Verfahrensgang

ArbG Hannover (Beschluss vom 16.01.1997; Aktenzeichen 3 BV 9/96)

 

Tenor

Unter Zurückweisung im übrigen wird auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und zu 3) der Beschluß des Arbeitsgerichts Hannover vom 16.01.1997 – 3 (12) BV 9/96 – teilweise abgeändert und folgendermaßen neu gefaßt.

Es wird festgestellt, daß der Betriebsrat vor dem erstmaligen Einsatz von Schwestern des Beteiligten zu 3) im Krankenhaus der Beteiligten zu 2) in den Bereichen Station, OP, Anästhesie, EKG und Patiententransport von den Beteiligten zu 2) und zu 3) gemäß den §§ 99, 100 BetrVG zu beteiligen und in dem Bereich innerbetriebliche Fortbildung anzuhören ist.

Im übrigen wird der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob in der auf Grund Stiftungssatzung und Gestellungsvertrags erfolgenden Beschäftigung von DRK-Schwestern im Krankenhaus der Beteiligten zu 2) eine mitbestimmungspflichtige Einstellung liegt.

Die Beteiligte zu 2) ist Trägerin des … nebst angeschlossener Krankenpflegeschule. Der Beteiligte zu 1) ist der von den Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2) gewählte Betriebsrat. Der Beteiligte zu 3) ist eine als eingetragener Verein verfaßte DRK-Schwesternschaft, deren Zweck es ist, die öffentliche Gesundheitspflege zu fördern und ihren Mitgliedern die Ausübung ihres Berufes im caritativen Geist unter dem Zeichen des Roten Kreuzes zu ermöglichen (§§ 1 II, 2 Vereinssatzung, Hülle Bl. 148 d.A.). Der Beteiligte zu 2) gewährt dem Mutterhaus des Beteiligten zu 3) satzungsgemäß Heimstätte auf dem Krankenhausgrundstück (§ 2 Nr. 2 c Stiftungssatzung, Bl. 106 ff. d.A.).

Die Stiftungssatzung der Beteiligten zu 2) in der Fassung vom 29.10.1996 lautet auszugsweise:

§ 1 Name und Sitz der Stiftung

1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung bürgerlichen Rechts”.

2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Hannover.

3. Die Stiftung ist Mitglied im DRK-Landes verband Niedersachsen e.V. Sie darf als Kennzeichen das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißen Grund führen.

§ 2 Zweck der Stiftung

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung; sie ist den Grundsätzen des Roten Kreuzes verpflichtet.

2. Zweck der Stiftung ist, unter Berücksichtigung der Belange des Landes Niedersachsen:

  1. Ein Krankenhaus in Hannover mit verschiedenen fachärztlichen Abteilungen zu unterhalten,
  2. eine Krankenpflegeschule mit der besonderen Aufgabe der Ausbildung von DRK-Krankenschwestern zu unterhalten,
  3. dem Mutterhaus der DRK-Schwesternschaft CLEMENTINENHAUS Heimstätte zu gewähren,
  4. bei Bedarf weitere Einrichtungen zu schaffen und zu unterhalten, die der Heilung und Pflege leidender Menschen bestimmt sind.

3. In den Einrichtungen der Stiftung sollen grundsätzlich nur Angehörige der … tätig sein.

§ 3 Vermögen und Wirtschaftsführung der Stiftung

1. Das Stiftungsvermögen besteht aus den im Grundbuch Hannover … eingetragenen Grundstücken mit den Gebäuden des Krankenhauses und dem Schwesternwohnheim einschließlich deren Ausstattung.

6. Dem Verwaltungsdirektor des Krankenhauses obliegt zugleich die Geschäftsführung für die Stiftung.

§ 4 Das Kuratorium

1. Organ der Stiftung ist das Kuratorium; gesetzliche Vertreter sind sein Vorsitzender, dessen Stellvertreter und der Schatzmeister; je zwei vertreten gemeinsam die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

2. Das Kuratorium besteht aus:

  1. Zwei Mitgliedern, die vom DRK-Landesverband Niedersachsen e.V. benannt werden,
  2. zwei Mitgliedern, die vom DRK-Kreis verband Hannover-Stadt e.V. benannt werden,
  3. der Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern der DRK-Schwesternschaft …, die von dieser benannt werden,
  4. einem Mitglied, das vom Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. benannt wird.

3. Das Kuratorium kann sich durch Zuwahl von vier weiteren Mitgliedern ergänzen.

5. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister. Die Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen.

§ 5 Aufgaben des Kuratoriums

1. Das Kuratorium trifft die Grundsatzentscheidungen über die Organisation der Stiftung und über die ärztliche-pflegerische Zielsetzung des Krankenhauses, es erläßt die Geschäftsordnung für die Krankenhausleitung – insbesondere zu § 7, Abs. 4 – sowie die erforderlichen Dienstanweisungen.

2. Das Kuratorium überwacht die Zweckerfüllung der Stiftung und deren Ordnungsmäßigkeit nach Gesetz, Satzung und Dienstanweisung; hierzu kann es Ausschüsse bilden (z.B. Finanz- und Prüfungsausschuß) und Sachverständige hören.

3. Das Kuratorium entscheidet über die Einstellung und Entlassung der Leiter der Krankenhausabteilungen und des Verwaltungsdirektors, über die Berufung und Abberufung der Mitglieder der Krankenhausleitung und des ärztlichen Leiters der Krankenpflegeschule.

4. Es entscheidet über den Abschluß, die Änderung und die Kündigung von Belegarztverträgen und Gestellungsverträgen für Pflegekräft...

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