Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsfolge der Vereinbarung einer Zweckbefristung;. Verstoß gegen § 1 II ÄAVtrG
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen von § 1 II ÄAVtrG sind Zweckbefristungen nicht zulässig.
Rechtsfolge der Vereinbarung einer Zweckbefristung unter Verstoß gegen § 1 II ÄAVtrG ist das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses (im Anschluss an BAG 7 AZR 243/94 v. 09.11.1994 = AP Nr. 1 zu § 21 BErzGG).
Die Befristungsregelung „für die Dauer der Weiterbildung bis zur Facharztanerkennung” ist eine Zweckbefristung.
Normenkette
ÄAVtrG § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Entscheidung vom 05.07.2000; Aktenzeichen 9 Ca 35/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 05.07.2000 Az.: 9 Ca 35/00 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses im Dienstvertrag vom 20.08.1996 unwirksam ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 01.09.1995 in der H. der städtischen Krankenanstalten der Beklagten beschäftigt.
In einem von der Beklagten gefertigten, jedoch noch nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 04.09.1995 war eine unbefristete Beschäftigung der Klägerin vorgesehen.
Die Klägerin unterzeichnete diesen Vertrag und sandte ihn an die Beklagte zurück, die ihn ihrerseits nicht unterzeichnete, sondern der Klägerin einen neuen Arbeitsvertrag anbot, der eine befristete Beschäftigung für die Zeit vom 01.09.1995 bis 31.08.1997 vorsieht, den die Klägerin ihrer Behauptung nach im Hinblick auf ihre Situation in der Probezeit unterzeichnete.
Mit Datum vom 20.08.1996 schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag, der zur Vertragsdauer folgende Regelungen enthält:
Frau Dr. N. wird für die Zeit vom 01.09.1997 an für die Dauer der Weiterbildung bis zur Facharztanerkennung als Assistenzärztin in den Dienst der städtischen Krankenanstalten, z. Z. Krankenhaus O. – H. – eingestellt.
Im Übrigen enthält der Vertrag eine Verweisung auf die Regelungen des BAT (VKA) und sieht eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II BAT vor.
Mit Schreiben vom 20.06.1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit:
im August letzten Jahres haben wir mit Ihnen einen Weiterbeschäftigungsvertrag ohne Datum der zeitlichen Befristung abgeschlossen, da das Ende Ihrer Weiterbildung nicht genau bestimmt werden konnte.
Nun teilte uns Herr Prof. Dr. K. die genaue zeitliche Befristung (bis zum 31.12.2000) mit.
Daher übersenden wir Ihnen mit diesem Schreiben zwei Ausfertigungen des Vertrages, den wir mit Ihnen abzuschließen beabsichtigen. Sollten Sie mit den Bedingungen einverstanden sein, bitten wir, beide Ausfertigungen zu unterschreiben und uns möglichst umgehend zurückzugeben.
Der dem Schreiben beigefügte Vertragsentwurf enthält zur Vertragsdauer Folgendes:
Frau Dr. N. wird für die Zeit vom 01.09.1997 bis zum 31.12.2000 (= Dauer der Weiterbildung bis zur Facharztanerkennung) als Assistenzärztin in den Dienst der städtischen Krankenanstalten, z. Z. Krankenhaus O. – H. – eingestellt.
Die Klägerin unterzeichnete diesen Vertrag nicht.
Sie setzte ihre Tätigkeit über den 01.09.1997 hinaus fort und bestand am 19.01.2000 die Facharztprüfung, nachdem sie am 09.01.2000 ein Kind geboren hatte.
Mit Schreiben vom 24.01.2000 hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Befristung des Arbeitsvertrages vom 20.08.1996 rechtsunwirksam sei und hat ihre unbefristete Weiterbeschäftigung verlangt.
Nach einer Ablehnung seitens der Beklagten vom 01.02.2000 hat die Klägerin am 08.02.2000 Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung erhoben.
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der im Arbeitsvertrag vom 20.08.1996 bestimmte Beendigungstatbestand der Facharztanerkennung den Anforderungen des § 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverhältnisses mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄAVtrG) nicht entspreche und deshalb ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe.
Ferner hat die Klägerin behauptet, dass der Chefarzt Prof. Dr. K. sie wiederholt darauf angesprochen hätte, dass sie nach der Facharztanerkennung unbefristet in der Klinik weiterbeschäftigt werden könne, wovon nach dem Eintritt ihrer Schwangerschaft nicht mehr die Rede gewesen sei; statt dessen sei ein anderer Arzt unbefristet weiterbeschäftigt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Befristung des Dienstvertrages vom 20.08.1996 unwirksam ist und dass zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen über den 19.01.2000 hinaus unbefristet fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Befristungsregelung im Arbeitsvertrag vom 20.08.1996 um eine zulässige Zweckbefristung handelt, außerdem würde eine Unwirksamkeit der Befristung nicht zum Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses führen.
Ferner hat die Beklagte behauptet, dass der Klägerin zu keiner Zeit eine unbefristete We...