Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichszahlung. Härtefallregelung. Pauschallohn. Härtefallregelung nach dem TV UmBw. Berechnung der Ausgleichszahlung für Kraftfahrer
Leitsatz (redaktionell)
Die Ausgleichszahlung für Kraftfahrer, die im letzten Monat vor Abschluss der Ruhensregelung nach § 11 TV UmBw der Pauschalgruppe I zugeordnet war, errechnet sich anhand des Tabellenentgelts nach § 15 TVöD.
Normenkette
TVUmBw §§ 7, 11
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 12.11.2010; Aktenzeichen 2 Ca 166/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.11.2010 – 2 Ca 166/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Ausgleichszahlung nach § 11 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw).
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1. Mai 1981 beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. Während seiner ausgeübten Tätigkeit als Kraftfahrer richtete sich sein Arbeitsverhältnis darüber hinaus nach dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund), zuletzt in der am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Fassung dieses Tarifvertrages vom 13. September 2005. Hiernach sind Kraftfahrer, die über die regelmäßige Arbeitszeit (39 Wochenstunden) arbeiten, sog. Pauschalgruppen zugeordnet. Mit der Zuordnung zu der betreffenden Pauschalgruppe wird die monatliche Mehrarbeit je nach Arbeitsanfall vergütet. Der Kläger war als Kraftfahrer seit Januar 2005 der Pauschalgruppe I Stufe 13 KraftfahrerTV Bund zugeordnet und erhielt danach zuletzt gemäß der Entgeltbescheinigung für den Monat Februar 2008 ein Pauschalentgelt in Höhe von 2.297,00 EUR.
Unter dem 19. November 2007 schlossen die Parteien einen Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag vom 4. Mai 1981, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:
Ӥ 1
Im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien wird ab 01.03.2008 die Anwendung der Härtefallregelung gemäß § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 unter Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung vereinbart (Ruhensregelung).
§ 2
Die Ruhensregelung bestimmt sich im Einzelnen nach § 11 des genannten Tarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung. Daraus ergibt sich u.a. die Verpflichtung zur freiwilligen Versicherung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
(…)”
Der Tarifvertrag vom 18. Juli 2001 über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001 in der Fassung des zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 enthält u.a. folgende Regelungen:
”(…)
§ 6 Einkommenssicherung
Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat.
Als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt:
das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD),
in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden, und
der monatliche Durchschnitt der Erschwerniszuschläge nach § 19 TVöD einschließlich entsprechender Sonderregelungen (§ 46 Nr. 4 Abs. 5 TVöD-BT-V [Bund]) der letzten zwölf Monate, sofern in den letzten fünf Jahren mindestens in 48 Kalendermonaten solche Zuschläge gezahlt wurden.
(…)
§ 7 Ergänzung der Einkommenssicherung
(…)
B. Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer
Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, die unter den Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) fallen, einer der Pauschalgruppen II bis IV angehören und eine mindestens fünfjährige ununterbrochene Beschäftigung als Kraftfahrer mit einem Pauschallohn nach KraftfahrerTV zurückgelegt haben, erhalten anstelle der Zulage nach § 6 eine persönliche Zulage nach den folgenden Absätzen, solange diese höher ist als die nach § 6 jeweils zustehende Zulage.
Die persönliche Zulage wird in Höhe der Differenz zwischen dem Pauschalentgelt aus der nächstniedrigeren Pauschalgruppe als der, der die Kraftfahrerin/der Kraftfahrer zuletzt in der bisherigen Tätigkeit angehört hat, und dem Tabellenentgelt (§ 15 TVöD) einschließlich der Zulagen nach § 17 Abs. 6 und Abs. 9 TVÜ-Bund (sowie entsprechender Folgeregelungen) der ersten drei vollen Kalendermonate in der neuen Tätigkeit gewährt.
Gehörte die Kraftfahrerin/ der Kraftfahrer in den letzten zwei Jahren in der bisherigen
Tätigkeit mehr als ein halbes Jahr einer niedrigeren Pauschalgruppe an, tritt an die Stelle der nächstniedrigeren die unmittelbar unter der nächstniedrigeren liegende Pauschalgruppe.
Die persönliche Zulage vermindert sich nach Ablauf von jeweils einem Jahr um ein Dri...