Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Honoraranspruch für Mitwirkung in einer Einigungsstelle für betriebsfremdes Betriebsratsmitglied

 

Orientierungssatz

1. Auch dem betriebsfremden, aber unternehmenszugehörigen Betriebsratsmitglied steht kein Honoraranspruch für seine Mitwirkung in einer Einigungsstelle zu, die in einem Betrieb desselben Unternehmens gebildet und in die er von dem örtlichen Betriebsrat berufen wurde.

2. Dies gilt auch dann, wenn das Betriebsratsmitglied sich für die Zeit der Tätigkeit in der Einigungsstelle Urlaub hat gewähren lassen.

3. Rechtsbeschwerde eingelegt - 7 ABR 92/87.

 

Normenkette

BetrVG §§ 76, 37 Abs. 1, § 51 Abs. 6, § 78 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Entscheidung vom 08.01.1987; Aktenzeichen 8 BV 1/86)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 21.06.1989; Aktenzeichen 7 ABR 92/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 443469

NZA 1988, 290-292 (ST1-3)

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