Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 3 AZB 31/07
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung. Tariffähigkeit. Gewerkschaft. Aussetzung wegen Zweifeln an Tariffähigkeit einer Gewerkschaft
Leitsatz (amtlich)
Aussetzung wegen Zweifeln an der Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP)
Normenkette
ArbGG § 97 Abs. 5, § 2a Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
ArbG Osnabrück (Beschluss vom 14.02.2007; Aktenzeichen 3 Ca 887/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 14.02.2007, Az. 3 Ca 887/06, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger macht mit der Klage einen Lohnanspruch geltend. In dem befristeten Arbeitsvertrag der Parteien für den Zeitraum vom 16.1006. bis 18.12.2006 haben die Parteien vereinbart, dass auf das Arbeitsverhältnis die für den Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung finden, die zur Zeit die zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. abgeschlossen sind. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf diesen (Bl. 4 bis 8 d.A.) verwiesen.
Der Kläger hat mit der Klage die Auffassung vertreten, dass er vor Arbeitsantritt die Erklärung erhalten habe, er werde den üblichen Lohn erhalten. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass es sich bei der Beklagten um einen Arbeitnehmerüberlassungsbetrieb mit entsprechend niedriger Lohnstruktur handele, so dass der übliche Lohn für die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten heranzuziehen sei. Dieser belaufe sich auf 14,00 EUR und liege damit über dem an den Kläger gezahlten Lohn.
Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Osnabrück mit Datum 15.01.2007 wurde der Rechtsstreit bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zur Feststellung der Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit gemäß §§ 97 Abs. 5, 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ausgesetzt. Wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf diesen (Bl. 57 bis 58 R d.A.) verwiesen. Dieser Beschluss wurde berichtigt hinsichtlich des Datums auf den 14.02.07.
Gegen die Aussetzung richtet sich die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens über die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ausgesetzt.
Nach dieser Vorschrift hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreites davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist.
Die Aussetzungsvoraussetzung ist vorliegend gegeben. Die Frage der Tariffähigkeit der CGZP ist entscheidungserheblich.
1.
Die Tarifgemeinschaft CGZP besteht aus der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM), der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD), der Christlichen Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation (CGPT) und dem DHV-Deutscher Handels- und Industrieangestelltenverband im CGB (DHV). Sie wurde – nach ihrem Internetauftritt – im Jahre 2002 gegründet und stellvertretend für ihre Mitgliedsgewerkschaften für die Beschäftigten der Zeitarbeitsbranche einen tariflichen Zustand herzustellen.
Gemäß § 2 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz (TVG) können Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisation) im Namen der von ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben. Gemäß § 2 Abs. 3 TVG können Spitzenorganisationen auch selbst Parteien eines Tarifvertrages sein, wenn der Abschluss von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.
2.
Zwar ist es nach dem Internetauftritt (vgl. www.cgb.info/organisation/zeitarbeit.php) Aufgabe der Tarifgemeinschaft, stellvertretend für ihre Mitgliedsgewerkschaften und in deren Auftrag mit den Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen. Sowohl der Manteltarifvertrag vom 30.11.2003 wie auch die Entgelttarifverträge sind jedoch ausweislich des Textes von der Tarifgemeinschaft CGZB im eigenen Namen abgeschlossen worden. Sie hat damit als Tarifvertragspartei gemäß § 2 Abs. 3 TVG gehandelt. Die Wirksamkeit dieser Tarifverträge erfordert deshalb die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft CGZP.
3.
Der Abschluss von Tarifverträgen steht nur Gewerkschaften zu. Mit dem Gewerkschaftsbegriff ist das Vorliegen von Tariffähigkeit regelmäßig verbunden. Da der Begriff der Gewerkschaft gesetzlich nicht definiert ist, ist seine Bedeutung nach Maßgabe des allgemeinen Verständnisses festzustellen. Danach ist eine Gewerkschaft eine auf fr...