Verfahrensgang
ArbG Göttingen (Urteil vom 16.09.1993; Aktenzeichen 1 Ca 457/92 E) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 16.09.1993, Az. 1 Ca 457/92 E wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.01.1991 Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT statt gezahlter Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT zu zahlen und die jeweils fälligen Nettodifferenzbeträge zwischen gezahlter und beantragter Vergütung mit 4 % seit dem 20.10.1992 zu verzinsen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit der Klage ihre Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe V c BAT rückwirkend ab dem 01.01.1991.
Die am 05.02.1960 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Land seit dem 01.09.1990 als Angestellte auf unbestimmte Zeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten bei der … beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Arbeitsvertrag vom 13.08.1990. In diesem ist u. a. vereinbart, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung gilt. Wegen des Inhalts dieses Vertrages wird auf diesen (Bl. 27/28 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin ist Erzieherin mit staatlicher Anerkennung. Sie wird eingesetzt für die pädagogische Betreuung, Anleitung und Förderung von Gruppen von Schülern im Freizeitbereich. Die … ist eine solche für lernbehinderte Kinder, die in der „Normalschule” gescheitert sind. Sie ist Ganztagsschule.
Die Klägerin übt zu 90 Prozent eigenverantwortlich Arbeiten aus, die die Durchführung von Freizeitangeboten und Übungen zur Einzelförderung von Kindern mit besonderen Defiziten betrifft. Zu 10 Prozent ihrer Tätigkeit übt sie Tätigkeiten aus wie Teilnahme an Dienstbesprechungen, Konferenzen, Elternarbeit, Organisation von Schulfesten und Schulprojektwochen nebst Verwaltungsaufwand. Wegen ihrer Tätigkeiten wird auf die Tätigkeitsdarstellung vom 25.01.1992 mit Anlagen Bezug genommen.
Ein Großteil der Schüler wird über den Bereich der Schule außerschulisch institutionell betreut. Insoweit wird auf die Auflistung (Stichtag 08.02.1990, Bl. 10 d.A.) verwiesen. Hieraus ist ersichtlich, daß ein Teil der Kinder zusätzlich durch das Jugendamt, die Kinder- und Jugendpsychiatrie wie auch durch Psychologen betreut wird und teilweise an der Erziehungsberatung teilnimmt. Einige der Kinder sind im Kinderheim untergebracht, andere machen eine spezielle Therapie. Die Klägerin hat zu einzelnen Kindern Auffälligkeiten und Erziehungsprobleme geschildert. Insoweit wird auf ihren Schriftsatz vom 15.03.1993 (Bl. 44–48 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 11.11.1991 ihre Höhergruppierung rückwirkend ab 01.01.1991 beantragt (Bl. 6 d.A.). Das beklagte Land lehnte die Höhergruppierung mit Schreiben vom 02.03.1992 (Bl. 11/12 d.A.) ab.
Das Niedersächsische Kultusministerium hatte durch Erlaß bestimmt, daß die Ausschlußfrist für Ansprüche aus dem Änderungstarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24.04.1991 mit dem Erscheinungsdatum des Niedersächsischen Ministerialblattes, in dem die hierzu vom MF gegebenen Durchführungshinweise abgedruckt sind, somit am 22.08.1991, beginnt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß sie im Sinne des Tarifvertrages besonders schwierige fachliche Tätigkeiten verrichte, da sie in Gruppen von Kindern bzw. Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten tätig sei. Dieses sei bereits dadurch erkennbar, daß die Kinder zur Sonderschule gingen. Dieses ergebe sich aber darüber hinaus beispielhaft für die im Schriftsatz vom 15.03.1993 genannten Kindern wie auch aus der Tatsache, daß die Kinder außerschulische Betreuung erfahren.
Ihre Tätigkeit erfülle deshalb die Merkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 BAT.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß die Klägerin ab 01.01.1991 Anspruch auf Vergütung gemäß Vergütungsgruppe V c BAT hat.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, daß nicht Gruppen von Kindern betreut würden mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. Solche seien allenfalls bei einigen der Kinder vorhanden. Die Störungen der Kinder lägen meistens in ihrer Lernbehinderung, nicht bei der Erziehungsschwierigkeit. Zahlenmäßig handle es sich bei Kindern mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten um einen untergeordneten kleineren Teil der Kinder.
Auch den von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15.03.1993 benannten Kinder seien die dort aufgezählten Störungen im wesentlichen in dem Bereich einer Lernbehinderung zuzuordnen.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 27.05.1993...