Verfahrensgang
ArbG Hildesheim (Urteil vom 03.06.1999; Aktenzeichen 2 Ca 14/98 B) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 03.06.1999 – 2 Ca 14/98 B – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer Anpassung der betrieblichen Altersversorgung zum 01.07.1997.
Der Kläger war bei der Beklagten langjährig beschäftigt, zuletzt als leitender Angestellter in der Funktion eines Hauptabteilungsleiters (Leiter der Verfahrensentwicklung). Sein Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt 10.600,– DM.
Seit dem 01.12.1994 bezieht er eine Betriebsrente in Höhe von zuletzt 4.140,– DM. Mit Wirkung vom 01.07.1997 erhöhte die Beklagte die Rente um 2,2 % auf 4.231,– DM.
Unstreitig waren die Tarifbruttolöhne in dem Zeitraum vom 01.07.1994 bis zum 30.06.1997 um insgesamt 7,35 % erhöht worden. Die Parteien streiten über die Frage, in welcher Höhe die Nettoentgelte durchschnittlich gestiegen sind und welche Einkommenssteigerungen bei der Gruppe der leitenden Angestellten eingetreten sind.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Betriebsrente sei entsprechend dem Anstieg der Lebenshaltungskosten um 4,86 % zu erhöhen. Bei der Ermittlung einer etwaigen reallohnbezogenen Obergrenze sei auf die tariflichen Löhne abzustellen, jedenfalls könne nicht die Gruppe der leitenden Angestellten als typischer Teil der Belegschaft angesehen werden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01.07.1997 über den Betrag von monatlich 4.231,– DM hinaus jeweils weitere 110,20 DM monatlich Betriebsrente zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, in dem Zeitraum von Mai 1994 bis Mai 1997 seien die durchschnittlichen Nettoentgelte aller ihrer Arbeitnehmer um 1,495 % gesunken. Bei der Gruppe der leitenden Angestellten ergebe sich eine Steigerung von 1,16 %. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, maßgeblich bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze sei die Gehaltsentwicklung der leitenden Angestellten als typischer Teil der Belegschaft, zu dem ja auch der Kläger gehört habe. Dabei seien einzelne leitende Angestellte aus der Berechnung herauszunehmen, da diese wegen einer Funktionsänderung überdurchschnittlich hohe Gehaltserhöhungen bekommen hätten.
Durch Urteil vom 03.06.1999 hat das Arbeitsgericht dem Klageantrag entsprochen, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 3.967,20 DM festgesetzt.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe gemäß § 16 BetrAVG i.V.m. § 19 der Pensionsordnung der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren monatlichen Betriebsrente in Höhe von 110,20 DM. Die Anpassung der Betriebsrente richte sich grundsätzlich nach der seit der letzten Überprüfung bzw. seit Beginn des Betriebsrentenbezuges eingetretenen Steigerung der Verbraucherpreise. Der Arbeitgeber könne dann eine geringere Anpassungsrate ermitteln, wenn innerhalb des zur Überprüfung anstehenden Dreijahreszeitraumes die Nettoeinkommen der aktiven Belegschaft oder eines typischen Teils der Belegschaft sich entsprechend entwickelt hätten. Dabei dürfe ein Arbeitgeber, der den Kaufkraftverlust nicht voll ausgleichen wolle, in der Regel nicht die Einkommensverhältnisse einzelner Arbeitnehmer vergleichen, sondern müsse den Durchschnittsverdienst innerhalb eines Unternehmens oder eines typischen Teils der Belegschaft ermitteln. Ausgehend von einer Tariflohnsteigerung von unsstreitig 7,35 %, was einer Nettolohnerhöhung von 4,9 % entspreche, ergebe sich keine geringere Anpassung als die nach dem Teuerungsausgleich (4,86 %). Unzulässig sei ein Vergleich der individuellen Nettolohnentwicklung bei der Beklagten bezogen auf die Stichtage in den Monaten Mai 1994 und Mai 1997. Dies liefe nämlich auf eine Ermittlung der individuellen Nettolöhne unter Berücksichtigung der individuellen Steuer- und Beitragssätze einzelner Arbeitnehmer hinaus, was nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeschlossen sein solle. Die Beklagte könne ihre Vergleichsberechnung auch nicht auf einen Vergleich der Brutto-/Nettolohnentwicklung bei der Gruppe der leitenden Angestellten als einen typischen Teil der Belegschaft stützen. Die Gruppe der leitenden Angestellten bilde mit einer Anzahl von maximal 17 Mitarbeitern schon keinen typischen Teil der Gesamtbelegschaft, wie sich schon daran zeige, daß die Beklagte die Vergütungen der leitenden Angestellten selbst je nach Funktion und Aufgabenbereich stark individualisiere.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 129 bis 134 d.A.) Bezug genommen.
Das Urteil ist der Beklagten am 11.06.1999 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 07.07.1999 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.09.1999 am 09.09.1999 begründet.
Die Beklagte ist der Ansicht, vorliegend sei zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze entweder auf die tatsächliche Nettoentwicklu...