Verfahrensgang
ArbG Hildesheim (Aktenzeichen 2 BV 2/95) |
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten im Beschwerderechtszug noch über das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Aufnahme von Pflegekräften und -schülerinnen des Beteiligten zu 3) in das Krankenhaus der Beteiligten zu 2).
Die Beteiligte zu 2) betreibt das Städtische Krankenhaus … und die dem Krankenhaus angegliederte Krankenpflegeschule. Der Beteiligte zu 1) Ist der im Krankenhaus gewählte Betriebsrat. Bei dem Beteiligten zu 3) handelt es sich um eine als Verein organisierte DRK-Schwesternschaft, dessen Zweck die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege Ist. Wegen der Rechtstellung seiner Pflegekräfte und Pflegeschülerinnen wird auf seine Satzung Bezug genommen (Bl. 66 ff.d.A.). Der Verein entsendet Pflegekräfte in das Krankenhaus und läßt in der Krankenpflegeschule Pflegeschülerinnen ausbilden aufgrund des Gestellungsvertrags vom 10.10.1975 (Bl. 10 ff.d.A.), der auszugsweise lautet:
§ 1
Vertragszweck
1. Die Schwesternschaft Grenzmark wird am Krankenpflegedienst des Städt. Krankenhauses sowie zur Erfüllung besonderer Aufgaben, z. B. Im Op-, Anästhesie- und anderen Funktionsdiensten nach Maßgabe dieses Vertrages beteiligt.
2. Die Zahl der einzusetzenden Schwestern und Pflegehilfskräfte wird zwischen dem Krankenhausträger und der Schwesternschaft vereinbart. Die Zahl der Schwestern einschließlich Funktionsschwestern darf die im Stellenplan der Stadt ausgewiesenen Planstellen nicht übersteigen.
3. Schwesternhelferinnen und Krankenpflegehelferinnen dürfen von der Schwesternschaft nur mit Zustimmung der Pflegedienstleitung eingesetzt werden. Die Beschäftigung von Praktikantinnen und Volontärinnen fällt nicht unter diesen Vertrag.
§ 2
Stellung der Schwestern
1. Die nach dem Gestellungsvertrag tätigen Schwestern stehen zum Städt. Krankenhaus nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Unbeschadet dieser Regelung unterliegen sie jedoch der Dienstaufsicht der Pflegedienstleitung und sind bei der Durchführung der ärztlichen Anordnungen an die Weisungen des zuständigen Arztes und in Verwaltungs- und Wirtschaftsangelegenheiten an die Weisungen der Verwaltung gebunden.
2. Der Leitung des Pflegedienstes obliegt neben der dienstlichen und persönlichen Beaufsichtigung der Schwestern, die aufgrund des Gestellungsvertrages im Städt. Krankenhaus tätig sind, auch die Fürsorge und Betreuung dieses Pflegepersonals, die Verantwortung für eine berufsethische und berufstechnisch einwandfreie Arbeit, die Dienstplangestaltung, die Urlaubseinteilung, sofern im Einzelfall diese Dinge nicht durch eine Dienstanweisung geregelt sind. Die Aufsicht erstreckt sich nur auf die Zeit während der Anwesenheit auf dem Krankenhausgelände.
4. Das Städt. Krankenhaus kann bei Nichteignung einer Schwester für die von ihr zu erfüllende Aufgabe ihre Ablösung verlangen. Der Antrag ist schriftlich bei der Schwesternschaft zu stellen. In Härte fällen werden die Vertragspartner eine einvernehmliche Lösung herbeiführen.
Die Schwesternschaft kann eine Schwester ablösen, wenn diese sich den Verpflichtungen gegenüber der Schwesternschaft entzieht oder deren Ansehen durch ihr Verhalten schädigt. Das Krankenhaus ist schriftlich zu unterrichten. Eine Schwester kann auch abgelöst werden, wenn dies im Interesse der Fortbildung der Schwester liegt oder wenn es aus anderen zwingenden Gründen, die dem Krankenhaus schriftlich mitgeteilt werden müssen, notwendig ist.
§ 8
Erholungsurlaub
2. Die Beurlaubung wird von der Leitung des Pflegedienstes aufgrund des vom Städt. Krankenhauses genehmigten Urlaubsplanes vorgenommen.
3. In unerwarteten, besonders dringenden Fällen kann die Leitung des Pflegedienstes Dienstbefreiung im Rahmen der tariflichen Bestimmungen, die auch für die anderen Pflegekräfte gelten, gewähren. Für Kurzlehrgänge zur Fortbildung bis zu 6 Tagen im Kalenderjahr gilt das gleiche.
§ 10
Oberin der Schwesternschaft
Die Oberin der Schwesternschaft hat zu Abteilungen, in denen Schwestern der Schwesternschaft arbeiten, im Benehmen mit der Leitung des Pflegedienstes Zutritt. Es bleibt ihr unbenommen, die Schwestern auch in ihren Wohnräumen zu besuchen und sich über Arbeit und Leistungen der Schwestern unterrichten zu lassen, sofern dadurch nicht die jeder Schwester obliegende Schweigepflicht verletzt wird.
§ 11
Dienstanweisung usw. des Krankenhausträgers
Die Schwesternschaft wird ihre Schwestern verpflichten, die Dienstanweisungen, Hausordnungen usw. des Krankenhauses zu beachten.
§ 12
Öffentlicher Notstand
Die Schwesternschaft ist als DRK-Organisation berechtigt, im Katastrophen fall Krankenschwestern im Benehmen mit dem Krankenhausträger vorübergehend anderweitig zu verwenden. Für diese Schwestern wird die Schwesternschaft geeignete Ersatzkräfte einsetzen. Den besonderen Interessen des Krankenhauses wird von der Schwesternschaft Rechnung getragen.
§ 16
Krankenpflegeschülerinnen
1. Der Schwesternschaft Grenzmark st...