Verfahrensgang
ArbG Lüneburg (Beschluss vom 13.07.1993; Aktenzeichen 2 BV 4/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 13.7.1993 – 2 BV 4/93 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Beteiligten zu 2), Jugend- und Auszubildendenvertreter seit dem 27.11.1992 bei der Bet. zu 1) (Arbeitgeber), nach Abschluß der Berufsausbildung mit Bestehen der Abschlußprüfung am 28.01.1993.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Durch diesen Beschluß vom 13. Juli 1993 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Lüneburg den Auflösungsantrag des Arbeitgebers zurückgewiesen. Wegen der Erwägungen im einzelnen wird auf II. der Gründe des angefochtenen Beschlusses wiederum Bezug genommen.
Mit der Beschwerde verfolgt der Arbeitgeber sein erstinstanzliches Auflösungsbegehren nach näherer Maßgabe des Schriftsatzes vom 23.08.1993 weiter.
Der Arbeitgeber beantragt nunmehr.
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Arbeitsverhältnis zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2) mit Ablauf des 31.07.1993 aufzulösen.
Demgegenüber beantragen der Bet. zu 2), der Betriebsrat (Bet. zu 3) sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretung (Bet. zu 4),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 04.10.1993 und 17.12.1993.
Wegen des weiteren Vorbringens des Arbeitgebers im Beschwerderechtszug wird zudem auf seine Schriftsätze vom 12.10. sowie 18.10.1993 und vom 17.01.1994 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde des Arbeitgebers ist unbegründet.
Der insgesamt zulässige, insbesondere in der richtigen Verfahrensart geltend gemachte Auflösungsantrag gemäß § 78 a Abs. 4 BetrVG 1972 ist unbegründet, weil keine Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Bet. zu 2) nicht zugemutet werden kann.
§ 78 a Abs. 4 Satz 1 BetrVG 1972 knüpft in seiner Formulierung an § 626 Abs. 1 BGB an, ohne ihm jedoch voll zu entsprechen (BAG AP Nr. 5 zu § 78 a BetrVG 1972). Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm, nämlich nur ausnahmsweise in wirklich schwerwiegenden Fällen eine Nichtübernahme von Auszubildenden, die Mitglieder betriebsverfassungsrechtlicher Organe sind, in ein Arbeitsverhältnis zu ermöglichen, können nur besonders dringende betriebliche Gründe im Rahmen der Unzumutbarkeit des § 78 a BetrVG 1972 Berücksichtigung finden. An das Vorliegen betrieblicher Gründe sind strengere Anforderungen zu stellen als bei einer Überprüfung einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Zwar verpflichtet § 78 a BetrVG 1972 nicht dazu, ohne jede Rücksicht auf Planung und Bedarfslage neue Arbeitsplätze zu schaffen, für die kein betriebswirtschaftlich sinnvoller Bedarf besteht. Dies wird in der Rechtsprechung üblicherweise mit der Formulierung ausgedrückt, daß eine Übernahmeverpflichtung nur für den Fall zu bejahen sei, daß zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Arbeitsplatz frei sei (vgl. BAG Der Betrieb 1992 S. 483). Auch muß anderen Arbeitnehmern nicht gekündigt werden, um einen Arbeitsplatz freizumachen. Muß man freilich an die Unzumutbarkeit der Übernahme nach Wortlaut und Schutzzweck der Vorschrift strengere Anforderungen stellen als an „dringende betriebliche Erfordernisse” im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, so bedeutet dies in der Konsequenz sehr wohl erhebliche, auch organisatorische, Bemühungen des Arbeitgebers zur Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß „Arbeitsplatz” in der Privatwirtschaft, die in der Regel ohne das personalwirtschaftliche Instrument eines Stellenplans auskommt, nur ein Synonym für eine bestimmte Arbeitsmenge darstellt, ohne daß über die personelle Zuordnung von Arbeitnehmern zu dieser Arbeitsmenge eine Aussage getroffen wird. Dies gilt in besonderer Weise für einen Betrieb, in dem, wie hier, häufig „Umsetzungen” von Arbeitnehmern erfolgen.
Hiervon ausgehend, ist bezogen auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (hierzu BAG AP Nrn. 5 und 9 zu § 78 a BetrVG 1972) vom Vorliegen von Beschäftigungsmöglichkeiten auszugehen, die die Unzumutbarkeit der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer ausschließen. Insoweit kann sich der Arbeitgeber nicht auf den 1992 erfolgten Personalabbau aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 09.07.1992 berufen. Diese Betriebsvereinbarung war bis zum 30.12.1992 befristet, eine Nachwirkung war ausdrücklich ausgeschlossen. Zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses am 28.01.1993 stand ein weiterer Personalabbau noch nicht fest. Eine weitere Betriebs Vereinbarung war nicht...