Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss des Anspruchs auf Zahlung eines Zuschusses aus § 1a Abs. 1a BetrAVG durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG. Anrechnung der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 1 a Abs. 1 a BetrAVG bereits aufgrund eines bestehenden Entgeltumwandlungssystems gezahlten Zuschüsse auf den Zuschuss nach § 1 a Abs. 1 a BetrAVG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses aus § 1a Abs. 1a BetrAVG kann auch durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG ausgeschossen werden, die bereits vor In-Kraft-Treten der Regelung des § 1a Abs. 1 a BetrAVG bestanden hat.

2. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 1 a Abs. 1 a BetrAVG bereits aufgrund eines bestehenden Entgeltumwandlungssystems gezahlte Zuschüsse sind auf den Zuschuss nach § 1 a Abs. 1 a BetrAVG anzurechnen.

 

Normenkette

BetrAVG § 19 Abs. 1, § 1a Abs. 1a

 

Verfahrensgang

ArbG Osnabrück (Entscheidung vom 22.02.2023; Aktenzeichen 1 Ca 300/22 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 22.02.2023 - 1 Ca 300/22 B - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zu der betrieblichen Altersversorgung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 1. 7.1992 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung unter anderem der Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.V. und der IG Metall vom 9. Dezember 2008 (TV AV) Anwendung. Dieser lautet auszugsweise:

"§ 2

Grundsatz der Altersversorgung / Anspruch der Arbeitnehmer/Innen

Die Vorschriften dieses Tarifvertrages regeln die Altersversorgung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie.

Beschäftigte haben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf einen Altersvorsorgegrundbetrag und auf Entgeltumwandlung durch Umwandlung tariflichen Entgelts zugunsten einer Versorgungszusage zum Zwecke der Altersversorgung.

Die Zugangsvoraussetzungen zu bestehenden Systemen der betrieblichen Altersversorgung bleiben durch die Bestimmungen dieses Tarifvertrages unberührt.

§ 3

Altersvorsorgegrundbetrag

3.1.

Der Altersvorsorgegrundbetrag beträgt im Tarifgebiet Niedersachsen und Bremen das 25-fache des Facharbeiter-Ecklohns pro Kalenderjahr.

...

§ 4

Angebotspflicht des Arbeitgebers

4.1.

Der Arbeitgeber bietet jedem/jeder neu in den Betrieb eintretenden Beschäftigten innerhalb der ersten drei Monate ab dem 7. Monat der ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb den Altersvorsorgegrundbetrag an.

...

§ 5

Verwendung des Altersvorsorgegrundbetrages

5.1.

Der Altersvorsorgegrundbetrag dient der Entgeltumwandlung in einem Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung.

...

5.4.

Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.

§ 6

Höhe der Entgeltumwandlung

6.1.

Der/die Beschäftigte kann verlangen, dass über den Altersvorsorgegrundbetrag hinaus von seinen/ihren zukünftigen Entgeltansprüchen Beträge zusammen bis zur steuerlichen Höchstgrenze gem. § 3 Nr. 63 EStG für betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Bei dieser Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten werden.

Die Einzelheiten werden zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem/-er auf der Grundlage dieses Tarifvertrages schriftlich vereinbart.

6.2.

Zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem/-er kann auf freiwilliger Basis vereinbart werden, dass er/sie über die steuerliche Höchstgrenze hinaus umwandeln kann.

§ 7

Umwandelbare Entgeltbestandteile

7.1.

Bereits entstandene Entgeltansprüche können nicht umgewandelt werden.

7.2.

Umgewandelt werden können auf Verlangen des/der Beschäftigten künftige Ansprüche auf a.

die Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über die stufenweise Einführung eines 13. Monatseinkommens;

b.

das zusätzliche Urlaubsgeld nach Ziffer 87 und 88 des MTN;

c.

sonstige Entgeltbestandteile.

...

§ 9

Verfahren

9.1.

Der/die Beschäftigte muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens zwei Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem die Vereinbarung in Kraft treten soll, geltend machen.

...

9.2.

Der/die Beschäftigte ist an die jeweilige Entscheidung, tarifliche Entgeltbestandteile umzuwandeln, für 12 Monate gebunden, es sei denn die persönlichen Lebens- oder Einkommensverhältnisse ändern sich wesentlich.

9.3.

Für die Berechnung von Ansprüchen aller Art sind die Entgelte maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden.

§ 10

Durchführungsweg

Der Arbeitgeber bietet dem/der Beschäftigten für die Entgeltumwandlung einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung an.

10.1.

Der Arbeitgeber bietet hierzu dem/der Beschäftigten die Entgeltumwandlung in einem der Durchführungswege des Versorgungswerks ,Metallrente' an.

10.2.

Der Arbeitgeber kann stattdessen den Anspruch auf Entgeltumwandlung gemäß ...

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