Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzurlaub für Feuerwehrleute
Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung von Zusatzurlaubsansprüchen gemäß § 46 TVÖD BT-V sind nur Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung zu berücksichtigen
Normenkette
TVöD § 27; TVÖD § 46
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 29.10.2008; Aktenzeichen 1 Ca 393/08 Ö) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 29.10.2008, Az.: 1 Ca 393/08 Ö – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Gewährung von Zusatzurlaub, wobei die Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften, insbesondere der §§ 27 und 46 des TVöD problematisch ist.
Wegen des unstreitigen Sachverhaltes, der erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche, der erstinstanzlich geltend gemachten Rechtsauffassungen, sowie des gesamten erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den wohlgeordneten Tatbestand des angefochtenen Urteils, Bl. 2 – 5 desselben, Bl. 35 – 38 der Gerichtsakte, verwiesen.
Mit Urteil vom 29.10.2008 hat das Arbeitsgericht Hannover die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt, den Streitwert auf 222,31 EUR festgesetzt und die Berufung gesondert zugelassen. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe, Bl. 5 – 11 des Urteils, Bl. 38 – 44 der Gerichtsakte verwiesen.
Dieses Urteil ist dem Kläger am 21.11.2008 zugestellt worden. Hiergegen hat er mit einem am 22.12.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese sogleich begründet. Mit seiner Berufung verfolgt er das zuletzt in erster Instanz geltend gemachte Klageziel der Gewährung von einem zusätzlichen Urlaubstag weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er meint, Sinn der anzuwendenden §§ 27, 46 TVöD sei es, eine einfache überschaubare und praktikable Lösung herbeizuführen. Diesem Sinn widerspreche es, die einzelnen Tage der Arbeitsleistung aufzuschreiben, jährlich zusammenzuzählen und nach Jahresende zu saldieren. Im Übrigen solle eine zusätzliche Erholungsmöglichkeit für besonders belastende Dienste ermöglicht werden. Diese zusätzliche Erholungsmöglichkeit könne auch durch eine Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führe, nicht entfallen, schließlich folge die vom ihm favorisierte Auslegung auch aus § 27 TVöD.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 29.10.2008 zum Az.: 1 Ca 393/08 Ö abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Tag Zusatzurlaub für die Monate Januar bis April 2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf ihre Schriftsätze vom 22.12.2008 und 05.02.2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und 519, 520 ZPO). Insbesondere ist die am Montag, den 22.12.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufungseinlegung wegen §§ 222 ZPO, 193 BGB fristwahrend.
B.
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen.
I.
Die Klage ist als Leistungsklage auf Gewährung eines weiteren Tageszusatzurlaubes ohne Angabe eines konkreten Tages zulässig. Ein Feststellungsantrag ist nicht vorrangig. Das Berufungsgericht verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (I 2 der Entscheidungsgründe, Bl. 39 der Gerichtsakte), verweist auf diese und macht sie sich zu eigen und stellt dies fest (§ 69 II 2 ArbGG).
II.
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht für das Jahr 2008 kein weiterer Zusatzurlaub zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere auch nicht aus §§ 27 Abs. 1, 46 TVöD. Denn bei der Berechnung der Zusatzurlaubsansprüche sind nur Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung zu berücksichtigen. Dies ergibt die Auslegung der Tarifvorschriften.
1.
Nach ständiger und allgemein anerkannter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragspartei mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnis nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die En...