Revision
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Fraktionsmitarbeiters
Leitsatz (amtlich)
Die Zuweisung höherwertiger Tätigkeit durch einen Fachvorgesetzten begründet nur dann einen Anspruch auf Höhergruppierung, wenn die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle des Arbeitgebers zustimmt oder zumindest die Zuweisung duldet. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Weisungsrecht gegenüber einem von der Stadt angestellten Fraktionsmitarbeiter von der Ratsfraktion ausgeübt wird.
Normenkette
BAT § 22 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 18.07.2003; Aktenzeichen 3 Ca 74/03 E) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 18.07.2003, 3 Ca 74/03 E, teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.09.2001 nach Vergütungsgruppe V b BAT zu vergüten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9/10, die Beklagte zu 1/10.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28.800,– EUR festgesetzt.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege der Feststellungsklage Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT, hilfsweise nach niedrigeren Vergütungsgruppen.
Der Kläger, der 1960 geboren wurde und eine Ausbildung als Groß- und Außenhandelskaufmann absolviert hat, ist Mitarbeiter der Ratsfraktion „B. 90/D. G.”, und zwar seit April 1982. Ursprünglich bestand das Arbeitsverhältnis mit der Fraktion. Mit Vertrag aus 1987 wurde der Kläger befristet auf 5 Jahre als Fraktionssekretär der Fraktion „…” von der beklagten Stadt eingestellt nach Vergütungsgruppe VII.
Gemäß Vertrag vom 06.12.1991 (Bl. 14 d.A.) wurde er weiterbeschäftigt als Verwaltungsangestellter auf unbestimmte Zeit. Zusätzlich zur Vergütung nach Vergütungsgruppe VII erhielt er eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages der Vergütungsgruppen VII/VI b BAT. Nach Entscheidung der Einigungsstelle (Protokoll, Bl. 135 d.A.) erhält er seit dem 01.07.1997 eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages der Vergütungsgruppe VII/V b BAT. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund vertraglicher Vereinbarung der BAT-VKA Anwendung.
Der Kläger schildert die von ihm ausgeübte Tätigkeit zusammengefasst wie folgt:
Vorbereitung und verfahrensrechtliche Begleitung von Ratsbeschlüssen, Anträge für Fachausschüsse und Durchführung von Fraktionsbeschlüssen.
25 %.
Sichtung und Auswertung von Ausschuss- und Ratsvorlagen sowie von Presseberichten.
10 %.
Erarbeitung politischer Kampagnen und Umsetzungsstrategien.
10 %.
Pressearbeit/Öffentlichkeitsarbeit.
25 %.
Bearbeitung von Bürgeranliegen und Beschwerden sowie Kontaktpflege mit Bürgervereinigungen.
15 %.
Kontaktpflege zur Kreispartei, zur Geschäftsstelle und anderen Ratsfraktionen.
5 %.
Verwaltung der Fraktionsfinanzen.
5 %.
Allgemeine Büroarbeiten.
5 %.
Ergänzend wird Bezug genommen auf die Tätigkeitsdarstellung, Seite 4 bis 8
der Klageschrift.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei nicht als Fraktionssekretär, sondern als Fraktionsgeschäftsführer eingesetzt. Die Beklagte habe die Arbeitgeberfunktion auf die Fraktion übertragen. Die Fraktion sei damit bevollmächtigt gewesen, ihm Arbeitsaufgaben zu übertragen. Von der Fraktion seien ihm die Aufgaben eines Fraktionsgeschäftsführers übertragen worden, die eine Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT rechtfertigten.
Dieser Vorgang sei im Übrigen der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle der Beklagten bekannt gewesen. Aus Presseveröffentlichungen etwa sei bekannt gewesen, dass er die Funktion als Fraktionsgeschäftsführer ausübe und dass er in dieser Funktion Termine für die Fraktion bei öffentlichen Veranstaltungen wahrnehme. Der Inhalt der von ihm ausgeübten Tätigkeit ergebe sich auch aus einem Zeugnis aus Oktober 1996, erstellt vom damaligen Fraktionsvorsitzenden, das zur Personalakte gelangt sei. Auf den Inhalt des Zeugnisses (Bl. 76 d.A.) wird Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
es wird festgestellt,
dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.08.2001 nach der Vergütungsgruppe III BAT zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Vergütungsgruppen VII und III BAT, beginnend mit dem 15.08.2001 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit 5 % Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;
hilfsweise,
festzustellen,
dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.08.2001 nach der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Vergütungsgruppen VII und IV a Fallgruppe 1 a BAT, beginnend mit dem 15.08.2001 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit 5 % Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;
hilfshilfsweise,
es wird festgestellt,
dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.08.2001 nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zu vergüten und die anfallenden monatlic...