Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung einer Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach der Regelung des § 2 Abs. 1 BetrAVG ist zur Berechnung des erdienten Teilbetrags in einem ersten Rechenschritt die fiktive Vollrente zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 BetrAVG zugestanden hätte, wenn sein Arbeitsverhältnis bis zur festen Altersgrenze fortbestanden und die bisherigen Versorgungsregelungen bis dahin weiter gegolten hätten. In einem zweiten Rechenschritt erfolgt eine zeitanteilige Kürzung im Verhältnis der im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich erreichten zu der bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit.
2. § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG über die ratierliche Berechnung einer Anwartschaft benachteiligt einen Arbeitnehmer nicht unzulässig wegen seines Alters.
Normenkette
BetrAVG § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Verden (Aller) (Entscheidung vom 24.08.2017; Aktenzeichen 1 Ca 32/15) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 24. August 2017 - 1 Ca 32/15 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin zu 87 %, die Beklagte zu 13 %.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen; für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe und Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften der Klägerin auf eine Betriebsrente mit Vollendung des 55. Lebensjahres.
Die am 00.00.1965 geborene Klägerin war bei der Beklagten vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Mai 2014 in verschiedenen Positionen beschäftigt. Sie arbeitete sowohl in Vollzeit als auch in einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit den nachfolgenden Teilzeitgraden:
1. Januar 1990 bis 26. Mai 1996: Vollzeit
27. Mai 1996 bis 30. März 1999: Elternzeit
31. März 1999: Vollzeit
1. April 1999 bis 31. Januar 2006: Abrufarbeitsverhältnis 50 %
1. Februar 2006 bis 21. März 2011: Teilzeit 62,50 %
1. April 2011 bis 30. April 2014: Teilzeit 75
Mai 2014: Teilzeit 50 %.
Im Betrieb der Beklagten in Verden besteht seit dem 1. Januar 1989 eine Versorgungsordnung auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, die die Betriebsparteien als Pensionsplan bezeichnen. Für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis mit der Beklagten vor dem 1. Januar 2006 begann, gilt der Pensionsplan heute in der Fassung der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 6. November 2008. Darin heißt es auszugsweise:
2. Voraussetzung für den Ruhegeldanspruch
2.2 Ein "vorgezogener Eintritt" eines Pensionsberechtigten in den Ruhestand liegt dann vor, wenn er in den Ruhestand tritt, bevor er das 65. Lebensjahr vollendet hat, aber mindestens das 55. Lebensjahr vollendet hat und eine anrechnungsfähige Dienstzeit von mindestens 5 vollen Jahren erreicht hat.
3. Grundlage für das Ruhegeld
3.4. Das "Einkommen eines Pensionsberechtigten ist die gesamte jährliche Vergütung für die Dienste, die er der Gesellschaft leistet. War ein Pensionsberechtigter während seiner anrechnungsfähigen Dienstzeit immer oder zeitweise teilzeitbeschäftigt, wo wird das "Einkommen" nach Satz 1 auf der Basis der vertraglich vereinbarten Regelarbeitszeit ermittelt. Diese "Einkommen" wird umgerechnet auf eine wöchentliche Arbeitszeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der anrechnungsfähigen Dienstzeit entspricht. Beschäftigungsgrad ist das jeweilige Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Regelarbeitszeit zu der nach dem Mars-Handbuch gültigen wöchentlichen Regelarbeitszeit, höchstens jedoch 100 %.
3.5. Das "ruhegeldfähige Arbeitseinkommen" eines Pensionsberechtigten ist der höchste Durchschnittsbetrag des Einkommens, das er in drei Kalenderjahren innerhalb der letzten fünf vollen Kalenderjahre seiner anrechnungsfähigen Dienstzeit erzielt hat.
4. Höhe des Ruhegeldes
4.1. Unter Berücksichtigung der Bedingungen und Begrenzungen nach diesem Pensionsplan erhält der Pensionsberechtigter bei seinem "normalen Eintritt" oder seinem "hinausgeschobenen Eintritt" in den Ruhestand für jedes volle Jahr seiner anrechnungsfähigen Dienstzeit ein jährliches Ruhegeld von
A) 0,6 % seines ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens, das unter dem Durchschnittsbetrag der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Kalenderjahre liegt, auf denen die Berechnung des ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens beruht,
B) zuzüglich 2,0 % seines ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens, das über diesem Durchschnittsbetrag liegt.
Gemäß Abs. 3.2., Unterabs. 3.2 B) anzurechnende volle Monate werden anteilig berücksichtigt. Die anrechnungsfähige Dienstzeit ist jedoch auf insgesamt 35 volle Jahre begrenzt.
4.2. Bei "vorgezogenem Eintritt" eines Pensionsberechtigten in den Ruhestand wird sein jährliches Ruhegeld gemäß Abs. 4.1. mit der Maßgabe berechnet, daß die anrechnungsfähige Dienstzeit mit dem "vorgezogenem Eintritt" in den Ruhestand endet und auch für das ruhegeldfähige Arbeitseinkommen nur das bis dahin erzielte Einkommen zugrunde gel...