Entscheidungsstichwort (Thema)
Barber-Urteil. Umsetzung. Auslegung. Gesamtzusage
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Berechnung einer Betriebsrente unter Beachtung der Entscheidung des EuGH vom 17.05.1990 (Rs-C 262/88, AP Nr. 20 zu Art. 119 EWG-Vertrag – Barber).
2. Eine in Form einer Gesamtzusage erteilte Versorgungsordnung verpflichtet den Arbeitgeber nur dann dazu, die auf die Betriebsrenten entfallenden gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu tragen, wenn sich ein entsprechender Verpflichtungswille der Versorgungsordnung eindeutig entnehmen lässt.
Normenkette
EG Art. 141
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 10.02.2005; Aktenzeichen 1 Ca 166/04 B) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 10.02.2005 – 1 Ca 166/04 B teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger nach einem Wert von 2.467,80 EUR auferlegt.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Kläger Zahlung von 351,52 EUR netto zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.03.2004 rückständiger Betriebsrente für den Zeitraum 01.01.2003 bis 28.02.2004 sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von 263,47 EUR brutto abzüglich gesetzlicher Steuern ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen begehrt.
Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers.
Streitbefangen ist die Berechtigung der Beklagten, versicherungsmathematische Abschläge wegen des Ausscheidens des Klägers vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzunehmen sowie Beiträge zur Sozialversicherung von der Betriebsrente abzuziehen.
Der 1940 geborene Kläger war vom 04.01.1965 bis zum 31.12.2002 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.01.2003 bezieht er Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die Beklagte zahlt den bei ihr seit mindestens dem 15.01.1985 Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der von ihr als Gesamtzusage erteilten Versorgungsordnung vom 15.12.1972. Diese gewährte in ihrer Fassung vom 01.11.1975, auf die Bezug genommen wird (Bl. 31-36), den Arbeitnehmern unter V. eine Altersrente bei Ausscheiden mit Erreichen der Altersgrenze, die bei Frauen mit Vollendung des 60., bei Männern mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht war. Die Rente betrug für jedes rentenfähige Dienstjahr, das als vollendet galt, wenn es zu mehr als der Hälfte abgeleistet war, 0,6%, höchstens 24% des rentenfähigen Arbeitsverdienstes, maximal jedoch 15,– DM für jedes rentenfähige Dienstjahr, insgesamt höchstens 600,– DM. Bei vorzeitigem Ausscheiden wurde eine vorzeitige Altersrente gewährt. Diese wurde errechnet, indem die errechenbare Altersrente für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns um 0,6% gekürzt wurde. Gemäß XI der Versorgungsordnung i.d.F. vom 01.11.1975, der unter der Überschrift „Fälligkeit des Anspruchs” stand, wurden laut Ziffer 1 „die Renten nach Abzug etwa von der Firma einzubehaltender Steuern jeweils zum Ende eines Monats gezahlt”. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Versorgungsordnung war der Firmensitz. In XI Ziffern 2 bis 4 wurden Regelungen über die Zahlung der ersten Rente und über Fälle, in denen die Betriebsrente ruht, getroffen.
Nach Einführung der Beitragspflicht für Betriebsrenten in der Krankenversicherung ab dem 01.01.1983 zog die Beklagte ebenso wie nach Einführung der Pflegeversicherung zum 01.01.1995 die auf die Betriebsrenten entfallenden Beiträge von den Betriebsrenten ab, ohne dass dagegen ein Betriebsrentner protestierte.
Seit dem 01.01.2002 gilt die auf alle nach dem 01.01.2002 eintretenden Versorgungsfälle Anwendung findende Fassung der Versorgungsordnung vom 12.03.2002, auf die verwiesen wird (Bl. 42-48 d.A.). Gemäß V Ziffer 3 ist die Altersgrenze für alle Arbeitnehmer bei Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Die Höhe der Altersrente ist gegenüber der Fassung von 1975 unverändert, die Höchstbeträge sind lediglich in Euro umgewandelt worden, d.h. die Rente beträgt maximal 7,67 EUR für jedes rentenfähige Dienstjahr, insgesamt höchstens 306,80 EUR. Bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente wird die theoretische Altersrente um 0,6% für jeden vollen Monat des Rentenbeginns vor Erreichen der Altersgrenze gekürzt. Für weibliche Arbeitnehmer, die am 01.01.2002 beschäftigt sind, wird gemäß XVII der Versorgungsordnung bei vorzeitigem Rentenbeginn eine Kürzung nur für die Rententeile vorgenommen, die nach dem 31.12.2001 erdient worden sind. Für davorliegende Dienstzeiten bleibt es bei der Altersgrenze von 60 Jahren. In XI der Versorgungsordnung ist unter der Überschrift „Fälligkeit des Anspruchs” in Ziffer 1 nach wie vor geregelt, dass die Renten „nach Abzug etwa von der Firma einzubehaltender Steuern jeweils zum Ende eines Monats gezahlt” werden.
Derzeit erhalten etwa 80 ehemalige Arbeitnehmer Betriebsrenten von der B...