Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 12.09.1997; Aktenzeichen 1 Ca 102/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.08.2000; Aktenzeichen 5 AZR 252/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 12. September 1997 – 11 Ca 102/97 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der 1970 geborene Kläger ist seit dem 13.04.1993 bei der Beklagten als Kellner mit einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.975,– DM nebst Umsatzprovision bei einer Arbeitszeit von 169 Stunden pro Monat beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet – auch aufgrund beiderseitiger Tarifbindung – der Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Niedersachsens vom 28.08.1991 Anwendung. In diesem Manteltarifvertrag ist unter anderem folgendes geregelt:

§ 8 – Grundsätze der Entgeltzahlung

1. Die Entgeltzahlungen an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgt monatlich aufgrund des jeweils geltenden Entgelttarifvertrages, für Auszubildende aufgrund der Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen.

Diese beiden genannten Tarifverträge sind nicht Bestandteil dieses Manteltarifvertrages.

2. Festentgelt

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten ein monatliches Festentgelt.

8. Auszahlung des Entgeltes

Die Monatsentgelte werden am Schluß des Monats ausgezahlt.

10. Erreichen Umsatzbeteiligte das ihnen zustehende monatliche tarifliche Mindestentgelt nicht, so hat der Arbeitgeber die Differenz aus betriebseigenen Mitteln zu zahlen.

§ 9 – Zahlung an gesetzlichen Feiertagen

5. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an diesen Tagen nicht arbeiten müssen, unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz über Lohnzahlung an Feiertagen vom 02. August 1951).

§ 14 – Urlaubsentgelt

1. Das Urlaubsentgelt je Urlaubstag für die Umsatzbeteiligten ist zu berechnen nach dem durchschnittlichen Gesamtverdienst (Gesamtverdienst = Bruttoentgeltsumme abzüglich zusätzliches Urlaubsgeld und Weihnachtsgratifikation).

Dieser errechnet sich:

a) …

b) …

c) …

§ 16 – Fälle entschädigungspflichtiger Arbeitsverhinderung Ergänzend zu den Bestimmungen des § 616 BGB vereinbaren die Parteien:

1. Alle Arbeitnehmer innen und Arbeitnehmer erhalten unter Fortzahlung ihrer Bezüge Freizeit:

2. Das in diesem Falle weiterzuzahlende Entgelt ist in Höhe des Urlaubsentgeltes zu gewähren.

§ 17 – Entgeltzahlung in Krankheitsfällen

1. Bei Erkrankung, die mit Arbeitsunfähigkeit verbunden ist, hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich zu benachrichtigen und die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer durch Vorlegung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von drei Tagen anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Vorlegung eines amtsärztlichen Zeugnisses auf seine Kosten verlangen.

2. Bei ärztlich nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers infolge Krankheit (einschließlich Berufskrankheit und Arbeitsunfall) ist das Entgelt für die Dauer der Arbeitsunterbrechung bis zur Dauer von 6 Wochen weiterzuzahlen.

3. Für Anspruchsfälle nach § 185 c RVO wird die Entgeltzahlung ausgeschlossen.

Der Manteltarifvertrag vom 28.08.1991 ist zum 31.12.1994 gekündigt worden, Einen neuen Tarifvertrag gibt es bislang nicht.

Der Kläger war in der Zeit vom 16. bis zum 20.10.1996, vom 25.11. bis 31.12.1996 und vom 10. bis zum 16.02.1997 arbeitsunfähig erkrankt. Für diese Zeiträume hat die Beklagte das Entgelt des Klägers um 20 % = 600,93 DM brutto gekürzt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, aufgrund der tariflichen Regelung in § 17 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages stehe ihm ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 % zu. § 17 Ziffer 2 des Manteltariftrages enthalte eine konstitutive Regelung der Höhe der Entgeltfortzahlung. Der Wortlaut der tariflichen Regelung sei weder mit dem Wortlaut noch mit dem Inhalt der Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes deckungsgleich.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 600,93 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, der Tarifvertrag enthalte hinsichtlich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall keine eigenständige Regelung, sondern gebe lediglich den Gesetzestext bzw. die damalige Rechtslage wieder.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. September 1997 abgewiesen. Gegen das ihm an 14. Oktober 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06. November 1997 Berufung eingelegt und sie am 08. Dezember 1997 (Montag) begründet.

Der Kläger hält an seiner Rechtsauffassung fest, § 17 Abs. 2 MTV enthalte eine eigenständige, konstitutive Regelung der Höhe der Entgeltfortzahlung. § 17 MTV greife den in § 8 MTV geregelten tariflichen Entgeltbegriff auf. Gemäß § 8 Ziffer 1 MTV erfolge die Entgeltfortzahlung monatlich aufgrund des jeweils geltenden Entgelttarifvertrages. Damit werde klar, daß mit „Entgelt” im Sinne ...

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