Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 1 ABR 10/08
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerüberlasssung. werbsmäßig. Übernahme von Leiharbeitnehmern. Zustimmungsverweigerungsgründe des Entleiherbetriebsrates bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern
Leitsatz (amtlich)
1. Arbeitnehmerüberlassung durch eine Personaldienstleistungsgesellschaft, deren Geschäftführer zugleich Personalleiter des einzigen Entleiherbetriebes ist und deren Gesellschafter identisch mit denen dieses Entleiherbetriebes sind, verstößt nicht gegen das AÜG.
2. Der Entleiher wird auch dann nicht Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers, wenn der Verleiher die behördliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat, aber im Rahmen des Arbeitverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer das Gleichstellungsgebot nach §§ 3 Abs.1 Nr.3, 9 Nr.2 AÜG verletzt.
3. Auch bei der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung steht dem Betreibsrat des Entleiherbetriebes bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers, solange und soweit die Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung gegeben ist, kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG zu, selbst wenn der Verleiher gegen das Gleichstellungsgebot nach §§ 3 Abs.1Nr.3, 9 Nr.2 AÜG verstößt.
Normenkette
AÜG §§ 3, 9; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Stade (Beschluss vom 24.01.2007; Aktenzeichen 2 BV 10/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stade vom 24.01.2007 – 2 BV 10/06 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur befristeten Einstellung einer Leiharbeitnehmerin.
Die Beteiligte zu 1) ist ein Zeitungsverlag und gibt unter anderem das A-Zeitung heraus. Sie beschäftigt ca. 170 Arbeitnehmer und ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes.
Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Beteiligten zu 1) gewählte Betriebsrat.
Schwesterunternehmen des Beteiligten zu 2) ist die A-GmbH. Dabei handelt es sich um eine Personaldienstleistungsgesellschaft, die über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt. Deren Gesellschafter sind identisch mit denen der Beteiligten zu 1). Geschäftsführer der A-GmbH ist der Personalleiter der Beteiligten zu 1), Herr A..
Bis Anfang Juli 2006 absolvierte Frau A. bei der Beteiligten zu 1) eine Ausbildung. Unter dem 14.02.2006 (Bl. 15) hatte die Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) mitgeteilt, dass unter anderem Frau A. nach Abschluss der Ausbildung nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen werde, weil über den Bedarf ausgebildet worden sei. Hintergrund dieser Mitteilung ist die Tarifvereinbarung über Ausbildung (TV-Ausbildung), wegen deren Inhalt auf Bl. 13 und 14 d. A. verwiesen wird.
Unter dem 27.06.2006 (Bl. 10) informierte die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) über die beabsichtigte befristete Einstellung (Urlaubsvertretung vom 07.06.2006 bis 31.08.2006) von Frau A. als Leiharbeitnehmerin der seinerzeit noch in Gründung befindlichen A-GmbH. Der Beteiligte zu 2) verweigerte mit Schreiben vom 05.07.2006 (Bl. 11 und 12 d. A.) die Zustimmung.
Am 26.07.2006 beantragte die Beteiligte zu 1) erneut die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur befristeten Einstellung von Frau A. als Leiharbeitnehmerin der A-GmbH, und zwar als Vertretung für die im Mutterschutz und Elternzeit befindliche Arbeitnehmerin der Beteiligten zu 1), Frau B., für den Zeitraum vom 15.09.2006 bis 31.08.2008. Dem widersprach der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 02.08.2006, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 8 und 9 d. A. Bezug genommen wird.
Mit am 11.08.2006 beim Arbeitsgericht Stade eingegangenen Antrag begehrt die Beteiligte zu 1) die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung der Leiharbeitnehmerin A..
Unter dem 13.09.2006 schloss die Beteiligte zu 1) mit der A-GmbH einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (vgl. Bl. 104 bis 105 d. A.), wonach Frau A. von der A-GmbH der Beteiligten zu 1) für den Zeitraum vom 15.09.2006 bis 31.08.2008 überlassen wird. Ebenfalls auf den 13.09.2006 datiert der Arbeitsvertrag zwischen Frau A. und der A-GmbH. Danach ist das Arbeitsverhältnis befristet vom 15.09.2006 bis 31.08.2008, wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Bl. 122 und 123 d. A. verwiesen.
Frau A. ist seit dem 15.09.2006 tatsächlich für die Beteiligte zu 1) tätig. Mit Schreiben vom 14.09.2006 hatte der Beteiligte zu 2) zuvor die Dringlichkeit der Einstellung nicht bestritten (Bl. 36 d. A.).
In erster Instanz hat die Beteiligte zu 1) die Auffassung vertreten, der Widerspruch des
Beteiligten zu 2) gegen die Einstellung von Frau A. sei unbegründet.
Die tarifgebundene Beteiligte zu 1) sei auf Grund des TV-Ausbildung nicht dazu verpflichtet, Frau A. als eigene Arbeitnehmerin zu beschäftigen. Zum Einen werde Frau A. nicht im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung ihrer Ausbildung übernommen. Zum Anderen habe die Beteiligte zu 1) über Bedarf ausgebildet. Es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass Frau B., die Frau A. nunmehr vertre...