowie "Außerordentliche(n) Wertkorrekturen" u.a. für belastende Glasfaser- Einkaufsverträge, ungenutzte Komponenten u.a. i.H.v. weiteren insgesamt 6,2 Mio. Euro (Anlage B1, Bl. 56 d. A.) bzw. nach dem Inhalt einer Aufstellung der Beklagten über die Berechnung der Bonuszahlung f...

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