Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Aktenzeichen 4 Ca 315/93 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.06.1997; Aktenzeichen 4 AZR 747/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird bei einem Streitwert von 7.200,– DM kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am … geborene Klägerin steht seit dem 1. Mai 1979 als Haus- und Familienpflegerin in den Diensten des beklagten Vereins und ist in einer Sozialstation als Teilzeitbeschäftigte tätig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach dem Dienstvertrag vom 18. Dezember 1989.

Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung der Klägerin, insbesondere darüber, ob sie Anspruch auf Bezahlung nach Vergütungsgruppe VII der Sparte N Anlage 1 der Dienstvertragsordnung vom 16. Mai 1983 (DVO) in der Fassung vom 23. Januar 1991 hat.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im einzelnen wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO auf den ausführlichen Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 100 bis 104 d.A.) sowie die vor dem Arbeitsgericht gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.

Das Arbeitsgericht Oldenburg hat nach Einholung einer Auskunft durch das am 31. Mai 1994 verkündete, hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 99 bis 110 d.A.) festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. Januar 1991 Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsgruppe VII der Anlage N der Dienstordnung vom 16. Mai 1993 auf der Grundlage der Änderung vom 23. Januar 1991 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 7.200,– DM festgesetzt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe die begehrte Vergütung zu, denn sie erfülle die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VII. Danach erhielten Haus- und Familienhelferinnen mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Ausbildung nach 3-jähriger Bewährung in dieser Tätigkeit eine entsprechende Vergütung. Dem Anspruch stehe auch nicht die Regelung in § 9 des Arbeitsvertrages der Parteien entgegen. Die neue Regelung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage N sei anwendbar, weil sie für die Klägerin günstiger sei. Weiterhin stehe der Anwendung der Anlage N auch nicht die Vorschrift des § 44 DVO entgegen. Danach erhielten sogenannte nebenberufliche Angestellte grundsätzlich zeitanteilige Vergütung vergleichbarer vollbeschäftigter Mitarbeiter. Dies bedeute aber, daß für die Eingruppierung nebenberuflicher Mitarbeiter grundsätzlich die Regelungen anzuwenden seien wie für vollbeschäftigte Mitarbeiter. Soweit in § 44 Abs. 2 DVO für nebenberufliche Mitarbeiter u. a. der Bewährungsaufstieg ausgeschlossen werde, erweise sich diese Regelung im Hinblick auf § 2 Beschäftigungsförderungsgesetz als unwirksam.

Für die Frage der Eingruppierung der Klägerin komme es maßgeblich darauf an, ob sie als Haus- und Familienpflegehelferin eine ihrer Tätigkeit förderliche Ausbildung absolviert habe. Feste Kriterien für das Merkmal „förderliche Ausbildung” gebe es nicht. Die Klägerin habe eine förderliche Ausbildung absolviert, wozu namentlich ihre Ausbildung als Schwestern-Helferin im Zeitraum vom 10. September bis 9. November 1979 zähle, aber auch die ergänzenden Seminare im Bereich der Haus- und Familienpflege. Dadurch sei sie nicht etwa nur in die Lage versetzt worden, die ihr übertragene Aufgabe überhaupt wahrzunehmen. Nach der Differenzierung der Anlage N sollten für Haus- und Familienpflegehelferinnen lediglich Kenntnisse in Haushaltsführung und Kindererziehung vorhanden sein. Die höchste Qualifikation sei diejenige der Haus- und Familienpflegerin mit staatlicher Anerkennung. Dazwischen liege die Haus- und Familienpflegehelferin mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Ausbildung. Bereits aus der Tatsache, daß für die Haus- und Familienpflegehelferin der ersten Gruppe keinerlei Ausbildung erforderlich sei und für die dritte Gruppe eine staatliche Anerkennung Voraussetzung sei, folge für das Kriterium der „förderlichen Ausbildung”, daß dazu jede einschlägige Aus- und Fortbildung zu rechnen sei, jedenfalls dann, wenn sie sowohl in der zeitlichen Dauer als auch inhaltlich von einigem Gewicht sei. Das sei hier der Fall, denn die Klägerin sei in der zweimonatigen Ausbildung zur Schwestern-Helferin mit den Grundlagen in Pflegeberufen vertraut gemacht worden und habe darüber hinaus durch die besuchten Seminare für die Haus- und Familienpflege Spezialkenntnisse auf diesem Gebiet erworben. Die Anforderungen an den Umfang und die durch die Ausbildung erworbene Qualifikation dürften nicht überspannt werden, da sich andernfalls keine sinnvolle Abgrenzung mehr zum Berufsbild „Haus- und Familienpflegerin mit staatlicher Anerkennung” ergeben würde.

Gegen das ihm am 16. August 1994 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14. September 1994 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. November 1994 am nämlichen Tage begründet.

Er macht insbesondere geltend, das Arbeitsgericht hätte über die zu beurteilende Qualität der Weiterbildungsma...

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