Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 10.03.1998; Aktenzeichen 7 Ca 802/97 Ö) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 10.03.1998 Az.: 7 Ca 802/97 Ö werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 29.10.1997 und einer vorsorglichen fristgerechten Kündigung vom 22.12.1997, die seinerzeit von der … (im Folgenden …) ausgesprochen worden sind, die sich ihrerseits mit Wirkung ab 01.01.1999 mit der … in … zur Beklagten zusammengeschlossen hat.
Der am 30.12.1959 geborene Kläger ist hauptberuflich als Dozent an der … mit einer 2/3 Stelle beschäftigt.
Daneben ist er auf der Grundlage eines Dienstvertrages für Nebenberufliche Kirchenmusiker seit dem 01.11.1980 bei der Ansgargemeinde mit zuletzt einer wöchentlichen Arbeitszeit von 16,76 Stunden und einer monatlichen Vergütung von 2.082,48 DM brutto überwiegend als Organist und als Chorleiter beschäftigt gewesen.
In der Ansgargemeinde sind neben dem Kläger ein Küster mit 10,35 Stunden wöchentlich, eine Pfarramtsekretärin mit 13 Stunden wöchentlich und eine Raum- und Gartenpflegerin mit 7,36 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen.
Ende 1996 kam es im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten der … zu Überlegungen über die künftige Nutzung des der Gemeinde gehörenden Geländes mit der Kirche und dem Gemeindehaus, wobei auch die Möglichkeiten von Verkauf und Vermietung einbezogen wurden. Mit Schreiben vom 08.01.1997, das er auch dem Stadtsuperintendenten und dem Superintendenten zur Kenntnis gab, äußerte der Kläger seine Sorge um den Bestand der von ihm geleiteten Chöre und seines Arbeitsplatzes, wobei er die Überlegungen über eine künftige Nutzung des Geländes als Angriff auf die Grundlage der Chorgruppen sowie als Vorbereitung zur Streichung seines Arbeitsplatzes bezeichnet und eine Information der Öffentlichkeit ankündigt.
In einem Schreiben des Superintendenten vom 18.02.1997 und auf einer Sitzung des Kirchenvorstandes vom 10.04.1997 wurde der Kläger aufgefordert, sich an den internen Bemühungen um Lösungen zu beteiligen und von öffentlichen Maßnahmen abzusehen.
Am 28.04.1997 unterzeichnete der Kläger eine weitere Stellungnahme von Mitgliedern der Chöre gegenüber dem Kirchenvorstand mit einem Verteiler an den Stadtsuperintendenten, den Superintendenten, den Landessuperintendenten und den Landesbischof.
Am 04.09.1997 erschien in der Stadtteilausgabe Nord der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung ein redaktioneller Artikel über die Situation in der …
Dazu sandte der Kläger der Zeitung einen Leserbrief vom 11.09.1997, der seitens der Zeitung nicht veröffentlicht wurde und von dessen Inhalt die … zunächst keine Kenntnis erhielt.
Am 16.10.1997 erschien in derselben Zeitung ein weiterer redaktioneller Artikel, der als Bericht über eine Kritik des Klägers am Verhalten der Pastoren und des Kirchenvorstands abgefasst ist und seiner Darstellung nach den Schluss auf ein entsprechendes Interview mit dem Kläger nahelegt.
Auf den Inhalt der genannten Schriftstücke wird jeweils Bezug genommen.
Daraufhin kündigte die … das Arbeitsverhältnis am 29.10.1997 fristlos und am 22.12.1997 vorsorglich fristgemäß mit der Begründung, dass dem Zeitungsartikel vom 16.10.1997 ein Interview des Klägers zugrundeliege, das eine schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten sei, die einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstelle.
Der Kläger hat gegen fristlose Kündigung am 19.11.1997 Kündigungsschutzklage erhoben und diese Klage am 12.01.1998 hinsichtlich der Kündigung vom 22.12.1997 erweitert.
Der Kläger hat behauptet, dass er der Zeitung kein Interview gegeben hätte; auf seinen Leserbrief hin hätte ihn ein Redakteur angerufen und ihm mitgeteilt, sein Leserbrief werde nicht veröffentlicht, da er zu milde abgefasst sei; er, der Redakteur, wolle daraus eine „Story” machen und der Kläger solle hierzu den Rücktritt der Pastorin und des Kirchenvorstandes fordern, was er abgelehnt hätte.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung und auch ein Grund zur sozialen Rechtfertigung der vorsorglichen ordentlichen Kündigung nicht vorliege, wobei sich die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes daraus ergebe, dass als Betrieb im Sinne der kündigungschutzrechtlichen Vorschriften nicht die … sondern der … anzusehen sei, bei dem regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt seien.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass die fristlose Kündigung mit Schreiben vom 29.10.1997 unwirksam ist und hierdurch das Arbeitsverhältnis nicht zur Auflösung gelangt,
- die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen,
- festzustellen, dass die Kündigung mit Schreiben vom 22.12.1997 unwirksam ist und hierdurch das Arbeitsverhältnis nicht zur Auflösung gelan...