Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Kindertagesstätte. Leiter. Leiterin. Eingruppierung einer Kindergartenleiterin. unbegründete Feststellungsklage bei Nichterreichen tariflich bestimmter Durchschnittsbelegung der Kindertagesstätte
Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung der Durchschnittsbelegung einer Kindertagesstätte iSd. Tarifvertrages für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst sind die Beschränkungen der Höchstzahl der Kinder je Kindergartengruppe gemäß der Verordnung über die Mindestanforderungen an Kindertagesstätten vom 28. Juni 2002 (1. DVO-KiTaG, Nds. GVBl. 2002, 323) nicht zu berücksichtigen. Es kommt auf die tatsächliche Anzahl der zu betreuenden Kinder an.
Normenkette
TVöD-V Anl C Anh Entgeltgr S. 10; TVöD-V Anl C Anh Entgeltgr S. 7
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 04.08.2011; Aktenzeichen 4 Ca 193/11 E) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 4. August 2011 - 4 Ca 193/11 E - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die am 15. Juni 1956 geborene Klägerin ist seit dem 15. Oktober 1988 bei der Beklagten beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag heißt es unter anderem (Bl. 6 d. A.):
"...
§ 2
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen der Bundesanstalt für Arbeit für ABM-Maßnahmen, des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) für den Bereich Verband Kommunaler Arbeitgeber mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das Gleiche gilt für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge und Anordnungen Anwendung.
Eine Zusatzversicherung bei der Versorgungskasse des Bundes und der Länder in Karlsruhe entfällt.
..."
Die Klägerin wird als Leiterin des Kindergartens in S. beschäftigt. Zum 1. November 2009 wurde die Klägerin in die neue Entgelttabelle S für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst - Anhang zur Anlage C zum TVöD/VKA - übergeleitet. In einem Schreiben der beklagten Gemeinde vom 29. Dezember 2009 heißt es unter anderem (Bl. 7, 8 d. A.):
"Sehr geehrte Klägerin,
am 1. November 2009 sind die tarifvertraglichen Regelungen zur Umsetzung des Tarifabschlusses für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst vom 27. Juli 2009 in Kraft getreten. Bestandteil dieser tarifvertraglichen Regelungen ist eine eigenständige neue Entgelttabelle - Entgelttabelle S - für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst als neue Anlage C zum TVöD.
Als Angehörige des Sozial- und Erziehungsdienstes werden Sie in die Entgelttabelle S übergeleitet. Eine Änderung Ihres Arbeitsvertrages bedarf es nicht. Grundlage für die Überleitung ist der neu eingefügte § 28 a des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA).
Nach dem neuen Anhang zu der Anlage C zum TVöD sind Sie ab dem 01.11.2009 in die Entgeltgruppe S 10 (= Kindergartenleitung mit mindestens 40 vergebenen Plätzen) eingruppiert.
Die Stufenzuordnung innerhalb dieser Entgeltgruppe erfolgt unter Anrechnung der von Ihnen in Ihrer Stufe bis zum 31.10.2009 zurückgelegten Stufenlaufzeiten.
Allerdings sind verlängerte Stufenlaufzeiten der Entgelttabelle S zu berücksichtigen, die in der Stufe 2 drei Jahre und in der Stufe 3 vier Jahre betragen.
Sie sind demnach in die Entgeltgruppe S 10 der Stufe 6 zugeordnet.
..."
Die Klägerin erzielte im Dezember 2010 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20,26 Stunden und einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 10 einen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 1.829, 91 € (Bl. 9 d. A.).
In dem Kindergarten S. sind zwei Kindergruppen (Löwen- und Elefantengruppe) gebildet. Im Oktober 2010 waren in der Löwengruppe siebzehn Plätze belegt; drei der siebzehn Plätze waren an Kinder im Alter von unter drei Jahren vergeben. In der Elefantengruppe waren neunzehn Plätze vergeben; Kinder im Alter von unter drei Jahren wurden in dieser Gruppe nicht betreut. Im November 2010 waren in beiden Gruppen insgesamt achtunddreißig Plätze belegt, vier davon von Kindern im Alter von unter drei Jahren. Im Dezember 2010 waren insgesamt achtunddreißig Plätze belegt. Auf drei dieser Plätze wurden Kinder im Alter von unter drei Jahren betreut.
In der niedersächsischen Verordnung über die Mindestanforderungen an Kindertagesstätten vom 28. Juni 2002 (1. DVO-KiTaG; Nds. GVBl. 2002, 323) heißt es unter anderem:
"...
§ 2 Gruppengröße
(1) Die Größe der Gruppen beträgt
1. in Krippen mindestens 15 Kinder; bei mehr als 7 Kindern unter zwei Jahren in der Gruppe jedoch höchstens 12 Kinder,
2. in Kindergärten höchstens 25 Kinder,
3. in Horten höchstens 20 Kinder.
(2) Gehören einer Kindergartengruppe mehr als drei Kinder anderer Altersstufen an, so ist die in Abs. 1 Nr. 2 zugelassene Höchstzahl
1. je Kind im A...