Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung auf Unterlassung von nachvertraglichem Wettbewerb. Transparentgebot

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss objektiv erkennen lassen, welche Handlungen der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu unterlassen hat. Bezieht sich das Wettbewerbsverbot auf den Vertrieb von Produkten, so ist deren namentliche Benennung nicht erforderlich, wenn die Produkte den Parteien bekannt sind.

2. Bei einer Befriedigungsverfügung sind an den Verfügungsgrund besonders strenge Anforderungen zu stellen. Bei Wettbewerbsverboten ist dabei die konkrete Gefahr des Wettbewerbsverstoßes darzulegen und glaubhaft zu machen. Ausreichend ist insoweit die Gefahr eines einmaligen Verstoßes, da dieser nicht rückgängig gemacht werden kann.

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940; BGB § 307; HGB § 74a; BGB § 307 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Göttingen (Urteil vom 12.09.2005; Aktenzeichen 2 Ga 11/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 12.09.2005, 2 Ga 11/05, abgeändert:

Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, für eigene oder fremde Rechnung, selbstständig oder unselbstständig, unentgeltlich oder entgeltlich, mittelbar oder unmittelbar, Wettbewerbshandlungen zum Nachteil der Verfügungsklägerin in den alten Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland bis zum 30.11.2006 vorzunehmen. Insbesondere hat er das Anbieten und den Vertrieb nachfolgender Gegenstände im Geschäftsbereich der Verfügungsklägerin (Handel im Bereich der Schweißtechnik) zu unterlassen:

  • Schweißelektroden;
  • Schweißlote;
  • Schweißdrähte;
  • Schweißmaschinen;
  • Schweißanlagen;
  • Plasma-Schneidanlagen;
  • Schweißzubehör und Autogentechnik, insbesondere: Verschleißteile, Schneid- und Schweißbrenner, Druckminderer-Systeme, Schlauch-Systeme, Kupplung-Systeme, Rückschlagsicherung-Systeme;
  • Material zur Arbeitssicherheit, insbesondere: Kopfhauben und Schutzschilde, Schutzgläser und Sicherheitsfilter, Schutzbrillen, Schutzhandschuhe, sonstiger Schweißschutz;
  • technische Sprays und Pasten, insbesondere: Korrosionsschutz, Rostlöser, Schmierstoffe, Schneid- und Schmierstoffe, Reiniger, Handreiniger und Handschutz, Reparatur- und Auftragsmassen, Dicht- und Klebstoffe, Schweißsprays und -pasten, Spezial- und Winterprodukte;
  • Material zur Oberflächen-Bearbeitung, insbesondere: Schleifscheiben, Schleifband, Putzscheiben, Reinigungsscheiben, Schleifbürsten, Bürsten, Trennscheiben sowie Werkzeugkoffer, Steckschlüsselsatz, Ratschen, Schraubendreher, Winkelschleifer, Schleifgeräte, Zinnspachtel, Pannenbänder, Bänder und Schellen, Sägen, Befestigungen/Verbindungen, Antirutschmatten, Schrumpfschläuche, Metallbohrer, Sägeblätter.

Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) macht im Wege der einstweiligen Verfügung einen Unterlassungsanspruch aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot geltend.

Der 1965 geborene, verheiratete und drei Kindern unterhaltsverpflichtete Verfügungsbeklagte (künftig: Beklagte) war vom 1. Dezember 1993 bis zum 30. November 2004 bei der Klägerin als technischer Berater beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis zu Grunde lag der Arbeitsvertrag vom 28. Oktober 1993, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 10 – 19 d. A.). Der Beklagte bezog zuletzt eine durchschnittliche Monatsvergütung in Höhe von 3.900,00 EUR brutto.

Die Klägerin ist ein Großhandelsunternehmen, das Produkte, Maschinen und Anlagen aus dem Bereich der Schweißtechnik vertreibt. Die Aufgaben des Beklagten bestanden darin, die Abnehmer und Interessenten der Klägerin zu besuchen, neue Kunden zu werben und die Produkte der Klägerin zu vertreiben. Ihm war als Verkaufsgebiet der Bereich G. zugewiesen.

In der Zeit vom 11. Februar 2000 des 24. Juli 2003 nahm der Beklagte neben seiner Verkaufstätigkeit die Funktion des Bezirksverkaufsleiters war. Er war für 2 bis 4 andere Außendienstmitarbeiter zuständig, die auch außerhalb seines eigenen Bezirks tätig waren.

Die Parteien hatten am 23. September 1994 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren vereinbart, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 20, 21 d. A.). Hiernach war dem Kläger auf dem Vertriebsgebiet der Klägerin in Deutschland/alte Bundesländer jeglicher Wettbewerb untersagt. Die Klägerin gewährte dem Beklagten von Dezember 2004 bis Juni 2005 eine Karenzentschädigung in Höhe von insgesamt 13.262,43 EUR. Die Zahlung der Karenzentschädigung wurde im Juli 2005 zunächst eingestellt, dann aber wieder aufgenommen.

In der Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 31. Mai 2005 war der Beklagte bei der K. Maschinen- und Apparatebau GmbH, einer Kundin der Klägerin, beschäftigt. Es handelt sich hierbei um ein Unternehmen zur Herstellung und Reparatur von Maschinen und Apparaten. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge