Gegen dieses Urteil ist aus Gründen des § 72 Abs. 4 ArbGG weder für die klagende Partei noch für die beklagte Partei ein Rechtsmittel gegeben.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfügungsgrund. Ausschöpfen der Berufungsbegründungsfrist. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Produktbezogenes Verbot

 

Leitsatz (redaktionell)

Die volle Ausschöpfung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen durch eine im ersten Rechtszug unterlegene Verfügungsklägerin, bewirkt den Wegfall des Verfügungsgrundes. Die besondere Eilbedürftigkeit ist dann nicht mehr gegeben (Anschluss an LAG Hamm Urteil v. 12.06.2001 – 11 Sa 776/01).

 

Normenkette

ZPO § 935 ff.; HGB § 74 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Aktenzeichen 4 Ga 38/05)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Verfügungsbeklagte verpflichtet ist, seine Tätigkeit bei der S4xxxxxxx GmbH, U2xx, bis zum 31.08.2007 ruhen zu lassen.

Die Verfügungsklägerin befasst sich mit der Herstellung, dem Vertrieb, dem Handel und Transport von Baustoffen. Kernkompetenz der Verfügungsklägerin ist die Herstellung und der Vertrieb von Baustoffen für die Bodenbehandlung. Darunter versteht sie die Verfestigung oder Verbesserung von Böden, um deren Eignung für den jeweils vorgesehenen Verwendungszweck zu beeinflussen. Hierzu zählt sie auch die Herstellung und den Vertrieb von Verfüllbaustoffen.

Der am 01.02.1973 geborene Verfügungsbeklagte, gelernter Groß- und Außenhandelskaufmann, war seit dem 01.07.1997 auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 24.06.1997 für die Verfügungsklägerin als Verkaufsleiter zum Jahresgehalt von zuletzt 66.696,96 EUR brutto tätig. In dieser Funktion war er zuständig für die Akquisition von Baustoffen und Transportleistungen, für den Einkauf von Baustoffen und Dienstleistungen, für die Kostenkalkulation und Abrechnung sowie für die Personalplanung. Ihm oblagen zudem weitere Aufgaben bzgl. der Auftragsabwicklung. Für die eigene Akquisition bezog der Verfügungsbeklagte Prämien.

Gemäß X. 3 des Anstellungsvertrages hat sich der Verfügungsbeklagte dazu verpflichtet:

Für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses weder in selbständiger noch unselbständiger Stellung oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Entwicklung oder der Herstellung oder dem Vertrieb von Erzeugnissen beschäftigt ist, die während der Dienstzeit des Arbeitnehmers für die Firma von dieser entwickelt oder hergestellt oder vertrieben worden sind. In gleicher Weise ist es dem Arbeitnehmer untersagt, während dieser Dauer ein solches Konkurrenzunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Dieses Wettbewerbsverbot gilt für das Gebiet Bundesrepublik Deutschland.

Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verpflichtete sich die Verfügungsklägerin, dem Verfügungsbeklagten eine Entschädigung i. H. v. 75 % seiner zuletzt durchschnittlich bezogenen Vergütung zu zahlen.

Der Verfügungsbeklagte hat das Arbeitsverhältnis zur Verfügungsklägerin am 22.07.2005 zum 31.08.2005 aufgekündigt. Am 21.07.2005 gründete er während seiner Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung die S4xxxxxxx GmbH mit Sitz in U2xx. Mit dem Gesellschaftsvertrag vom 21.07.2005 wurde er zum Gesellschafter-Geschäftsführer bestellt. Unternehmensgegenstand dieser Gesellschaft ist der Handel, die Herstellung, der Vertrieb und die Entwicklung von Flüssigboden sowie alle damit verbundenen oder verwandten Geschäfte. Diese Gesellschaft nahm ihre Geschäfte wohl Anfang September 2005 auf. Mitte September 2005 wandte sich der Verfügungsbeklagte für diese Firma u.a. an die F2.C1. T2xxx T3xx- und S5xxxxxxxx W2xxx GmbH und bot u.a. dieser die nachfolgenden Tätigkeitsbereiche an:

  • • Aufbereitung von Aushubmassen zu einem fließfähigen, selbstverdichtenden Bodenbaustoff, der im gesamten Kanalbereich (oder anderen Rückverfüllungen bzw. Hinterfüllungen) eingebaut werden kann. Vorteil hierbei ist, dass zusätzliche Verdichtungsarbeiten entfallen und nicht einbaufähige Bodenmassen nicht ausgetauscht werden müssen.
  • • Verleih und Verkauf von Baggern und Radladern inklusive Anbaugeräte (bei Bedarf auch inklusive erfahrenem Bedienungspersonal). Die Anbaugeräte können so gewählt werden, dass der Bagger eine komplette Kanalgrabenrückverfüllung inklusive Verdichtungsarbeiten durchführen kann. Aber auch in kleineren Flächen ist dieses System leistungsfähig und weniger kostenintensiv als ein Bodenaustausch. Zu dieser Dienstleistung gehört auch die Auswahl der für die Verbesserung notwendigen Bindemittel.
  • • Die Anbaugeräte eignen sich ferner zur Bearbeitung verschiedener Materialien wie Mutterboden, kontaminierten Böden, Lehm, Torf, Rinde, Kompost, Bioabfall, Bauschutt, zermahlt Asphalt, Glas und vieles andere.

Von der M3x mbH war der Verfügungsbeklagte zu dem am 13.10.2005 in Reutlingen veranstalteten Seminar zum Thema „Innovative Technologie der Bodenverbesserung und der Bodenverdichtung im Tief-, Kanal- und Erdbau” eingeladen. Er sollte zum Thema: „Kanalbau mit F...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge