Leitsatz (redaktionell)

1. Kenntnisse, die ein Betriebsratsmitglied für die Arbeit des Betriebsrats auf einer Schulungsveranstaltung erwirbt, sind erforderlich iS des BetrVG § 37 Abs 6, wenn sie für die Betriebsratstätigkeit nicht nur nützlich, sondern "notwendig" sind.

2. Die auf einer Schulungsveranstaltung "Datenschutz im Betrieb" erworbenen Kenntnisse sind für die Arbeit des Betriebsrats notwendig.

 

Fundstellen

EzB BetrVG § 37, Nr 80 (L1-2)

EzB BetrVG § 40, Nr 32 (L1-2)

EzA § 37 BetrVG 1972, Nr 64 (LT1-2)

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