Entscheidungsstichwort (Thema)
Überstunden. Anspruch auf Kopien der Fahrtenschreiberdiagramme
Leitsatz (amtlich)
Der LKW-Fahrer hat nach Art. 14 Abs. 2 Verordnung (EWG) 3821/85 einen Anspruch auf Kopien der Fahrtenschreiberdiagramme. Er kann diesen Anspruch auch geltend machen zur Vorbereitung einer Klage auf Überstundenvergütung.
Normenkette
EWGV 3821/85 Art. 14 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Emden (Urteil vom 15.04.2004; Aktenzeichen 2 Ca 62/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 15.04.2004, 2 Ca 62/04, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 993,60 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger hat ursprünglich im arbeitsgerichtlichen Verfahren Zahlung von 9.936,– EUR begehrt für geleistete Überstunden. Er behauptet entsprechend der Anlage zur Klageschrift, insgesamt 300 Mehrarbeitsstunden geleistet zu haben. Mit Schriftsatz vom 08.03.2004 hat er die Klage umgestellt und beantragt nunmehr nur noch Auskunft über geleistete Lenkzeiten, Zielorte, Entladezeiten und Ruhezeiten zu erteilen durch Vorlage der Fahrtenschreiberdiagramme.
Der Kläger war seit dem 14.04.2003 als Kraftfahrer im Fernverkehr bei der beklagten Spedition beschäftigt. Er bezog ein Bruttoentgelt von 1.943,– EUR monatlich, es war eine 40-Stunden-Woche vereinbart. Das Arbeitsverhältnis endete im Oktober 2003, der Kläger hat Arbeitsleistung erbracht bis einschließlich 13.09.2003.
Der Kläger hat vorgetragen, der Auskunftsanspruch sei begründet. Die Fahrtenschreiberdiagramme enthielten Aufzeichnungen, die er für eine substanziierte Darstellung des Überstundenanspruches benötige. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, die entsprechende Auskunft zu erteilen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die von ihm in der Zeit vom 14.04.2003 bis 13.09.2003 geleisteten Lenkzeiten, Zielorte, Entladezeiten und Ruhezeiten zu erteilen, durch Vorlage der vom Kläger aufgezeichneten Fahrtenschreiberdiagramme.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, dass Überstunden geleistet worden seien. Im Übrigen bestehe keine Verpflichtung zur Vorlage der Fahrtenschreiberdiagramme.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit Berufung vertritt der Kläger die Rechtsauffassung, dass der Auskunftsanspruch bestehe und die Beklagte zur Vorlage der Fahrtenschreiberdiagramme verpflichtet sei. Auf Vernichtung der Fahrtenschreiberdiagramme könne sich die Beklagte in dem jetzigen Verfahrensstadium nicht berufen, bei Herausgabeansprüchen wie dem vorliegenden sei die Unmöglichkeit der Erfüllung des Anspruchs nicht eine Frage der Begründetheit, sondern im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung und die Schriftsätze des Klägers vom 20.12.2004 und 02.02.2005.
Der Kläger beantragt,
- das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 15.04.2004 – Aktenzeichen 2 Ca 62/04 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die von ihm in der Zeit vom 14.04.2003 bis 13.09.2003 geleisteten Lenkzeiten, Zielorte, Entladezeiten und Ruhezeiten zu erteilen, durch Vorlage der vom Kläger aufgezeichneten Fahrtenschreiberdiagramme.
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 14.04.2003 bis 13.09.2003 Kopien der Fahrtenschreiberdiagramme auszuhändigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Vorlage der Fahrtenschreiberdiagramme bestehe nicht. Eine solche Verpflichtung folge auch nicht aus der Verordnung (EWG) 3821/85, Artikel 14 Abs. 2. Die dort aufgeführten Pflichten dienten der Kontrolle der Lenkzeit, die Fahrtenschreiberdiagramme seien im öffentlichen Interesse erstellt worden und nicht zu dem Zweck, die Arbeitszeiten des Klägers festzuhalten und die Durchsetzung von Überstundenansprüchen zu ermöglichen. Im Übrigen seien Fahrtenschreiberdiagramme auch nicht geeignet, Auskunft über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu erbringen, weil nur Lenkzeiten erfasst würden. Schließlich behauptet die Beklagte, dass die Fahrtenschreiberdiagramme nach Ablauf der einjährigen Aufbewahrungsfrist vernichtet worden seien, sie deshalb nicht in der Lage sei, diese Urkunden herauszugeben. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderung, den Beklagtenschriftsatz vom 11.01.2005 und den Beklagtenschriftsatz vom 08.03.2005.
Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau K… als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die gerichtliche Niederschrift vom 10.05.2005.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG. Der Hauptantrag ist nicht begründet, weil d...