Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung einer Wechselschichtzulage
Verfahrensgang
ArbG Lingen (Urteil vom 12.05.1992; Aktenzeichen 1 Ca 126/92) |
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 12. Mai 1992 – 1 Ca 126/92 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, der als Fernstecher in der Grundnetzschalt- und Vermittlungsstelle der … als Angestellter beschäftigt ist und auf dessen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die ihn ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung finden, ab 1. April 1991 eine monatliche Wechselschichtzulage in Höhe von 200,– DM gemäß § 33 a Abs. 1 BAT zu zahlen. In der Grundnetzschalt- und Vermittlungsstelle der Bundeswehr 27 wird in wechselnden Arbeitsschichten ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet. Der Kläger arbeitet nach einem feststehenden Schichtplan, der einen Zeitraum von 7 Wochen umfaßt, nach deren Ablauf die planmäßige Schichtabfolge jeweils von neuem beginnt. Zur näheren Darstellung dieses Schichtplans wird auf Bl. 22 d.A. Bezug genommen. In den Zeitraum von 7 Wochen fällt jeweils 1 Woche, in der der Kläger von Montag bis Freitag lediglich Tagesdienst zu leisten hat. Dieser Tagesdienst umfaßt von Montag bis Mittwoch die Zeit von 7.00 bis 16.00 Uhr, am Donnerstag die Zeit von 7.00 bis 15.30 Uhr und am Freitag die Zeit von 7.00 bis 12.00 Uhr. In den übrigen 6 Wochen umfaßt der Tagesdienst von Montag bis Freitag die Zeit von 7.00 bis 14.00 Uhr, der Frühdienst von Montag bis Freitag die Zeit von 7.00 bis 13.30 Uhr und samstags und sonntags die Zeit von 7.00 bis 13.00 Uhr. Der Spätdienst umfaßt von Montag bis Freitag die Zeit von 13.30 Uhr bis 21.00 Uhr, am Samstag und Sonntag die Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr. Der Nachtdienst schließlich umfaßt von Montag bis Freitag die Zeit von 21.00 bis 7.00 Uhr und am Samstag und Sonntag die Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr.
Insgesamt entfallen auf den jeweils wiederkehrenden Zeitabschnitt von 7 Wochen 44,5 Stunden auf den Frühdienst, 51,5 Stunden auf den Spätdienst, 72 Stunden auf den Nachtdienst und 101,5 Stunden auf den Tagesdienst. Bei der Umrechnung auf einen 5-wöchigen Zeitraum entfallen im Durchschnitt auf den Frühdienst 31,78 Stunden, auf den Spätdienst 36,78 Stunden, auf den Nachtdienst 51,42 Stunden und auf den Tagesdienst 72,5 Stunden.
Der Kläger meint, damit seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine monatliche Wechselschichtzulage in Höhe von 200,– DM gemäß § 33 a Abs. 1 BAT gegeben, während die Beklagte der Auffassung ist, dem Kläger stehe lediglich eine Schichtzulage in Höhe von 120,– DM monatlich gemäß § 33 a Abs. 2 Unterabs. 1 Buchstabe a BAT zu. Es genüge nicht, wenn mindestens 40 Nachtarbeitsstunden in je 5 Wochen erreicht würden. Wechselschichtarbeit i.S. von § 33 a Abs. 1 BAT setze voraus, daß die Heranziehung zu allen Schichtarten etwa gleichgewichtig erfolgen müsse. Erforderlich sei daher, daß auch in der Früh- und Spätschicht jeweils mindestens 40 Arbeitsstunden geleistet würden.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger seit dem 1. April 1991 eine monatliche Wechselschichtzulage für Angestellte gemäß § 33 a Abs. 1 BAT in Höhe von 200,– DM zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 2.880,– DM festgesetzt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zahlung einer Wechselschichtzulage gemäß § 33 a Abs. 1 BAT seien gegeben. Nach dieser Vorschrift erhalte der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht, und der dabei in je 5 Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, eine Wechselschichtzulage von 200,– DM monatlich.
Der Kläger arbeite in Wechselschicht. Unstreitig werde bei der Beklagten ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet. Die Arbeitszeit des Klägers unterliege dabei, wie sich aus dem zu den Gerichtsakten gereichten Schichtplan ergebe, einem regelmäßigen Wechsel. Der Annahme einer Wechselschicht stehe nicht entgegen, daß die vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden im Früh- und Spätdienst nicht jeweils auch mindestens 40 Stunden in einem Zeitraum von 5 Wochen erreichten. Eine solche Voraussetzung lasse sich dem BAT nicht entnehmen. Zwar müsse die Heranziehung des Arbeitnehmers zu allen Schichtarten in etwa gleichgewichtig sein; anderenfalls läge keine Wechselschichtarbeit vor. Infolgedessen liege Wechselschichtarbeit nicht vor, wenn der Angestellte immer nur in einer Schicht arbeite oder in den anderen Schichten nur in geringem Umfang eingesetzt werde. Das gelte selbst dann, wenn die eine...