Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Fachtierarztes für Fleischhygiene und Schlachthofwesen
Leitsatz (amtlich)
Ein Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen, der als amtlicher Tierarzt im Sachgebiet Fleischhygiene eingesetzt wird, übt nur dann eine entsprechende Tätigkeit eines Fachtierarztes i.S.d. Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 8 BAT aus, wenn die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zwingend verlangt, dass der Angestellte sein fachtierärztliches Wissen einsetzt (a. A. LAG Niedersachsen Urt. v. 29.06.1999 – 7 Sa 2324/98 E – EzBAT B 4 Verg6rIa Nr. 7)
Normenkette
BAT § 22
Verfahrensgang
ArbG Verden (Aller) (Urteil vom 06.10.2006; Aktenzeichen 2 Ca 15/05 E) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird dasUrteil des ArbG Verden vom 06.10.2005 – 2 Ca 15/05 E – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der 1955 geborene Kläger trat auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.06.1989 als nicht vollbeschäftigter amtlicher Tierarzt in die Dienste der Samtgemeinde Z.. Das Arbeitsverhältnis richtete sich Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung nach dem Tarifvertrag über die Regelungen der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen vom 1. April 1969. Der Samtgemeinde Z. oblag Kraft gesetzlicher Regelung die Fleischbeschau in dem öffentlichen Schlachthof W., in dem der Kläger ausschließlich eingesetzt war.
Der den Schlachthof W. betreibende Zweckverband, an dem u.a. auch der beklagte Landkreis beteiligt war, verkaufte im Jahr 1997 den Schlachthof an die F. AG, die diesen nunmehr seit dem 1. April 1998 als privaten Schlachthof weiterbetreibt. Mit Wirkung zum 1. April 1998 ging die gesetzliche Zuständigkeit für die Fleischbeschau auf den Beklagten über. Am 11.03.1998 schlossen die Parteien im Hinblick auf den bevorstehenden Zuständigkeitswechsel einen Arbeitsvertrag, der in § 1 bestimmt, dass der Kläger mit Wirkung vom 1. April 1998 auf unbestimmte Zeit als Angestellter (amtlicher Tierarzt) eingestellt wird. Nach § 2 obliegt dem Kläger – neben anderen amtlichen Tierärzten oder Fleischkontrolleuren – die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Trichinenuntersuchung am Schlachthof Z.. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) Anwendung. Seit dem 01.07.2003 erhält der Kläger eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib der Anlage 1a zum BAT. Aufgrund einer Weiterbildung ist der Kläger seit dem 27.03.1995 berechtigt, die Bezeichnung „Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen” zu führen.
Mit Schreiben vom 01.08.2004 beantragte der Kläger bei dem Beklagten erfolglos für die Zeit ab 01.03.2004 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 8 Altersstufe 10 der Anlage 1a zum BAT.
Mit der am 05.01.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Rechtschutzziel weiter.
Der Kläger hat geltend gemacht, bereits seit 1990 hätten aufgrund des Umfangs der Heranziehung zur Arbeit die Voraussetzungen des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen vom 01.04.1969 nicht mehr vorgelegen mit der Folge, dass ab dieser Zeit der Bundesangestelltentarifvertrag habe angewandt werden müssen.
Er seit bereits seit dem 27.03.1995, d.h. mehr als acht Jahre im Sinne der Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 8 der Anlage 1a zum BAT als Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen tätig. Zu seinen Aufgaben gehöre die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Endbeurteilung, die Überwachung der Schlachthygiene, die Kontrolle des Reinigungs- und Desinfektionserfolgs mittels mikrobiologischer Untersuchungsmethoden, die Entnahme von Wasserproben zur Beurteilung nach der Trinkwasserverordnung, die Beratung bei der Erstellung von Eigenkontrollsystemen aus fachlicher Sicht, die Überwachung der auf dem Schlachthof eintreffenden Tiertransporte einschließlich der Reinigung und der Desinfektion, die tierseuchenrechtliche Überwachung der Schlachtstätte, die Durchführung von Hygieneschulungen für das Untersuchungspersonal und die Mitarbeiter der Schlachtstätte sowie die Fortbildung auf dem Gebiet der Fleischhygiene und des Schlachthofwesens sowie des Tierschutzes einschließlich fächerübergreifender Kenntnisse.
Der Anspruch auf die geltend gemachte tarifliche Vergütung bestehe auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Herr S. sei bereits von der Samtgemeinde Z. sofort nach dem Bestehen der Fachtierarztprüfung im Jahre 1995 nach der Vergütungsgruppe Ia der Anlage 1a zum BAT Fallgruppe 8 vergütet worden. Erst im April 1996 sei Herr S. zum kommissarischen Leiter des Fleischhygieneamtes ernannt worden.
Fü...