Verfahrensgang
ArbG Hannover (Beschluss vom 18.12.1998; Aktenzeichen 1 BV 5/97) |
Tenor
wird auf die Beschwerde der Arbeitgeberin (Bet. zu 2) der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 18. Dezember 1998 – 1 BV 5/97 – abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren auf DM 8.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten haben darüber gestritten, ob infolge einer geplanten Betriebsaufspaltung eine Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans einzusetzen ist. Das Arbeitsgericht Hannover hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 12. Dezember 1998 auf Antrag des Betriebsrates (Bet. zu 1) hierzu eine Einigungsstelle mit je drei Beisitzern unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Niedersachsen … bestellt. Die ebenfalls beantragte Einsetzung einer Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich hat das Arbeitsgericht dagegen abgelehnt.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18. Dezember 1998 den Gegenstandswert zur Bemessung der anwaltlichen Gebühren für das Bestellungsverfahren auf 24.000,00 DM festgesetzt.
Gegen diesen ihr am 07. Januar 1999 (Bl. 93 d.A.) zugegangenen Beschluss hat die Arbeitgeberin (Bet. zu 2) am 20. Januar 1999 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt,
den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 8.000,00 DM festzusetzen.
Der Betriebsrat (Bet. zu 1) hat sich zur angezeigten Neustrukturierung der Beschwerdeführerin, nicht jedoch zum Inhalt der Beschwerde geäußert.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin (Bet. zu 2) ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig und in der Sache begründet. Auf die Beschwerde war deshalb die Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts abzuändern und der Gegenstandswert neu auf 8.000,00 DM zu bestimmen.
Grundsätzlich richtet sich die Bemessung des Gegenstandswertes im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten nach § 8 Abs. 2 BRAGO. Davon ist auch das Arbeitsgericht ausgegangen und hat in der Begründung seines Nichtabhilfebeschlusses vom 20. Januar/02. März 1999 zutreffend für die Wertfestsetzung die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens zur Bildung einer Einigungsstelle in den Vordergrund gerückt. Eine besondere wirtschaftliche Bedeutung des Bestellungsverfahrens wäre deshalb für eine Abweichung zum Hilfswert des § 8 Abs. 2 BRAGO in Rechnung zu stellen.
Das Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG schafft indessen nur die förmliche Voraussetzung für eine Fortsetzung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebspartner mit Hilfe einer Einigungsstelle. Diese „Hilfestellung” sagt noch nichts über die wirtschaftliche Bedeutung des Regelungsgegenstandes aus. Die wirtschaftliche Bedeutung des Einigungsstellenverfahrens erschließt sich erst am Ende der Tätigkeit einer Einigungsstelle, nachdem diese zuvor erst ihre eigene Regelungskompetenz überprüft und bejaht hat. Kommt es dann in diesem Zusammenhang zu einem Vorabentscheidungsverfahren über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates oder wird durch Spruch der Einigungsstelle ein Sozialplan geboren, der von einer Seite angefochten wird, läßt sich die wirtschaftliche Bedeutung jener Verfahren an den Kosten des Sozialplans messen und für die Bestimmung des Gegenstandswertes zur anwaltlichen Gebührenfestsetzung nutzbar machen (vgl. dazu LAG Hamm 13. Oktober 1988 LAGE § 8 BRAGO Nr. 8; LAG Düsseldorf 29. November 1994 LAGE § 8 BRAGO Nr. 25; LAG Baden-Württemberg 04. Dezember 1979 BB 1980, 321); ggf. ist im Wege der Pauschalierung ebenso eine Verdreifachung des Hilfswertes in Erwägung zu ziehen (LAG Niedersachsen 17. November 1986 BB 1987, 1256).
Vorliegend geht es nur um das Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG, in dem die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht zu prüfen war. Für diesen Fall geringerer wirtschaftlicher Bedeutung – es geht zunächst nur um die Kosten der Einigungsstelle – muß es im Regelfall bei dem Hilfswert des § 8 Abs. 2 BRAGO verbleiben. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der für die Einsetzung von Einigungsstellen nach § 98 ArbGG zuständigen ersten Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen. Da die Beschwerde keine Festsetzung des Gegenstandswertes unterhalb des Hilfswertes nach § 8 Abs. 2 BRAGO (8.000,00 DM) erstrebt, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Gründen des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 29. September 1995 NZA-RR 1996, 307, das von einem geringeren Gegenstandswert ausgeht.
Bei einer erfolgreichen Beschwerde fallen keine Gerichtsgebühren an (Germelmann-Matthes-Prütting, ArbGG, 3. Aufl., § 12 Rz. 63).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 78 ArbGG).
Fundstellen
Haufe-Index 1439497 |
FA 1999, 404 |