Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 21.03.1995; Aktenzeichen 6 Ca 585/94E)

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 21. März 1995 – 6 Ca 585/94E – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. März 1994 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT zu zahlen. Die Klägerin ist staatlich geprüfte Kinderpflegerin. Sie ist seit dem 1. März 1990 beim Landesbildungszentrum für Blinde in Hannover als Erziehungshelferin tätig. Die Klägerin betreut im Internat des Landesbildungszentrums für Blinde in einem Team, das sich aus Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Sozialpädagoginnen zusammensetzt, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 6 bis ca. 20 Jahren, jeweils in Gruppen von in der Regel vier bis fünf Personen. Diese Personen sind hochgradig sehbehindert oder vollblind und leiden an weiteren geistigen oder körperlichen Behinderungen. Die Betreuung erstreckt sich auf die Zeit, in der diese Personen nicht die Schule besuchen oder sich an den Wochenenden oder in den Ferien in ihrem Elternhaus aufhalten. Die Klägerin betreut als Bezugsperson einen 22jährigen Mann, der an einer als NLC bezeichneten Krankheit leidet.

Die Klägerin meint, da alle Teammitglieder die gleiche Tätigkeit verrichteten, habe auch sie Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 5 des Teils II Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst). Diese Vergütungs- und Fallgruppe treffe auf ihre Tätigkeit zu. Sie sei zwar nicht Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, wohl aber eine sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübe mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5.

Das beklagte Land meint, eine lediglich auf den Aufgabenbereich einer Kinderpflegerin begrenzte Tätigkeit, bei der der erzieherische Anteil eine untergeordnete Rolle einnehme, schließe aus, daß denen einer Erzieherin vergleichbare Erfahrungen während der Ausübung der Tätigkeit einer Kinderpflegerin in dem erforderlichen Umfang gesammelt werden könnten. Zu den wesentlichen Aufgaben der Klägerin gehöre die Beachtung der Körperhygiene, die Zubereitung der Mahlzeiten und das Essenstraining sowie die Gestaltung von Freizeitangeboten, z. B. Spaziergänge, Planung und Durchführung von Tagesausflügen oder das Organisieren von Feiern und sportlichen Aktivitäten. Ferner obliege der Klägerin die Verwaltung des Taschengeldes.

Diese Tätigkeit vermöge die Klägerin aufgrund ihrer zweijährigen Ausbildung zur Kinderpflegerin auszuführen. Die qualifizierteren Aufgaben, die von den Erzieherinnen aufgrund ihrer dreijährigen Ausbildung erbracht würden, oblägen nicht der Klägerin.

Zur Darstellung aller Einzelheiten ihres Vorbringens im ersten Rechtszug wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 21. März 1995 (Bl. 116 bis 131 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 24.428,18 DM festgesetzt.

Das Arbeitsgericht meint, es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin als sonstige Angestellte die einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung entsprechenden Tätigkeiten ausübe. Es sei nämlich nicht festzustellen, daß sie ihre Tätigkeit in der Internatsgruppe aufgrund „gleichwertiger Fähigkeiten” einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 5 ausübe.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 25. Juli 1995 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 14. August 1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt, die sie mit einem am 12. September 1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten begründet hat.

Die Klägerin meint, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht – bei Unterstellung der Ausübung entsprechender Tätigkeiten – bezweifelt, daß die Klägerin diese Tätigkeiten aufgrund von den Fähigkeiten einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung gleichwertigen Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen ausübe, so daß sie, da sie besonders schwierige fachliche Tätigkeiten verrichte, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 5 des Teils II VKA der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) eingruppiert sei.

Bei der Prüfung des Merkmals der „gleichwertigen Fähigkeiten” müsse beachtet werden, daß sich ein qualifizierter Erzieher nicht dadurch auszeichne, daß er psychologische Lehrbücher zitieren oder Theorien repetieren könne. Es gehe in erster Linie nicht um theoretisches Wissen, sondern um Sensibilität, Schwingungsfähigkeit, die Fähigkeit, auf Kinder oder in Einzelfällen auch Erwachsene pädagogisch einzugehen, Gruppenprozesse f...

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