Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommenssicherung. Kraftfahrer Bund. Einkommenssicherung Kraftfahrer nach § 7 BTV UmBw
Leitsatz (amtlich)
§ 7 B Abs. 2 TV UmBw begründet keinen Anspruch darauf, dass für die Berechnung der Einkommenssicherung mindestens die Pauschalgruppe I zu Grunde zu legen ist.
Normenkette
BTV UmBw § 7
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 03.04.2008; Aktenzeichen 4 Ca 263/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 03.04.2008, 4 Ca 263/07, abgeändert
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 3.629,20 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis gemäß Härtefallregelung nach § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) ruht, begehrt für die Monate März 07 bis März 08 eine weitere Ausgleichszahlung von je 154,80 EUR und eine Erhöhung der außertariflichen Einmalzahlung um 1.616,80 EUR brutto. Die Beklagte hat Ausgleichszahlung und Einmalzahlung berechnet nach dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe E 5/6 mit Lohnzuschlag in Höhe von 55,14 EUR (Anlage K 11, Bl. 21 d.A.). Nach Auffassung des Klägers ist das Pauschalentgelt für Kraftfahrer Pauschalgruppe I nach TV Kraftfahrer Bund zugrunde zu legen, 2.400,– EUR plus Lohnzuschlag von 55,14 EUR. Die Klageforderung ist der Höhe nach unstreitig.
Der 1949 geborene Kläger ist seit 1980 als Flugfeldtankwagenfahrer bei der Beklagten beschäftigt und an verschiedenen Standorten eingesetzt worden. Zuletzt war er seit dem 01.06.1995 am Standort Diepholz beschäftigt. Seit Juni 1986 bis zum 31.12.2006 erhielt der Kläger mit Ausnahme eines Jahres Mitte der 90iger Jahre Vergütung nach Pauschalgruppe II TV Kraftfahrer Bund. Im Januar und Februar 2007 wurde er nach Pauschalgruppe I vergütet.
Der Kläger hat sich erstmals Mitte 2005 um Abschluss einer Härtefallregelung gemäß § 11 TV UmBw bemüht, einem erneuten Antrag aus November 2006 entsprach die Beklagte mit Schreiben vom 02.01.2007.
Mit Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag vom 05.02.2007 vereinbarten die Parteien, dass in Anwendung der Härtefallregelung gemäß § 11 TV UmBw das Arbeitsverhältnis ab 01.03.2007 ruht. Der Zusatzvertrag (Bl. 14 d.A.) verweist im Übrigen auf § 11 TV UmBw.
Nach § 11 Abs. 2 TV UmBw wird während des Ruhenszeitraums eine Ausgleichszahlung in Höhe des um 28 % verminderten Einkommens gezahlt. Zur Berechnung des zugrunde zu legenden Einkommens ist verwiesen u.a. auf § 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 bzw. Abs. 2 Unterabsatz 2 sowie auf § 7 Abschnitt B Abs. 2. § 7 B Abs. 2 TV UmBw hat folgenden Wortlaut:
Die persönliche Zulage wird in Höhe der Differenz zwischen dem Pauschallohn aus der nächstniedrigeren Pauschalgruppe als der, der er zuletzt in der bisherigen Tätigkeit angehört hat, und dem durchschnittlichen Monatsregellohn (§ 21 Abs. 4 MTArb/MTArb-O) der ersten drei vollen Kalendermonate in der neuen Tätigkeit gewährt.
Gehörte der Arbeiter in den letzten zwei Jahren in der bisherigen Tätigkeit mehr als ein halbes Jahr einer niedrigeren Pauschalgruppe an, tritt an die Stelle der nächstniedrigen die unmittelbar unter der nächstniedrigeren liegende Pauschalgruppe.
Vor Abschluss der Härtefallvereinbarung hatte der Kläger im Januar 2007 ein Gespräch mit der personalbearbeitenden Stelle über Berechnung und Höhe der Ausgleichszahlung. Er erhielt eine Berechnung über Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw (Bl. 11 d.A.), die ausgeht vom Pauschallohn Kraftfahrer Pauschalgruppe I. Die endgültige Festsetzung der Ausgleichszahlung und der Einmalzahlung erfolgte unter dem 22.02.2007 (Bl. 21 d.A.) unter Zugrundelegung des Tabellenentgelts E 5/6, nicht nach Pauschalgruppe I.
Der Kläger hat vorgetragen, bei der Berechnung der Ausgleichszahlung und der außertariflichen Einmalzahlung sei auszugehen von der Pauschalgruppe I für Kraftfahrer. Er sei während seiner gesamten Berufstätigkeit ausschließlich nach Pauschalgruppen Kraftfahrer vergütet worden. Wenn in § 7 B Abs. 2 TV UmBw festgelegt sei, dass maßgebend die nächstniedrige Pauschalgruppe sei, so sei damit zumindest die Pauschalgruppe I gewährleistet. Eine niedrigere Pauschalgruppe als die Pauschalgruppe I sei nicht vorgesehen. Auch die personalbearbeitende Stelle habe diese Auffassung vertreten und daraufhin die vorläufige Berechnung auf der Basis der Pauschalgruppe I vorgenommen. Wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die Vergütung der letzten beiden Monate wesentlich war, hätte er für Einsatz mit längerer Arbeitszeit sorgen können, z.B. durch Arbeitsplatzwechsel vom Tankwagenfahrer zum Personenwagenfahrer.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
- eine weitere außertarifliche Einmalzahlung in Höhe von 1.616,80 EUR brutto;
- für den Zeitraum März 2007 bis März 2008 eine weitere Ausgleichszahlung in Höhe von 2.012,40 EUR...