Verfahrensgang
ArbG Emden (Urteil vom 08.06.1993; Aktenzeichen 2 Ca 132/93 E) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 08.06.1993, 2 Ca 132/93 E, abgeändert.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den 24.11.1992 hinaus eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe KR VI der Anlage 1 b BAT nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettodifferenzbetrag seit dem 22.02.1993 bzw. bei späterer Fälligkeit ab Fälligkeit zu zahlen.
In übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin nach der Anlage 1 b zum Bundesangestelltentarifvertrag (BAT/VKA). Streitig ist dabei insbesondere, ob die Frühgeborenenstation des Kreiskrankenhauses … des Beklagten eine Einheit für Intensivmedizin im Sinne der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 6 b BAT/VKA darstellt.
Die am 11. September 1959 geborene Klägerin ist seit dem 1. April 1977 bei dem Beklagten beschäftigt. Mach erfolgreichem Abschluß ihrer Ausbildung zur Kinderkrankenschwester wurde sie gemäß Arbeitsvertrag vom 1. April 1980 (Bl. 29 d. A.) als Kinderkrankenschwester eingestellt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des BAT und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. In § 5 wurde zunächst eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT/Kr. und ab 1. Oktober 1980 nach der Vergütungsgruppe IV BAT/Kr. vereinbart.
In der Zeit vom 5. November 1984 bis zum 31. Oktober 1986 nahm die Klägerin an den Städtischen Kliniken in … an einem Weiterbildungslehrgang für Anästhesie und Intensivpflege teil. Nach erfolgreich bestandener Prüfung erhielt sie mit Wirkung vom 1. November 1986 die staatliche Anerkennung als Fachkinderkrankenschwester in der Intensivpflege (Bl. 7 d. A.). Gemäß Änderungsvereinbarung vom 17. Dezember 1986 (Bl. 14 d. A.) wurde sie zudem ab 1. November 1986 in die Vergütungsgruppe V BAT/Kr. eingruppiert.
Mit Schreiben vom 28. September 1989 (Bl. 28 d. A.) teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß sie entsprechend der Neufassung des Tarifvertrages für Angestellte im Pflegedienst vom 30.06.1989 ab 1. August 1989 in die Vergütungsgruppe V a BAT/Kr. eingruppiert sei. Ab November 1989 zahlte der Beklagte dann eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI BAT/Kr., ohne daß hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
Mit Schreiben vom 24. November 1992 (Bl. 76, 77 d. A.) teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß hinsichtlich der erfolgten Zahlung nach der Vergütungsgruppe VI BAT/Kr. eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliege, es sei versehentlich nach der falschen Vergütungsgruppe gezahlt worden. In der Folgezeit zahlte der Beklagte der Klägerin lediglich noch eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr. V a BAT. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 11.02.1992 bei Gericht eingegangenen Klage.
Die Klägerin wird seit dem 1. April 1980 auf der Frühgeborenenstation des Kreiskrankenhauses … eingesetzt. Die Frühgeborenenstation umfaßt ausweislich der Stellungnahme des Oberarztes der Kinderabteilung … vom 29.01.1993 (Bl. 15 d. A.) acht Betten, von denen fünf als Monitorplätze zur Intensivüberwachung ausgestattet sind. Ein Bett hat einen voll ausgestatteten Beatmungsplatz mit Neonatalrespirator, Pulsoxymetrie, transcutanem Po2/PC02 Monitoring, EKG-Monitoring und Oscillotonometer. Die Station betreut zudem einen Rettungsabholdienst, der mit einem Transportinkubator und Beatmungseinrichtung ausgestattet ist.
Das Einzugsgebiet der Kinderabteilung erstreckt sich pro Jahr auf 1600 Geburten in drei geburtshilflichen Abteilungen. Im Jahre 1991 wurden 202 Kinder und im Jahre 1992 186 Kinder stationär aufgenommen. Hiervon waren 21 Kinder beatmungspflichtig, bei fünf Kindern wurde eine Thoraxdrainage erforderlich.
In der Frühgeborenenstation liegen alle Frühgeburten unabhängig von dem Grad der im Einzelfall erforderlichen Überwachung und Pflege. Risikosäuglinge, deren Vitalfunktionen gefährdet sind, weil sie im Mutterleib nicht voll ausgereift sind, werden durch intensive, apparative Einrichtungen überwacht.
Wenn ein Frühgeborenes künstlich beatmet werden muß, muß die Klägerin u. a. regelmäßig den Tubus kontrollieren und hat auch für die Nahrungsaufnahme und richtige Lage des Patienten Sorge zu tragen.
Die Klägerin assistiert ferner bei Thoraxdrainagen, die erforderlich sind, wenn sich entweder Flüssigkeit zwischen Lunge und Brustraum oder Luft zwischen Lunge und Brustraum angesammelt hat. Mittels einer Einstichnadel wird dann ein kleiner Schlauch in den Brustkorb eingeführt, an dessen anderem Ende eine Unterdruckeinrichtung angeschlossen ist. Der Klägerin obliegt in solchen Fällen die Wundversorgung.
Die Klägerin assistiert ferner bei der Verlegung eines Patienten auf einen Beatmungsplatz.
Auf die Frühgeborenenstation werden auch...