Verfahrensgang

ArbG Hannover (Beschluss vom 08.05.1998; Aktenzeichen 11 BVGa 4/98)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Wahl Vorstandes wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Hannover vom 8.5.1998, 11 BVGa 4/98, abgeändert.

Der Antrag der Arbeitgeber wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Arbeitgeber begehren im einstweiligen Verfügungsverfahren im Beschlußverfahren, dem Wahlvorstand aufzugeben, die für den 14.5.1998 vorgesehene Betriebsratswahl abzubrechen.

Die Firma … betreibt die Herstellung und den Vertrieb von Schnittholz-Trocknern mit ca. 45 Arbeitnehmern (im Folgenden: Bereich Holztechnik) sowie den Holzfachhandel … Holzimport mit ca. 7 Arbeitnehmern (im Folgenden: Bereich Holzhandel). Die Firma … stellt Steuerungen für Holz-Trockenanlagen und Feuchtmeßanlagen her mit ca. 15 Arbeitnehmern (im Folgenden: Bereich Trockentechnik). Für den Bereich Holztechnik besteht seit 2 1/2 Jahren ein Betriebsrat, für die Bereiche Holzhandel und Trockentechnik fand keine Betriebsratwahl statt. Der Betriebsrat des Bereiches Holztechnik bestellte am 8.1.1998 einen dreiköpfigen Wahlvorstand. Mit Wahlausschreiben vom 25.3.1998 (Bl. 17 und 18 d.A.) schrieb der Wahl vorstand die Betriebsratswahl aus für die Bereiche Holztechnik, Holzhandel und Trockentechnik. Er vertritt die Auffassung, es liege ein einheitlicher Betrieb vor. Die Arbeitgeber bestreiten dies und vertreten die Auffassung, es handele sich jeweils um getrennte eigenständige Betriebe, für die jeweils eine eigenständige Betriebsleitung, insbesondere im personellen Bereich, bestehe.

Die Arbeitgeber haben vorgetragen, der vom Betriebsrat des Bereiches Holztechnik bestellte Wahl vorstand sei nicht legitimiert, eine Betriebsratswahl für alle drei Betriebseinheiten gemeinsam durchzuführen. Eine solche gemeinsame Betriebsratswahl könne nur durchgeführt werden von einem Wahlvorstand, der gemäß § 17 BetrVG von einer Betriebsversammlung dieses gemeinsamen Betriebes gewählt sei. Da die Betriebsratswahl im Falle ihrer Durchführung nichtig sei, bestehe ein Anspruch auf Unterlassung der Betriebsratswahl.

Die Arbeitgeber haben beantragt,

dem Wahl vorstand zu untersagen, eine gemeinsame Betriebsratswahl für die … die … und den Holzfachhandel … Holzimport durchzuführen;

hilfsweise

dem Wahl vorstand aufzugeben, sämtliche Maßnahmen im Hinblick auf Planung und Durchführung einer gemeinsamen Betriebsratswahl für die

und den Holzfachhandel … Holzimport zu unterlassen.

Der Wahl vorstand hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, daß der vom Betriebsrat bestellte Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl in der vorgesehenen Weise berechtigt sei.

Das Arbeitsgericht hat nach Hauptantrag der Arbeitgeber erkannt. Auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit Beschwerde wiederholt der Wahlvorstand seine erstinstanzliche vorgetragene Rechtsauffassung und beantragt,

den Beschluß des Arbeitsgerichts Hannover

aufzuheben und den Antrag abzuweisen.

Die Arbeitgeber beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie wiederholen unter Verteidigung des erstinstanzlichen Beschlusses ihre erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsansichten und machen insbesondere geltend, daß der vom Betriebsrat des Bereiches Holztechnik bestellte Wahl vorstand nicht legitimiert sei, eine Betriebsratswahl für einen gemeinsamen Betrieb durchzuführen. Dies könne nur ein Wahlvorstand, der aufgrund gemeinsamer Betriebsversammlung gemäß § 17 BetrVG gewählt sei und entsprechend legitimiert sei. Im übrigen halten die Arbeitgeber an ihrer Auffassung fest, daß es sich nicht um einen gemeinsamen Betrieb, sondern um drei Betriebe handele. Sie stützen hierauf aber nicht den Antrag auf Unterlassung der Betriebsratswahl. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Beschwerdeerwiderung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde des Wahl Vorstandes ist zulässig, sie ist auch begründet, weil von einer Nichtigkeit der Betriebsratswahl nicht ausgegangen werden kann.

Die Kammer ist nach Geschäftsverteilungsplan für die Entscheidung der Beschwerde zuständig, nicht die Kammer 12. Bei den Beschlußverfahren 11 BVGa 2/98 = 12 TaBV 20/98 und 11 BVGa 4/98 = 13 TaBV 40/98 handelt es sich um gesonderte Rechtsstreitigkeiten im Sinne von A III 1 a des Geschäftsverteilungsplanes. Die 12. Kammer war im vorliegenden Rechtsstreit noch nicht tätig. Da das Verfahren 12 TaBV 20/98 am 5.5.1998 beendet wurde, die vorliegende Beschwerde erst am 11.5.1998 eingegangen ist, ergibt sich auch aus A III 1 b und c keine Zuständigkeit der 12. Kammer.

Ob der Wahlvorstand zu Recht von einem einheitlichen Betrieb ausgeht, war vorliegend nicht zu entscheiden. Wie die Arbeitgeber zu Recht ausführen, führt die Verkennung des Betriebsbegriffs nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl. Eine Verkennung des Betriebsbegriffs kann deshalb nicht zur Untersagung der Betriebsratswahl führen, konsequent wird der Antrag hierauf auch nicht gestützt.

Soweit die Arbeitgeber in der Beschwerdeerwiderung ansprechen, daß der Wahlvorstand ...

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