Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Oberarztes

 

Leitsatz (amtlich)

Weder aus der Benennung als „Oberarzt” noch aus der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I a BAT lässt sich die ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung gemäß § 16 TV-Ärzte/VKA herleiten.

 

Normenkette

TV-Ärzte/VKA § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Wilhelmshaven (Urteil vom 15.04.2008; Aktenzeichen 1 Ca 2/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.04.2011; Aktenzeichen 4 AZR 241/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 15.04.2008 – Az.: 1 Ca 2/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 01.01.2000 bei der Beklagten in deren Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Physiotherapie tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 14.10.1999 zu Grunde. Es richtet sich nach dem Tarifvertrag TV-Ärzte/VKA, der zum 01.08.2006 in Kraft trat. Seit dem 01.08.2006 erhält der Kläger die Vergütung nach der Entgeltgruppe II (Facharzt mit entsprechenden Tätigkeiten der Stufe 5), was einem Grundlohn für die Vollzeittätigkeit in Höhe von 5.600,00 EUR entspricht.

Der Kläger ist sowohl Facharzt für Kinderheilkunde als auch Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Physiotherapie. Er ist neben dem leitenden Arzt Dr. S. der Klinik als Oberarzt beschäftigt und führt den Titel Oberarzt sowohl innerbetrieblich als auch außerbetrieblich.

Zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit ist er in der Ambulanz tätig. Diese Ambulanz befindet sich in einem eigenen Gebäude und hat zum Teil eigenes Personal. Für diesen Bereich sind 4 Psychologen ausschließlich tätig. Ein Heilpädagoge ist zu 50 % seiner Arbeitszeit dort tätig und zu weiteren 50 % für die übrige Station. Der Ambulanz ist immer eine Assistenzärztin bzw. ein Assistenzarzt zugewiesen. Die derzeitige Assistenzärztin ist jetzt im Rahmen ihrer Weiterbildung für die Ambulanz tätig. Verlässt sie diesen Bereich, dann sorgt die Beklagte für Ersatz, das heißt, sie weist der Ambulanz eine andere Assistenzärztin/einen anderen Assistenzarzt zu. Die Mitarbeiter der Ambulanz haben im Gegensatz zu den Mitarbeitern des stationären Bereiches feste, gewissermaßen büromäßige Dienstzeiten.

Der Kläger hat Assistenz- und Fachärzte sowie das psychologische Personal angeleitet, Diagnosen erstellt und bestätigt sowie die Therapie angeordnet. Diese Tätigkeit nimmt er auch weiterhin wahr, wobei die Letztverantwortlichkeit durch den Chefarzt Dr. S. zwischen den Parteien außer Streit steht.

Er hat die Eingruppierung in die Entgeltgruppe III Stufe 2 des TV-Ärzte/VKA beginnend seit dem 30.09.2006 sowie die Nachzahlung der entsprechenden Beträge begehrt und die Auffassung vertreten, in die Entgeltgruppe III des bereits zitierten Tarifvertrages eingruppiert werden zu müssen. Dies habe sich sowohl aus dem Titel „Oberarzt” als auch aus seiner medizinischen Verantwortung für die Ambulanz der Klinik ergeben.

Er hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.08.2006 nach der Entgeltgruppe III der Stufe 2 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäuser (TV-Ärzte/VKA) zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe II Stufe 5 und der Entgeltgruppe III Stufe 2 beginnend mit dem 31.09.2006 und dann zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist dem Eingruppierungsbegehren entgegen getreten und hat die Auffassung vertreten, es fehle angesichts der Leitung durch den Chefarzt Dr. S. an der medizinischen Verantwortung, im Übrigen an der ausdrücklichen Übertragung durch sie. Schließlich sei die Ambulanz kein selbstständiger Teil- oder Funktionsbereich im Sinne des Tarifrechts.

Mit Urteil vom 15.04.2008 hat das Arbeitsgericht Wilhelmshaven die Klage abgewiesen. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils, Bl. 3 – 5 desselben, Bl. 64 – 66 der Gerichtsakte, verwiesen.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 27.08.2008 zugestellt worden. Hiergegen hat er mit einem am 26.09.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 27.10.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger das erstinstanzliche Klageziel weiter. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen.

Er beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 15.04.2008, Az.: 1 Ca 2/08 wie folgt abzuändern:

es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 1. August 2006 nach der Entgeltgruppe III Stufe 2 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe II Stufe 5 und der Entgeltgruppe III Stufe 2, beginnend mit dem 31. September...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge