Entscheidungsstichwort (Thema)
Urteilsberichtigung gem. § 319 Abs. 1 ZPO
Leitsatz (redaktionell)
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die im Urteil vorkommen, sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen durch Beschluss zu berichtigen. Die Berichtigung kann auch das Aktivrubrum betreffen.
Normenkette
ZPO § 128 Abs. 4, § 319 Abs. 1; ArbGG § 53 Abs. 1, § 64 Abs. 7
Verfahrensgang
ArbG Hildesheim (Entscheidung vom 24.11.2021; Aktenzeichen 2 Ca 129/21 B) |
Tenor
Das Aktivrubrum des Urteils des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20.04.2023 - 3 Sa 88/22 B - wird dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung der Straße, in der die Klägerin wohnt, nicht "I. K.-Weg" lautet, sondern
"K.-Weg".
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Das Aktivrubrum des Urteils des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20.04.2023 - 3 Sa 88/22 B - ist gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Denn die Adresse der Klägerin ist offensichtlich unrichtig. Die Straße, in der die Klägerin wohnt, heißt nicht "I. K.-Weg" sondern "K.-Weg". Dabei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit iSd. des § 319 Abs. 1 ZPO.
II.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
III.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 128 Abs. 4 ZPO, § 64 Abs. 7, § 53 Abs. 1 ArbGG nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein.
Fundstellen
Dokument-Index HI15741995 |
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