Entscheidungsstichwort (Thema)
DRK. Arbeitsbedingungen. Gleichstellungsabrede. Bezugnahme im Arbeitsvertrag. DRK-Satzung. Präsidium des DRK. Übernahme des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst. Tarifbindung
Leitsatz (amtlich)
1. Durch die Bezugnahme in dem Anstellungsvertrag sind die DRK-Arbeitsbedingungen Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien geworden. Diese Arbeitsbedingungen sind inhaltsgleich mit dem DRK-Tarifvertrag und werden ebenso wie Änderungen und Ergänzungen vom Präsidium und vom Präsidialrat des DRK beschlossen.
2. Durch den Beschluss von Präsidium und Präsidialrat des DRK, die für den Öffentlichen Dienst vereinbarten Tariferhöhungen für 2003 und 2004 zu übernehmen, sind diese Gegenstand der Arbeitsbedingungen und durch die vertragliche Bezugnahme auch Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien geworden.
3. Unerheblich ist, dass der Präsidialrat die Übernahme des Tarifabschlusses ausdrücklich auf § 19 Abs. 4 der DRK-Satzung gestützt hat. Dies hat zwar zur Folge, dass verbandsrechtlich keine Verpflichtung zur Umsetzung der geänderten DRK-Arbeitsbedingungen besteht, da § 19 Abs. 4 Satz 2 der Satzung im Gegensatz zu Abs. 3 ausdrücklich besagt, dass diese Regelung keine Außenwirkung hat. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die individualrechtliche Vereinbarung der Parteien, nach der dem Arbeitsverhältnis die Arbeitsbedingungen der Angestellten des Deutschen Roten Kreuzes zu Grunde liegen.
4. Die Grundsätze der Gleichstellungsabrede finden nicht Anwendung. Die Parteien haben nicht die Anwendbarkeit der Tarifverträge vereinbart, sondern die der DRK-Arbeitsbedingungen. Zudem war der Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrages selbst nicht tarifgebundenen. Die Annahme einer Gleichstellungsabrede setzt jedoch neben der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers bei Abschluss des Arbeitsvertrages voraus, dass im Arbeitsvertrag die Anwendbarkeit eben der Tarifverträge vereinbart wird, an die der Arbeitgeber gebunden ist.
Normenkette
DRK-Satzung § 19
Verfahrensgang
ArbG Verden (Aller) (Urteil vom 18.11.2004; Aktenzeichen 2 Ca 339/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 18.11.2004, 2 Ca 339/04, wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 18.11.2004, 2 Ca 339/04, teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger seit dem 01.02.2004 eine Gehaltserhöhung von 2,4 %, seit dem 01.01.2004 eine weitere Gehaltserhöhung von 1% sowie ferner seit dem 01.05.2004 eine Gehaltserhöhung von 1% zu zahlen und die monatlichen Differenzbeträge zwischen gezahlter und beantragter Vergütung jeweils ab Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zum einen berechtigt war, eine ab 01.01.2003 tatsächlich gewährte Erhöhung der Vergütung um 2,4% wieder rückgängig zu machen, und ob der Beklagte zum anderen verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.01.2004 und ab 01.05.2004 jeweils eine weitere Vergütungserhöhung von 1% zu gewähren.
Der … 1959 geborene Kläger ist seit dem 15.04.1987 bei dem Beklagten als Rettungs-assistent beschäftigt und bezieht eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c der DRK-Arbeitsbedingungen. In dem Arbeitsvertrag vom 23.04.1987 (Bl. 5, 6 d.A.) wurde unter anderem vereinbart, dass für das Beschäftigungsverhältnis die Arbeitsbedingungen der Angestellten des Deutschen Roten Kreuzes in Anwendung kommen, und dass die Beschäftigung bei dem Deutschen Roten Kreuz nicht öffentlicher Dienst ist.
Der Kläger ist seit dem 01.01.1989 Gewerkschaftsmitglied. Der Beklagte war Mitglied in der Landestarifgemeinschaft Niedersachsen des Deutschen Roten Kreuzes seit 12.01.1989 und kündigte diese Mitgliedschaft mit Schreiben vom 12.12.2002 zum 31.03.2003 (Bl. 27 d.A.). Hierüber informierte der Beklagte den Betriebsrat am 03.12.2002 sowie ihre Mitarbeiter in Betriebsversammlungen vom 05.12.2002 und 12.12.2002.
Die Landestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes ist ihrerseits Mitglied in der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes. Die Bundestarifgemeinschaft schloss im Jahre 1984 mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), deren Rechtsnachfolgerin die Gewerkschaft ver.di ist, eine „Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluss von Tarifverträgen” (Bl. 33 bis 35 d.A.) ab.
In dieser Vereinbarung wurde unter anderem festgelegt:
§ 2
„Übereinstimmendes Ziel der Vertragsparteien ist es, Arbeitskämpfe im Bereich der Tarifgemeinschaft des DRK nach § 3 Abs. 1 zu vermeiden.
§ 3
…
2) Soweit die Arbeitsbedingungen des DRK mit den Regelungen des BAT inhaltlich identisch sind (Katalog A), werden zwischen den Vertragsparteien keine Verhandlungen geführt. Die Möglichkeit, im beiderseitigen Einvernehmen Verhandlungen zu führen, bleibt unberührt.”
Der von der Bundes...