Leitsatz (amtlich)
Ein Sozialarbeiter, der mit Aufgaben der Heimaufsicht über Kindertagesstätten und Kinderspielkreise betraut ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen des Eingruppierungsmerkmals der besonderen Verantwortung im Sinne der Tarifvorschrift des Teils II, Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT, Vergütungsgruppe II a. Das Tarifmerkmal ergibt sich weder aus der besonderen Sorge für das Kindeswohl der Kinder der Einrichtungen noch aus der Zahl der von der Tätigkeit des Klägers betroffenen Personen oder Einrichtungen. Voraussetzung für die Höhergruppierung wäre vielmehr, daß er für Koordination und Führung der ihm unterstellten Mitarbeiter eine herausragende Position innehat oder grundsätzliche Entscheidungen, die maßgeblich die Tätigkeit in den Einrichtungen beeinflussen, treffen muß.
Normenkette
BAT Anlage 1a, Teil II, Abschn. G, Verggr. II a; BAT §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Urteil vom 23.10.1992; Aktenzeichen 2 Ca 434/92 E) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 23.10.1992, Az.: 2 Ca 434/92 E, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage seine Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe II a des BAT.
Der Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 01.07.1974 beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Arbeitsvertrag vom 14.06.1974 in Verbindung mit dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 13.05.1977 (Bl. 11 und 12 d. A.). Gemäß § 2 des Arbeitsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.
Der Kläger war zunächst nach Vergütungsgruppe IV a BAT, ab 18.05.1977 nach Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert.
Der Kläger ist tätig im Dezernat 407 der Bezirksregierung Braunschweig und ist seit dem 01.01.1977 mit den Aufgaben der Heimaufsicht über Kindertagesstätten und Kinderspielkreise im Rahmen des Geschäftsverteilungsplanes der Bezirksregierung (Bl. 16, 17 d. A.) beschäftigt. Der Kläger ist tätig als Sachbearbeiter und dem Dezernatsleiter unmittelbar unterstellt.
Der Kläger hat eine Ausbildung als staatlich anerkannter Sozialarbeiter.
Der Kläger ist tätig aufgrund der Tätigkeitsdarstellung vom 04.10.1991 (Bl. 18, 19 d. A.). Danach hat der Kläger folgende Einzeltätigkeiten auszuführen:
- Durchführung der Aufsicht über Kindertagesstätten, Kinderspielkreise und Eltern-Selbsthilfe-Gruppen gem. §§ 45–48, 88 Abs. 2, 89 Abs. 2 Nr. 6 SGB-VIII, §§ 23, 24 Nds. AGJWG i.V.m. den RdErl. d. MK v. 30.12.1966 (Nds. MBl. 1967 S. 131), 10.05.1972 (Nds. MBl. S. 835) und 28.02.1991 (Nds. MBl. S. 387) in den Jugendamtsbezirken Landkreise Göttingen und Osterode a.H. sowie Stadt Göttingen
- Beratung der Jugendämter gem. § 89 Abs. 2 Nr. 1 SGB-VIII zur Erfüllung der Aufgaben gem. §§ 22, 24 u. 25 und Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung gem. § 89 Abs. 2 Nr. 7
- Fachliche Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Baues von Kindertagesstätten gem. RdErl. d. MK v. 20.12.1990 (Nds. MBl. 1991 S. 50), zu den Personal ausgaben für Fachkräfte in Kindergärten und Kinderkrippen gem. RdErl. d. MK v. 21.12.1990 (Nds. MBl. 1991 S. 52) und zur Förderung der Eltern-Selbsthilfe-Gruppen zur Tagesbetreuung von Kindern gem. RdErl. d. MK v. 28.02.1991 (Nds. MBl. S. 387)
- Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten, Statistik betr. Kindertagesstätten u. Kinderspielkreise und Koordinierungstätigkeit gem. OZ 3.1.3 für die OZ 3.1.3.1–3.1.3.5 GVPl. v. 11/89
In der Arbeitsplatzbeschreibung sind die Tätigkeiten zu 1) mit 55 %, zu 2) mit 5 %, zu 3) mit 10 % und zu 4) mit 30 % der Gesamttätigkeit angegeben. Die Zeichnungsberechtigung ergibt sich aus den Vorbehalten für die dezernatsspezifischen Zuständigkeiten (Bl. 20, 20 R d. A.).
Über die Tätigkeit des Klägers sind Zeugnisse bzw. Beurteilungen gefertigt am 07.10.1980, 16.01.1984 und 01.03.1989. Wegen des Inhalts wird auf diese (Bl. 28 bis 34 d. A.) verwiesen.
Der Kläger machte seine Höhergruppierung mit Schreiben vom 15.04.1991 geltend (Bl. 14 d. A.). Das beklagte Land lehnte diese mit Schreiben vom 17.06.1992 (Bl. 15 d. A.) ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß die Ziffern 1) bis 3) der Arbeitsplatzbeschreibung einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildeten.
Zu Ziffer 1) der Arbeitsplatzbeschreibung seien seine Aufgaben im wesentlichen die Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis für die in § 45 SGB-VIII (Kinder- und Jugendhilfe) genannten Einrichtungen, die Erteilung von Auflagen sowie die Anordnung der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis. Er übe damit die staatliche Fachaufsicht aus.
Er habe darüber hinaus eigenverantwortlich fachliche Feststellungen zu treffen, die der Erlaubnis zugrunde liegen. Hierbei gehe es um die Überprüfung und Auswertung der schriftlich eingereichten Anträge auf Erlaubniserteilung, die örtliche Überprüfung d...