Leitsatz (amtlich)
Die Eingruppierung eines staatlichen Futtermittelkontrolleurs richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Lüneburg (Urteil vom 30.01.1992; Aktenzeichen 2 Ca 1227/91 E) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 30.1.1992 – 2 Ca 1227/91 E – teilweise abgeändert und folgendermaßen neugefaßt:
Es wird festgestellt, daß das beklagte Land dem Kläger seit dem 1.3.1991 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT statt nach Vergütungsgruppe V b BAT schuldet.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung des Klägers, der Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT erhält.
Der am 7.8.1959 geborene Kläger ist Diplom-Agraringenieur der …. Er bewarb sich mit Erfolg auf die Stellenausschreibung des beklagten Landes, mit der ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Landwirtschaft als Prüfer für die Handelsklassen-, Futtermittel- und Düngemittelkontrolle gesucht wurde (Bl. 4 d.A.). Seit dem 1.10.1989 ist er bei der Bezirksregierung … tätig (Arbeitsverträge vom 7.9.1989 und 26.3.1990 (Bl. 6–9 d.A.)). Er ist der einzige Futter- und Düngemittelprüfer des Regierungsbezirks. Ihm obliegt die Futtermittelkontrolle beim Hersteller, Händler und Landwirt nach dem Futtermittelgesetz (FMG) und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Düngemittelkontrolle nach dem Düngemittelgesetz (DüMG) und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Weiter ist er neben anderen als Handelsklassenprüfer nach dem Handelsklassengesetz (HKG) eingesetzt. Auf die Tätigkeitsbeschreibung des Klägers für diese Bereiche (Bl. 11–50 d.A.) wird Bezug genommen. Darüber hinaus ist der Kläger bei sonstigen Prüfungen (EG-Maßnahmen) eingesetzt. In den einzelnen Jahren hat er im Außendienst nach der Jahresstatistik folgendermaßen geprüft:
1989 |
|
HKG |
13,3 % |
FMG |
62,1 % |
DüMG |
15,6 % |
sonstiges |
8,9% |
1990 |
|
HKG |
5,4 % |
FMG |
55,6 % |
DüMG |
7,5 % |
EG-Maßnahmen |
31,5 % |
1991 |
|
HKG |
4,4 % |
FMG |
43,8 % |
DüMG |
6,0 % |
EG-Maßnahmen |
45,8 % |
1992 |
|
HKG |
0,1 % |
FMG |
61,2 % |
DüMG |
12,8 % |
EG-Maßnahmen |
25,9 % |
Mit Schreiben vom 15.10.1990 (Bl. 10 d.A.) machte der Kläger anläßlich der Überprüfung seiner Eingruppierung „entsprechend § 70 BAT die rückwirkenden Ansprüche bei einer höheren Vergütung geltend”. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.8.1991 forderte er sodann vergeblich seine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT.
Der Kläger hält seine Aufgaben als Futtermittel- und Düngemittelkontrolleur für landwirtschaftstechnische Tätigkeiten mit ingenieurmäßigem Zuschnitt, die zudem besondere Leistungen im Tarif sinne erforderten. Er hat behauptet, die Futtermittelkontrolle mache 90 % und die Düngemittelkontrolle 6 % seiner Gesamttätigkeit aus.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger mit Wirkung vom 1. Mai 1990 in die Vergütungsgruppe IV a BAT als technischer Angestellter einzugruppieren und ihm die Differenz zu der Vergütungsgruppe V b BAT als Verwaltungsangestellter ab 1. Mai 1990 auszuzahlen,
hilfsweise,
das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger in die Vergütungsgruppe IV a BAT Allgemeiner Teil einzugruppieren.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der Ansicht, der Kläger übe eine ordnungspolizeiliche Tätigkeit des allgemeinen Verwaltungsdienstes aus.
Mit Urteil vom 30.1.1992, auf dessen Tatbestand Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage kostenpflichtig abgewiesen und den Streitwert auf 24.300,– DM festgesetzt. Es bat ausgeführt, der Kläger übe keine landwirtschaftlich-technische Tätigkeit im Sinne des Teils II E I der Anlage 1 a zum BAT/BL aus, sondern allgemeine Verwaltungstätigkeiten im Sinne der Fallgruppen 1 des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT. Der Kläger habe jedoch keinerlei Tatsachenvortrag zu den Heraushebungsmerkmalen der Vergütungsgruppen IV b Fallgruppe 1 a und Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a gebracht.
Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen, das dem Kläger am 25.2.1992 zugestellt worden ist und gegen das er am 23.3.1992 Berufung eingelegt hat, die er am 25.5.1992 begründet hat, nachdem mit Beschluß vom 23.4.1992 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.5.1992 verlängert worden war.
Der Kläger greift das Urteil aus den in seiner Berufungsbegründungsschrift wiedergegebenen Gründen an. Er hält die Futtermittel- und Düngemittelkontrolle weiterhin für eine landwirtschaftstechnische Tätigkeit und beruft sich weiter auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Auf die Berufungsbegründungsschrift vom 21.5.1992 nebst Anlagen, sowie die ergänzenden Schriftsätze nebst Anlagen vom 20.10., 26.11.1992, 24.2., 19.5., 17.9., 29.10.1993 und 25.4.1994 wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
in Abänder...