Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Beamtenähnliche Versorgung. Auslegung. Anrechenbarkeit. Billigkeitsprüfung
Leitsatz (redaktionell)
Ein versorgungsberechtigter Arbeitnehmer, der eine beamtenähnliche Versorgung zugesagt bekommen hat, muss sich den Rentenanteil einer Ärzteversorgung, der auf Pflichtbeiträgen beruht, auch dann anrechnen lassen, wenn von ihm die Umlagen zur Versorgungskasse über viele Jahre an seinen Arbeitgeber vollständig erstattet wurden, sofern die Anrechnung dieses Rentenanteils nicht unbillig erscheint.
Normenkette
BeamtenVG § 55 Abs. 1, 4; BetrAVG § 5 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 13.02.2002; Aktenzeichen 2 Ca 14/00 B) |
Nachgehend
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 13.2.2002 bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechtigung der Anrechnung von Versorgungsleistungen des Klägers aus der N. auf das ihm zu gewährende Ruhegehalt nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften entsprechend der Gehaltsgruppe A 16 des Niedersächsischen – Landesbesoldungsgesetzes.
Der am … geborene Kläger war seit dem 1.3.1970 zunächst als Oberarzt und ab 1.4.1972 als Chefarzt der Hals-Nasen-Ohren-Abteilung in dem Krankenhaus des Beklagten zu 1) beschäftigt. Die Altersversorgung regelten die Parteien in dem „Zusatzvertrag über Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung” vom 11.4.1970 und dem Ergänzungsvertrag vom 23.5.1972. Danach trat das zu 1) beklagte Krankenhaus zur Erfüllung der sich aus dem Zusatzvertrag ergebenden Verpflichtungen der N. der Beklagten zu 2), bei und der Kläger erstattete dem Beklagten zu 1) die von diesem an die Beklagte zu 2) zu zahlenden Umlagen in voller Höhe bis zum 31.12.1984. Seit dem 1.1.1985 trägt das beklagte Krankenhaus die Umlagen an die Beklagte zu 2) allein.
Seit dem 1.6.1996 zahlt die Beklagte zu 2) an den Kläger Versorgungsbezüge entsprechend der Gehaltsgruppe A 16.
Seit dem 1.5.1999 erhält der Kläger Altersrente von der Ä. An die Ä. hatte das beklagte Krankenhaus Pflichtbeiträge in der Zeit vom 1.3.1970 bis 30.6.1976 entrichtet. Ab 1.7.1976 war der Kläger weiterhin bei der Ä. versichert, zahlte aber die Beiträge vollständig aus eigenen Mitteln. Den auf die Zeit vom 1.3.1970 bis 30.6.1976 entfallenden Rentenanteil der N. von DM 1.331,04 rechnete die Beklagte zu 2) auf die Pensionszahlungen des Klägers voll an wie auch die BfA-Rente des Klägers ab 1.6.1999 von DM 808,03 und ab 1.7.1999 von DM 818,88.
Auf die Pflichtbeiträge des Klägers zur Ä. aus der Zeit vom 1.3.1970 bis 31.3.1972 entfallen 15,3411 % seiner Altersrente, die er von der Ä. bezieht.
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Anrechnung des Teils seiner Rente von der Ä., der auf die Leistung von Pflichtbeiträgen aus der Zeit vom 1.3.1970 bis 30.6.1976 entfällt. Er hält die Anrechnung insbesondere deswegen für unbillig, weil er sämtliche in der Zeit vom 1.4.1972 bis 31.12.1984 an die Beklagte zu 2) gezahlten Umlagen dem Beklagten zu 1) in voller Höhe erstattet hat. Insofern habe er seine Altersversorgung selbst finanziert und sei davon ausgegangen, dass ihm später niemand seine Ansprüche streitig machen werde.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihm ab 1.5.1999 eine Altersversorgung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zu verschaffen, und zwar ohne Anrechnung der von dem Kläger durch die Ä. bezogenen Altersrente;
- festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, an ihn ab 1.5.1999 die Versorgungsbezüge ungekürzt in Höhe von monatlich DM 6.720,31 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, § 55 BeamtVG lasse die Anrechnung der Versorgungsbezüge zu, die auf gleichen Beiträgen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber beruhen. Darauf wirke sich die Vereinbarung, dass der Kläger bis 1984 dem Beklagten zu 1) die Umlagen an die Beklagte zu 2) in voller Höhe erstattet hat, nicht aus. Eine Zusammenstellung der Umlagebeträge ergebe auch, dass die bis zum Eintritt des Versorgungsfalles aufgewandten Umlagen zu 61,48 % vom Beklagten zu 1) getragen wurden, andererseits aber vom Beklagten zu 1) Umlagen bis zum Lebensende des Klägers und seiner Hinterbliebenen fortzuzahlen sind. Nach der statistischen Lebenserwartung seien Umlagen für Ruhegehaltszahlungen an den Kläger bis zum Jahre 2011 und für Hinterbliebenenbezüge bis zum Jahre 2018 zu zahlen. Eine Nichtanrechnung der auf die Zeit vom 1.3.1970 bis 30.6.1976 entfallenden Versorgungsbezüge der Ä. führe auch zu einer Überversorgung des Klägers, der im Übrigen die Höchstversorgung von 75 % der Bezüge der Besoldungsgruppe A 16 bezieht.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 27.9.2000 die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand und wegen der Würdigung dieses Vorbringens auf die Entscheidungsgr...