Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Besitzstandsklausel mit Stichtagsregelung
Leitsatz (amtlich)
§ 23 ETV-Arb enthält eine zulässige Stichtagsregelung. Es ist sachgerecht, den Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf eine Besitzstandsklausel auf solche AN zu beschränken, die sich am 31.12.2000 und am 01.01.2001 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG standen.
Normenkette
Entgelt-TV für die Arbeiter der Deutschen Post AG (ETV-Arb) §§ 23-24
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 20.03.2002; Aktenzeichen 3 Ca 323/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Oldenburg vom 20.03.02 – 3 Ca 323/01 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob eine tarifvertragliche Besitzstandsklausel wirksam zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen zu einem bestimmten Stichtag differenzieren darf.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 15. Februar 1999 als Zusteller in deren Niederlassung Produktion … beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war zunächst mehrmals befristet, zuletzt durch Vertrag vom 3. Januar 2000 (Bl. 7 d. A.), in welchem eine Befristung bis zum 31. Dezember 2000 auf der Grundlage des Beschäftigungsförderungsgesetzes vereinbart war.
Am 29.12.2000 schlossen die Parteien einen „Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages”, welcher auszugsweise wie folgt lautet:
„Der mit Herrn … (Arbeitnehmer) am 15.02.1999 geschlossene Arbeitsvertrag in der zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
Änderung von Vertragsinhalten im Regelfall
Nur für befristet Arbeitsverträge
Die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses wird geändert.
Wirksamkeit und Dauer der geänderten Vertragsbedingungen
Die Änderung gilt ab 01.01.2001 unbefristet
WAZ: 38,5
Die sonstigen Vereinbarungen des vorerwähnten Arbeitsvertrages gelten weiter.”
Wegen des weiteren Inhalts dieses Vertrages wird auf die Fotokopie Bl. 8 d.A. Bezug genommen. Der Kläger unterschrieb unter dem 3. Januar 2001 eine „Erklärung zum Arbeitsvertrag vom 29. Dezember 2000”, wonach er darüber informiert worden sei, dass eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis durch die Beklagte nur zu den Bedingungen des seit 1. Januar 2001 gültigen Entgelttarifvertrages (ETV-Arb) möglich sei und der ETV-Arb den Tarifvertrag für Arbeiter (TV-Arb/TV-Arb-O) abgelöst und unter anderem zu Veränderungen bei Monatsentgelt geführt habe. Wegen des weiteren Inhalts dieser Erklärung wird auf die Fotokopie Bl. 106 d. A. Bezug genommen.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Arbeiter der D. Anwendung. Die Beklagte und die D. schlossen am 21. März 2002 eine „Eckpunktevereinbarung” (Bl. 108 ff. d. A.). Darin sind eigenständige tarifvertragliche Regelungen zur Gestaltung der Arbeitszeit, die Übernahme von 1.200 befristet Beschäftigten in unbefristete Arbeitsverhältnisse, Grundsätze der Neuregelung der Entlohnung einschließlich einer Besitzstandsregelung, der Ausschluss von Fremdvergabe von Zustellbezirken an ein anderes Unternehmen bis zum 31. Dezember 2003 sowie von betriebsbedingten Kündigungen bis zum 31. Dezember 2004 vorgesehen. In der Folgezeit wurden entsprechende Tarifverträge abgeschlossen, darunter am 28. April 2000 der Tarifvertrag Nr. 75d mit Wirkung ab 1. Januar 2001. Dieser Tarifvertrag regelt eine deutliche Absenkung der Vergütung und enthält folgende Besitz- und Rechtsstandsregelungen:
§ 23
Geltungsbereich für § 24 und § 25
Für die Arbeiter, die am 31.12.2000 bereits und am 01.01.2001 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur D. standen und stehen, finden die Regelungen der §§ 24 und 25 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses Anwendung.
§ 24
Besitzstand Lohn
Der Arbeiter erhält eine monatlich zu zahlende Besitzstandzulage (Besitzstandszulage Lohn) gemäß Anlage 6.
§ 25
Besitzstand Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen
Der Arbeiter erhält eine monatlich zu zahlende Besitzstandszulage (Besitzstandszulage Zuschläge) gemäß Anlage 9.
Der Kläger erhält seit Januar 2001 eine Vergütung auf der Basis des neuen Entgelttarifvertrages, Besitzstandszulagen sind ihm nicht gewährt worden mit der Begründung, er habe sich am 31. Dezember 2000 nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten befunden.
Dagegen wendet sich die am 21. Mai 2001 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage, mit der der Kläger also die Zahlung sowohl der Besitzstandszulage Lohn als auch der Besitzstandszulage Zuschläge ab 1. Januar 2001 verlangt hat. Hinsichtlich der Höhe und der Berechnung wird auf Blatt 183 bis 186 d. A. Bezug genommen.
Der Kläger hat geltend gemacht, er unterfalle der tarifvertraglichen Besitzstandsregelung, da sein Arbeitsverhältnis durch die Aufhebung der Befristungsabrede als durchgängig unbefristetes Arbeitsverhältnis zu werten sei. Darüber hinaus verstoße die Nichtzahlung der Besitzstandszulagen gegen d...