Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Honoraranspruch für Mitwirkung in einer Einigungsstelle für betriebsfremdes Betriebsratsmitglied
Orientierungssatz
1. Auch dem betriebsfremden, aber unternehmenszugehörigen Betriebsratsmitglied steht kein Honoraranspruch für seine Mitwirkung in einer Einigungsstelle zu, die in einem Betrieb desselben Unternehmens gebildet und in die er von dem örtlichen Betriebsrat berufen wurde.
2. Dies gilt auch dann, wenn das Betriebsratsmitglied sich für die Zeit der Tätigkeit in der Einigungsstelle Urlaub hat gewähren lassen.
3. Rechtsbeschwerde eingelegt - 7 ABR 92/87.
Normenkette
BetrVG §§ 76, 37 Abs. 1, § 51 Abs. 6, § 78 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Entscheidung vom 08.01.1987; Aktenzeichen 8 BV 1/86) |
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 443469 |
NZA 1988, 290-292 (ST1-3) |
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