Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungsklagen. Tarifliche Entfernungsentschädigung in fortwirtschaftlicher Verwaltung. unbegründete Zahlungsklage eines Forstwirts bei arbeitsvertraglicher Beschäftigung an gleichem Arbeitsort
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf eine Entfernungsentschädigung gemäß § 23 Abs. 7 TV-Forst setzt eine Einsatzwechseltätigkeit voraus.
Normenkette
TV-Forst § 23 Abs. 7
Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Entscheidung vom 26.05.2010; Aktenzeichen 3 Ca 76/10) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 26. Mai 2010 - 3 Ca 76/10 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entfernungsentschädigung gemäß § 23 Abs. 7 TV-Forst (Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder).
Der am 24. März 1957 geborene Kläger ist seit dem 1. Oktober 1977 bei der Beklagten als Forstwirt beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag vom 25. März 1983 heißt es unter anderem (Bl. 94, 95 d. A.):
"...
§ 2
Für das Arbeitsverhältnis gilt der Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Saarland (MTW) vom 26. Januar 1982 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
..."
Am 8. November 2000 erlitt der Kläger einen schweren Arbeitsunfall. Nach der Arbeitsaufnahme im Februar 2002 ereignete sich am 10. Februar 2003 ein weiterer Arbeitsunfall. Der Kläger konnte nicht mehr dauerhaft in der Waldarbeit eingesetzt werden.
Mit Wirkung vom 1. April 2004 wurde er vom damaligen Niedersächsischen Forstamt Deister zur weiteren Arbeitsleistung im Wisentgehege an das Niedersächsische Forstamt Saupark zunächst abgeordnet und später versetzt.
Unter dem 31. August 2006 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag. Darin verpflichtete sich der Kläger zur Fortbildung und Qualifizierung, um danach die Tätigkeiten im Kassenbereich des Wisentgeheges erfüllen zu können. Seit 2007 erbringt der Kläger seine Arbeitsleistung im Kassenbereich des Wisentgeheges. Dort ist seine ständige Arbeitsstelle.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 trat der TV-Forst an die Stelle des MTW. In § 23 TV-Forst heißt es:
"Besondere Zahlungen
...
(7)
Benutzt der/die Beschäftigte sein/ihr Kraftfahrzeug für die Fahrtstrecke von seiner Wohnung zur ersten Arbeitsstelle und von der letzten Arbeitsstelle zurück zur Wohnung, erhält er/sie eine Entfernungsentschädigung. Die Entfernungsentschädigung wird ab dem 31. Kilometer gewährt; Hinfahrt und Rückfahrt sind jeweils gesondert zu betrachten. Sie beträgt bei einem Kraftfahrzeug mit einem Hubraum
a) bis 600 ccm |
0,18 Euro, |
b) von mehr als 600 ccm |
0,30 Euro. |
Mit neu eingestellten Beschäftigten kann abweichend von Satz 1 auch ein anderer Ort als der Wohnort für die Gewährung der Entfernungsentschädigung im Arbeitsvertrag vereinbart werden.
Verlegt der/die Beschäftigte aus persönlichen Gründen seinen/ihren Wohnsitz, erhöht sich dadurch der Anspruch auf Entfernungsentschädigung nach den Sätzen 1 bis 4 nicht.
..."
Die Anwendung des TV-Forst auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist unstreitig. Unter Zugrundelegung der Strecke ab dem 31. Kilometer, die der Kläger arbeitstäglich von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstelle und zurück mit seinem Kraftfahrzeug gefahren ist, ermittelt sich gemäß § 23 Abs. 7 TV-Forst für den Zeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2009 eine Entfernungsentschädigung in Höhe von 230,40 € netto (Bl. 6 bis 11 d. A.) und für den Zeitraum Januar bis April 2010 eine Entfernungsentschädigung in Höhe von 115,20 € netto. Die Berechnung der Entfernungsentschädigung ist zwischen den Parteien rechnerisch unstreitig.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 machte der Kläger gegenüber der Beklagten vergeblich die Entfernungsentschädigung für die Monate Juli 2009 bis Dezember 2009 geltend (Bl. 4 d. A.).
Mit seiner am 19. Februar 2010 beim Arbeitsgericht Braunschweig eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat die Ansicht vertreten, der Anspruch auf Entfernungsentschädigung gemäß § 23 Abs. 7 TV-Forst setze keine Einsatzwechseltätigkeit voraus.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1.) an den Kläger 230,40 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2010 zu zahlen,
2.) an den Kläger weitere 115,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 1. Mai 2010 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, ein Anspruch auf Entfernungsentschädigung stehe nur denjenigen Beschäftigten zu, die bedingt durch Organisations- und Flä...