Entscheidungsstichwort (Thema)
dynamische Inbezugnahmeklausel der DRK-Arbeitsbedingungen
Leitsatz (amtlich)
Eine dynamische Inbezugnahmeklausel der DRK-Arbeitsbedingungen im Arbeitsvertrag macht die Arbeitsbedingungen entsprechend dem DRK-TV West i. d. F. des 23. Änderungstarifvertrag zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses.
Dem steht nicht entgegen, das die Aufnahme der Änderungen in die Arbeitsbedingungen ohne verbandsrechtliche Verpflichtung für die nachgeordneten Verbände und Einrichtungen des DRK erfolgt ist.
Normenkette
DRK Bundessatzung § 19 Abs. 3-4
Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Urteil vom 22.02.2005; Aktenzeichen 1 Ca 354/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Braunschweig vom 22.02.2005 – 1 Ca 355/04 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
ab dem 01.01.2004 und ab dem 01.05.2004 Gehalt entsprechend den DRK-Arbeitsbedingungen in der Fassung der Beschlüsse des Präsidiums des DRK vom 06.03.2003 und des Präsidialrats vom
26./27.03.2003 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf die Tariferhöhungen zum 01.01. und 01.05.2004 in Höhe von jeweils 1 % entsprechend dem 23. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über die Arbeitsbedingungen für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden des Deutschen Roten Kreuzes, West (DRK-TV West) hat.
Die 1951 geborene Klägerin ist seit dem 15.12.1981 als Erzieherin bei dem beklagten Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 02.09.1982 liegen dem Arbeitsverhältnis die Arbeitsbedingungen des Deutschen Roten Kreuzes in ihrer jeweiligen Fassung zu Grunde. Die Klägerin erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b.
Seit 1984 richten sich die Arbeitsbedingungen bei den Mitgliedern der tarifschließenden Tarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes nach dem DRK-TV. Für die mangels Mitgliedschaft in der Tarifgemeinschaft nicht tarifgebundenen Verbände und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes stellt der Inhalt des DRK-TV gleichlautend die Fassung der DRK-Arbeitsbedingungen dar. Tarifvertragliche Änderungen des DRK-TV werden zum Inhalt der DRK-Arbeitsbedingungen, wenn Präsidium und Präsidialrat des Bundesverbandes dieses beschließen (Vorbemerkung 1 zum DRK-TV West).
Gemäß § 67 Abs. 3 DRK-TV West i.V.m. § 3 Abs. 2 der zwischen der tarifschließenden Gewerkschaft und der Tarifgemeinschaft des DRK im Januar 1984 getroffenen Vereinbarung über Rahmenbedingungen über den Abschluss von Tarifverträgen können beziehungsweise werden bestimmte Tarifänderungen des öffentlichen Dienstes durch Änderungstarifverträge in den DRK-TV übernommen. Hinsichtlich der Tarifabschlüsse für den öffentlichen Dienst vom Januar 2003, insbesondere des Vergütungstarifvertrags Nr. 35 zum BAT B/L beschlossen das Präsidium des Bundesverbandes am 06.03.2003 (Bl. 164 f. d.A.) und der Präsidialrat am 26./27.03.2003 (Bl. 168 f. d.A.) deren Übernahme in die DRK-Arbeitsbedingungen, der Präsidialrat jedoch erstmals nicht gemäß § 19 Abs. 3 der Bundessatzung, sondern gemäß § 19 Abs. 4 der Bundessatzung. Anschließend wurden die Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes aus dem Januar 2003 – mit geringen Modifikationen – durch den 23. Tarifvertrag zur Änderung des DRK-TV in den DRK-TV West übernommen.
Der Beklagte, der niemals Mitglied der Tarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes gewesen ist, erhöhte die Gehälter dementsprechend für 2003 um 2,4 %, beschloss jedoch am 20.01.2004, die Tariferhöhungen per 01.01. und 01.05.2004 nicht weiter zu geben.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin nach vergeblicher schriftlicher Geltendmachung vom 04.02.2004 die nichtgewährten Tariferhöhungen per 01.01. und 01.05.2004 für die Monate Januar 2004 bis Januar 2005 geltend gemacht und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 311,95 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 119,39 EUR seit Klagzustellung, aus weiteren 96,28 EUR seit Zustellung der Klagerweiterung mit Schriftsatz vom 05.10.2004, aus weiteren 96,28 EUR seit Zustellung der Klagerweiterung mit Schriftsatz vom 25.01.2005 zu zahlen.
Mit Urteil vom 22.02.2005, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen das Urteil aus den in ihrer Berufungsbegründungsschrift wiedergegebenen Gründen. Auf die Berufungsbegründungsschrift vom 06.06.2005 wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat auf Anregung der Berufungskammer und im Einverständnis des Beklagten dabei ihren Klageantrag geändert.
Die Klägerin beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2004 und dem 01.05.2004 Gehalt entsprechend den DRK-Arbeitsbedingungen in der Fassung der Beschlüsse des Präsidiums des DRK vom 06.03.2003 und des Präsidialrats vom 26./27.03.2003 zu zahlen.
Der Bek...