Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Beschluss vom 10.02.1999; Aktenzeichen 7 Ha 1/99) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 10.02.1999 – 7 Ha 1/99 – teilweise aufgehoben und unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wie folgt gefaßt:
Dem Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … für die 1. Instanz mit Wirkung ab 20.01.1999 bewilligt, soweit er die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 3.727,50 DM brutto abzüglich 750,– DM netto als Lohn für September 1998 und von weiteren 2.562,– DM brutto abzüglich 255,– DM netto als Lohn für Oktober 1998 nebst 4 % Zinsen auf den sich insgesamt ergebenden Nettobetrag seit dem 24.11.1998 begehrt.
Tatbestand
A.
Der Antragsteller war bei der Antragsgegnerin vom 3. August bis zum 20. Oktober 1998 als Dachdeckerhelfer gegen einen Bruttostundenlohn von 21,– DM zuzüglich 20,– DM netto Auslöse täglich bei Ortsabwesenheit beschäftigt. Mit der am 20. Januar 1999 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift vom 18. Januar 1999 begehrte er Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Erhebung einer Klage auf Zahlung restlichen Entgelts für September und Oktober 1998 sowie auf Herausgabe diverser von ihm eingebrachter Gegenstände. Der Antragsteller hatte diese Ansprüche mit Schreiben vom 9. November 1998 unter Fristsetzung bis zum 23. November 1998 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Diese hatte den Anspruch mit Schreiben vom 15. Dezember 1998 zurückgewiesen.
Das Arbeitsgericht leitete die Antragsschrift der Antragsgegnerin durch Verfügung vom 21. Januar 1999 formlos zu. Sie nahm keine Stellung. Mit Beschluß vom 10. Februar 1999 hat das Arbeitsgericht den Prozeßkostenhilfeantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Arbeitsverhältnis unterfalle dem für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTV). Der Antragsteller habe seinen Zahlungsanspruch nicht unter Beachtung der zweiten Stufe der Ausschlußfrist des § 54 Ziffer 2 RTV gerichtlich geltend gemacht. Dem Antrag fehle daher die erforderliche Erfolgsaussicht. Die Einreichung eines Gesuchs um Prozeßkostenhilfe ersetze nicht die Einreichung einer Klagschrift. Auch § 270 Abs. 3 ZPO greife nicht zugunsten des Antragstellers ein. Diese Norm solle die Partei vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahren. Ihr seien aber Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozeßführung hätten vermeiden können. Der Antragsteller habe, sofern er zunächst nur einen Klagentwurf mit dem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe habe einreichen wollen, die nach § 118 ZPO der Antragsgegnerin zu setzende zweiwöchige Stellungnahmefrist berücksichtigen müssen.
Auch der Herausgabeantrag biete keine hinreichende Erfolgsaussicht, da er die herauszugebenden Gegenstände nicht so genau bezeichne, daß sie im Falle einer Zwangsvollstreckung identifizierbar seien.
Gegen diesen ihm am 15. Februar 1999 zugegangenen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit seiner am 26. Februar 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde. Zur Begründung führt er aus, sein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe habe die tarifliche Ausschlußfrist unterbrochen. Es reiche auch aus, daß der Antrag erst kurz vor Ablauf der tariflicher; Aus Schlußfrist bei Gericht eingegangen sei. Eine Zustellung noch innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist sei nicht erforderlich. Hilfsweise trägt der Antragsteller vor, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Antrag vom 18. Januar 1999 lediglich einen Klagentwurf darstelle.
Eine konkrete Bezeichnung der herauszugebenden Gegenstände sei dem Antragsteller nicht möglich. Es sei aber nicht auszuschließen, daß die Antragsgegnerin die Gegenstände im Prozeß oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung freiwillig herausgebe.
Das Arbeitsgericht hat gemäß Beschluß vom 1. März 1999 unter Bezug auf seinen Beschluß vom 10. Februar 1999 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
Entscheidungsgründe
B.
Die gemäß § 78 Abs. 1 ArbGG, § 567 Abs. 1, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts vom 10. Februar 1999 ist teilweise begründet. Der Antragsteller hat die aus dem Tenor ersichtlichen Zahlungsansprüche schlüssig dargelegt. Diese Ansprüche sind noch nicht verfallen. Ihm ist daher insoweit wie beantragt Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Darüber hinausgehende Zahlungsansprüche hat der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt. Der Herausgabeantrag hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Insoweit ist die Beschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückzuweisen.
I. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
1. a) Der Antragsteller h...