Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Schulhausmeisters

 

Leitsatz (amtlich)

Das Tätigkeitsmerkmal „verantwortliche Betreuung von Unterrichtsräumen” ist nur erfüllt bei Alleinverantwortung, nicht dagegen, wenn mehrere Schulhausmeister ohne räumliche oder zeitliche Aufteilung für die Unterrichtsräume zuständig sind.

 

Normenkette

BAT Anlage 1 a Teil II VKA Schulhausmeister

 

Verfahrensgang

ArbG Emden (Urteil vom 26.08.1993; Aktenzeichen 1 Ca 171/93 E)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 26.08.1993, 1 Ca 171/93 E, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.360,– DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt, geltend gemacht mit Schreiben vom 11.06.1992 (Bl. 4 d. A.), ab 01.12.1991 Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT anstelle gezahlter Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII. Er stützt seinen Anspruch auf Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 der Anlage 1 a zum BAT-VKA Teil II Schulhausmeister (im folgendenden: TV-Schulhausmeister). Die Parteien sind tarifgebunden.

Zum 01.02.1989 wurde der Kläger als Schulhausmeister der Hauptschule … eingestellt. Die Schule hat 54 Unterrichtsräume, beschäftigt sind 2 Hausmeister. Neben dem Kläger (Beruf: Energieanlagen-Elektriker) ist als weiterer Hausmeister der Arbeitnehmer … (Beruf: Maurer) beschäftigt. Die Schulhausmeister arbeiten in zwei Schichten, 1. Schicht: montags bis freitags 7.00 bis 16.30 Uhr, 2. Schicht montags bis freitags 7.30 bis 16.30 Uhr. Die zweite Schicht leistet abends Bereitschaftsdienst. Beide Hausmeister sind für die Betreuung aller Klassen zuständig, eine räumliche Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche ist nicht erfolgt. Die Parteien streiten darüber, ob dem Hausmeister … die Gesamtverantwortung übertragen ist.

Die zweite Hausmeisterstelle wurde zum 01.02.1986 eingerichtet. In einer Erklärung vom 24.02.1986 (Bl. 9 d. A.), abgezeichnet vom Schulleiter und dem damals beschäftigten Hausmeister …, ist festgelegt, daß der Hausmeister … 1. Ansprechpartner ist und die volle Verantwortung für den Aufgabenbereich des Hausmeisters behält. Nach Ausscheiden des Hausmeisters … und Einstellung des Klägers erklärte die Hauptschule im Schreiben vom 20.02.1989 (Bl. 10 d. A.) an das Personalamt, daß Herr … die Aufgaben des 1. Hausmeisters wahrnimmt. Weiterhin wird Bezug genommen auf das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 05.03.1990 (Bl. 21 d. A.), auf das Schreiben des kommissarischen Schulleiters … an die beklagte Stadt vom 11.06.1992 (Bl. 22 d. A.) und das Schreiben der Beklagten vom 24.08.1992 an die Hauptschule (Bl. 97 d. A.).

Der Kläger hat vorgetragen, zwar sei der Hausmeister … als 1. Ansprechpartner benannt, dies habe jedoch keine Aufgabenaufteilung zwischen dem Kläger und diesem Hausmeister zur Folge. Beide seien vielmehr mit den gleichen Aufgaben betraut und für alle 54 Räume zuständig.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß dem Kläger ab 01.12.1991 Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII zusteht.

Die beklagte Stadt hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat vorgetragen, verantwortungsvolle Betreuung der Unterrichtsräume bedeute Alleinzuständigkeit. Im übrigen sei dem Hausmeister … die Gesamtverantwortung für die Unterrichtsräume übertragen. Nach Einstellung des Klägers sei Herr … zum 1. Hausmeister bestellt worden, und zwar durch Entscheidung der Schule. Dieses Verfahren sei auch mit dem Personalrat abgesprochen worden. Das Arbeitsgericht hat Auskünfte der Tarifvertragsparteien eingeholt. Auf die Stellungnahme des … vom 08.04.1993 (Bl. 14 d. A.) und auf die Stellungnahme der … vom 13.05.1993 (Bl. 15 und 16 d. A.) wird Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat nach Klageantrag erkannt. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.

Mit Berufung trägt die Beklagte vor, der Hausmeister … sei als 1. Ansprechpartner für Schulleitung und Schulträger eingesetzt, dieser sei deshalb für den gesamten Schulbereich verantwortlich. Der Kläger sei unter der Gesamtverantwortung des 1. Schulhausmeisters tätig. Soweit im Schreiben des kommissarischen Schulleiters … vom 11.06.1992 ausgeführt sei, daß beide Schulhausmeister dieselben Aufgaben wahrnähmen, habe dies nicht die Billigung des Schulträgers gefunden, dies sei ausdrücklich im Schreiben vom 24.08.1992 klargestellt. Im übrigen betreue der Kläger die Klassenräume nicht allein und sei damit nicht verantwortlich. Ergänzend wird wegen des zweitinstanzlichen Beklagtenvortrages Bezug genommen auf Berufungsbegründung und Schriftsatz vom 18.03.1994, Bl. 65 f und Bl. 94 f d. A.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 26.08.1993, 1 Ca 171/93 E, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, er sei nicht als Hausmeisterhelfer, sondern als Hausmeister mit allen diesem nach Dienstanweisung obliegenden Pflichten betraut. Eine Aufgabenteilung zwischen den beiden Hau...

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