Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeit. Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl
Leitsatz (amtlich)
Eine auf der Grundlage eines Tarifvertrages nach § 3 BetrVG durchgeführte Betriebsratswahl ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.
Normenkette
BetrVG § 3
Verfahrensgang
ArbG Celle (Beschluss vom 29.01.2008; Aktenzeichen 1 BV 5/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Celle vom 29. Januar 2008 – 1 BV 5/07 – abgeändert:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Mandat des Antragstellers erloschen ist.
Der Antragsteller ist der im Baumarkt Bad E-Stadt gewählte Betriebsrat. Zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl war der Baumarkt Bad E-Stadt eine Betriebsstätte der M. OHG (im Folgenden M.). Die Antragsgegnerin betreibt bundesweit Baumärkte unter der Firmierung t. BauMarkt GmbH. Mit Kaufvertrag vom 16.05.2007 erwarb die Antragsgegnerin mit Wirkung zum 01.09.2007 von der Firma M. 133 Baumärkte, darunter den Baumarkt Bad E-Stadt. In 125 dieser Baumärkte waren örtliche Betriebsräte gebildet.
Die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen im Unternehmen der Antragsgegnerin richten sich nach dem am 10.09.1999 mit der Gewerkschaft HBV im Rahmen eines Zusammenschlusses von Baumärkten verschiedener Unternehmen geschlossenen Zuordnungstarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Ziffer BetrVG 1972 (im Folgenden: Zuordnungs-TV 1999). Dort heißt es u. a.:
„§ 2 Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben
Um die Bildung von Betriebsräten zu erleichtern und ein erfolgreiches Zusammenwirken zwischen Arbeitnehmern und Geschäftsleitung in Fragen der Betriebsverfassung zu gewährleisten, sind sich die Parteien einig, nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 des Betriebsverfassungsgesetzes eine abweichende Regelung über die Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben vorzunehmen. Zu diesem Zweck wird das Filialnetz einschließlich der Zentrale in folgende vier Regionen aufgeteilt, die sich im Einzelnen aus der beiliegenden Anlage 1 (Kreisgrenzenkarte) ergeben.
Region Nord
Region Ost
Region Süd I
Region Süd II.
Sämtliche in der jeweiligen Regelung gelegenen Betriebsstätten werden untereinander zugeordnet mit Folge, dass die in dieser Region tätigen Mitarbeiter gemeinsam einen Betriebsrat wählen, dessen Zuständigkeit sich auf alle zusammengefassten Betriebsstätten erstreckt.
§ 3 Neue Betriebsstätten
Die Regelung des § 2 gilt auch für als Betriebsteile oder Nebenbetriebe anzusehende Betriebsstätten, die während der Laufzeit des Vertrages durch eine der vertragschließenden Unternehmen errichtet oder übernommen werden.”
Nach dem Verhandlungsprotokoll vom 13.09.1999 waren sich die Tarifvertragsparteien darüber einig, dass bei Übernahme neuer Baumärkte mit bestehenden Betriebsräten in den einzelnen Märkten Überleitungsregelungen zum Zwecke ihrer Integration in den Zuordnungs-TV 1999 erarbeitet werden sollten. Der Zuordnungs-TV 1999 wurde am 05.01.2000 vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung genehmigt. Er ist ungekündigt. Erstmalig im Jahr 2000 und sodann regelmäßig wurden auf der Basis des Zuordnungs-TV 1999 Regionalbetriebsräte gewählt. Der Beteiligte zu 3) ist der für die Region Nord gewählte Betriebsrat. Bad E-Stadt gehört räumlich zum Gebiet der Region Nord.
Die Antragsgegnerin schloss mit der Gewerkschaft ver.di am 06.08./18.08.2007 einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG 2001 (im Folgenden TV 2007) zur Schaffung zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Vertretungen der Arbeitnehmer/Innen (Vertrauensleute). Der TV 2007 gilt für alle im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Baumärkte der Antragsgegnerin. Nach § 2 Abs. 2 TV 2007 ist Aufgabe der zusätzlichen betriebsverfassungsrechtlichen Vertretung, eine zweckdienliche Kommunikation mit dem jeweils zuständigen Regionalbetriebsrat zu gewährleisten. Nach der ersten Protokollnotiz zum TV 2007 haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass die erste zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Interessenvertretung im Sinne des TV 2007 nicht extra gewählt, sondern nach bestimmten Grundsätzen aus dem Kreis der gewählten Betriebsratsmitglieder der M. Baumarktbetriebe bestimmt wird. Die Präambel der ersten Protokollnotiz zum TV 2007 lautet diesbezüglich wie folgt:
„Mit dem Kauf der in der Anlage verzeichneten M. Baumarktbetriebe durch die t. BauMarkt GmbH mit Wirkung ab 01.08.2007 oder später und deren Zusammenschluss mit den in der t. BauMarkt GmbH bestehenden Betrieben unter Beachtung von § 111 Satz 3 Ziffer 3 BetrVG und unter der Voraussetzung, dass die übernommenen M. Baumarktbetriebe in die jeweiligen t. BauMarkt Betriebe eingegliedert werden, gilt der Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 5 BetrVG mit folgender Maßgabe: …”
Mit Wirkung zum 01.09.2007 sind 133 M. Baumärkte im Wege von Betriebsübergängen auf die Antragsgegnerin übergegangen. Zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges hatten die vier gewählten Regionalbetriebsräte 76 Mitglieder, nämlich in der Region Nord 21, in der Regio...