Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschlagspflichtige Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung in der Systemgastronomie
Leitsatz (amtlich)
Zuschlagspflichtige Mehrarbeit im Sinne von § 4 Ziff. 4 Abs. 5 MTV Systemgastronomie ist auch bei Teilzeitbeschäftigten mit vereinbarter Jahresarbeitszeit nur diejenige Arbeitsleistung, die über die von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht.
Das ergibt die Auslegung nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Sinn und Zweck sowie die Systematik der Tarifnormen unterstützen das Auslegungsergebnis.
Normenkette
MTV § 4; MTV-Systemgastronomie § 4 Nr. 4 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 31.05.2017; Aktenzeichen 2 Ca 78/17) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 31. Mai 2017 - 2 Ca 78/17 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung eines Mehrarbeitszuschlags.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. August 2013 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 28 Stunden beschäftigt. Sein letzter Bruttostundenlohn betrug 9,10 Euro. Der Kläger nimmt am Jahresarbeitszeitmodell teil. Nach diesem wird für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres ein Jahresarbeitszeitkonto geführt. Bei dessen Abrechnung im Jahre 2016 ergab sich für den Kläger ein Plussaldo von 289,86 Stunden. Kraft beiderseitiger Tarifbindung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge für die Systemgastronomie im Bundesverband Anwendung, auf die Bezug genommen wird und die - soweit vorliegend von Belang - zu §§ 4 und 5 MTV für die Systemgastronomie vom 1. Januar 2015 (im Folgenden: MTV) folgenden Wortlaut haben:
§ 4 Arbeitszeit
1. Regelmäßige Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt, ausschließlich der Pausen, 39 Stunden pro Woche bzw. 169 Stunden monatlich.
Die Arbeitszeit wird in der Woche auf 5 Tage verteilt. Soweit durch die Anzahl der Arbeitstage in einem Kalendermonat bedingt eine Unterschreitung von 169 Stunden monatlich eintritt, ist dies im Jahresdurchschnitt wieder auszugleichen.
Eine abweichende Verteilung der Arbeitszeit kann einzelvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Eine solche Vereinbarung kann befristet werden. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten. Auf Wunsch des/der Beschäftigten kann die Arbeitszeit auf 6 Tage in der Woche verteilt werden; vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien eine Verteilung der Arbeitszeit auf 6 Tage in der Woche, kann diese Regelung von dem/der Beschäftigten mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat einseitig widerrufen werden.
3. Jahresarbeitszeit
Die Arbeitszeit kann einzelvertraglich als Jahresarbeitszeit vereinbart werden. Bezugsgröße ist ein vorher festzulegender Zwölfmonatszeitraum. In diesem Fall beträgt die Jahresarbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit 2028 Stunden, für eine Teilzeittätigkeit entsprechend weniger.
Bei Ein- beziehungsweise Austritten während des Zwölfmonatszeitraums erfolgt eine Berechnung der anteiligen Jahresarbeitszeit nach vollen Kalendermonaten sowie nach Arbeitstagen in angebrochenen Kalendermonaten. Dies gilt entsprechend für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht.
Beschäftigte haben einen Anspruch auf ein gleichbleibendes monatliches Arbeitsentgelt von 100 % der monatlichen regelmäßigen Arbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit. Für eine Teilzeittätigkeit gilt dies entsprechend nach der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit, die sich aus der vertraglichen Jahresarbeitszeit ergibt.
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4. Mehrarbeit im Sinne dieses Tarifvertrages ist diejenige Arbeitsleistung, die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit nach Ziff. 1 hinaus geht und ausdrücklich vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde.
Mehrarbeit ist mit einem Zuschlag von 25 % des Bruttostundenentgelts gemäß den Bestimmungen des Entgelttarifvertrages zu vergüten. Für alle Neueinstellungen mit Beschäftigungsbeginn ab dem 1. Januar 2015 ist ein Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 20 % zu gewähren. Ab dem 1. Januar 2018 beträgt er auch für diese Beschäftigten 25 %. Mehrarbeit im Sinne der Jahresarbeitszeit ist mit einem Zuschlag von 33 % zu vergüten.
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Bei einer festgelegten Jahresarbeitszeit nach Ziff. 3 ist Mehrarbeit diejenige Arbeitsleistung, die vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde und die am Ende des Zwölfmonatszeitraums über die vereinbarte Jahresarbeitszeit hinausgeht.
§ 5 Teilzeit
1. Bei Beschäftigten in Teilzeit bestimmen sich die Arbeitszeit und die Lage der Arbeitszeit nach der zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Vereinbarung.
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5. Bei Teilzeitkräften ist Mehrarbeit nur diejenige Arbeitszeit, die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit nach § 4 Ziff. 1 hinausgeht.
Mit Schreiben vom 18. November 2016 machte der Kläger Mehrarbeitszuschläge nach § 4 Ziff. 4 Abs. 2 MTV geltend. Die Bekl...