Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerbegriff. Geschäftsführer eines Landesinnungsverbands. Vertretungsbefugnis durch Satzung
Leitsatz (amtlich)
Der Geschäftsführer eines Landesinnungsverbands (§ 79 HandwO) ist kein Arbeitnehmer im Sinne der gesetzlichen Fiktion des § 5 (1) ArbGG, wenn er nach der Satzung gemäß § 66 (3) in Verbindung mit § 83 (1) Ziffer 3 HandwO zur Vertretung des Vorstands in Geschäften der laufenden Verwaltung berufen ist.
Normenkette
ArbGG § 5 Abs. 1; HandwO § 66 Abs. 3, § 83 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Entscheidung vom 24.10.2001; Aktenzeichen 2 Ca 408/01) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 14.10.2001 (2 Ca 408/01) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20.728,72 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im vorliegenden Teil des Rechtsstreits über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.
Der Beklagte ist ein Landesinnungsverband. Der Kläger, wurde bei dem Beklagten durch Anstellungsvertrag vom 17.08.1973 (Bl. 79 d. A.) ab dem 01.04.1973 als Geschäftsführer eingestellt.
In der vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr genehmigten Satzung des Beklagten, wegen deren vollen Wortlaut auf Bl. 60 – 68 d. A. verwiesen wird, heißt es auszugsweise wörtlich:
„§ 16
Die Organe des Landesverbandes sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand”
„§ 25
(1)
Der Präsident, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten gemeinsam den Landesverband in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich….
(2)
Willenserklärungen, mit Ausnahme bei Geschäften der laufenden Verwaltung, welche den Landesverband vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform; überschreitet die vermögensrechtliche Verpflichtung einen Wert von DM 5.000,–, so muss die verpflichtende Erklärung von einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet sein. Sonstige Schriftstücke von besonderer Bedeutung müssen von dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet sein.”
„§ 26
(1)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten oder anderen Organen übertragen sind.
(2)
Die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegt dem Geschäftsführer. Insoweit vertritt er auch den Landes verband Laufende Geschäfte der Verwaltung sind alle täglich anfallenden Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren.”
Mit Schreiben vom 15.06.2001 (Bl. 6 d. A.) kündigte der Beklagte dem Kläger fristgemäß zum 30.09.2001, vorsorglich zum 31.12.2001. Er stellte ihn weiter mit sofortiger Wirkung unwiderruflich unter Anrechnung von Urlaub und bei Fortzahlung der Vergütung von der weiteren Arbeitsleistung frei. Mit Schreiben vom 18.06.2001 (Bl. 15 d. A.) kündigte der Beklagte dem Kläger fristlos. Eine weitere fristgemäße Kündigung sprach der Beklagte mit Schreiben vom 09.11.2001 (Bl. 193 d. A.) aus.
Mit seiner am 20.06.2001 beim Arbeitsgericht Hannover eingereichten und am 04.07.2001 sowie 21.11.2001 erweiterten Klage setzt sich der Kläger gegen alle 3 ausgesprochenen Kündigungen zur Wehr.
Der Kläger hat die Anträge angekündigt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung des Beklagten vom 15.06.2001 noch durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 28.06.2001 noch durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 09.11.2001 aufgelöst worden ist und auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht;
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis,
hilfsweise ein Abschlusszeugnis zu erteilen, dass sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie auf Führung und Leistung erstreckt;
- den Beklagten zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Geschäftsführer weiter zu beschäftigen;
- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.041,07 EUR brutto zuzüglich 9,26 % Zinsen aus 5.520,54 EUR seit dem 16.07.2001 und zuzüglich 9,26 % Zinsen aus 5.520,54 EUR seit dem 16.08.2001 zu zahlen.
- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 386,56 EUR zuzüglich 9,26 % Zinsen seit dem 08.07.2001 zu zahlen.
- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die monatlichen Entgeltabrechnungen für den Zeitraum 11/1999 bis 7/2002 herauszugeben.
Er hält den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben, weil er nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglied des Vertretungsorgans zur Vertretung des Beklagten berufen sei. Er sei auf Grund eines Arbeitsvertrages für den Beklagten tätig und weisungsgebunden. Insbes...