Entscheidungsstichwort (Thema)
tarifliche Alterssicherung. Prämienregelung. altersbedingte Leistungsminderung
Leitsatz (redaktionell)
§ 9 MTV Metallindustrie Nordwestliches Niedersachsen schützt ältere Arbeitnehmer vor Verdiensteinbußen durch altersbedingte Leistungsabnahme, koppelt diese aber nicht von der künftigen Entwicklung der Löhne ab und schreibt diese auch nicht fest.
Normenkette
BetrVG § 77; MTV Metallindustrie Nordwestliches Niedersachsen § 9
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 04.12.2003; Aktenzeichen 5 Ca 389/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 04.12.2003 – 5 Ca 389/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Streitwert: unverändert.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Kürzung einer Zulage.
Der Kläger ist gewerblicher Arbeitnehmer der Beklagten in deren Werk G.. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Metallindustrie des Nordwestlichen Niedersachsen, Verbandsgruppe Oldenburg, Anwendung. Gemäß § 4 Ziffer 3 des LohnTV ist für die Arbeitnehmer der Metallindustrie eine Leistungszulage von 16 % der jeweiligen Lohngruppe vorgesehen. Der Kläger ist altersgesichert gemäß § 9 MTV.
Unter dem 15. September 1987 schlossen der Betriebsrat des Werkes G. und die Beklagte eine „Rahmenbetriebsvereinbarung zum Entlohnungsgrundsatz Prämienlohn”. Danach sollten die gewerblichen Arbeitnehmer des Werkes in G. in ein Prämienlohnsystem überführt werden. Sie sollten dabei die Möglichkeit haben, einen effektiv höheren Verdienst zu ihrer tariflichen Grundvergütung zu erarbeiten. Im Rahmen einer Einigungsstelle sah eine Aktennotiz zur Sitzung vom 24. Juni 1988 vor, dass soweit am 31. März 1989 kein Arbeitsplatz in Prämie überführt worden und auch keine entsprechende Tendenz erkennbar sein sollte, die betroffenen Mitarbeiter als Ausgleich 28 % auf den Tariflohn erhalten sollten. Mangels Einführung einer Prämienentlohnung zahlte seit 1989 die Beklagte entsprechend der Aktennotiz vom 24. Juni 1988 einen Zuschlag von insgesamt 28 % auf den Tariflohn. Die letzte monatliche Zahlung in dieser Höhe erhielt der Kläger für Dezember 2002. Ab Januar 2003 erhält er lediglich die tariflich vorgesehene Zulage in Höhe von 16 % des Grundlohns.
Die Beklagte hat die Rahmenbetriebsvereinbarung vom 15. September 1987 sowie alle dazu weiterhin vereinbarten Betriebsvereinbarungen samt aller Protokollnotizen und Anlagen mit Schreiben vom 01. Oktober 2002 zum 01. Januar 2003 gekündigt. Sie schloß mit dem Betriebsrat des Werkes G. unter dem 16. Oktober 2002 neue Betriebsvereinbarungen, worin u.a. vereinbart worden ist, dass eine Zulage nur noch im Rahmen der tariflichen Zulagenregelung gewährt wird.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger im Wege einer Feststellungsklage die Verpflichtung der Beklagten auszusprechen, die monatliche Leistungszulage von zusätzlichen 12 % beginnend ab Januar 2003 weiterhin abzurechnen und zu bezahlen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kürzung der Zulage sei unwirksam, denn die von der Beklagten gezahlte Zulage von 12 % sei Bestandteil seines vertraglich vereinbarten Arbeitsentgeltes geworden. Er habe deshalb weiterhin Anspruch auf die von der Beklagten seit Jahren kraft betrieblicher Übung gewährte Leistungszulage von 12 % zusätzlich zur tariflichen Leistungszulage.
Des weiteren hat der Kläger sich auf die Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer gemäß § 9 MTV berufen.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine monatliche Leistungszulage von 12 % beginnend ab dem Monat Januar 2003 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit der Vergütung für den jeweiligen Abrechnungsmonat zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte, die seit dem Monat Februar 2003 in der Abrechnung für den Monat Januar 2003 um 12 % gekürzt Vergütung des Klägers unter Berücksichtigung der Erhöhung des Gehaltes des Klägers durch die Leistungszulage in Höhe von 12 % ordnungsgemäß abzurechnen und an den Kläger nachzuzahlen hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Streichung der Zulage sei gerechtfertigt aufgrund der Kündigung der Betriebsvereinbarungen zum 01. Januar 2003 und im Hinblick darauf, dass gemäß den neuen Betriebsvereinbarungen Zahlungen zum Prämienlohnausgleich entfielen.
Die Alterssicherung schütze nicht vor allgemeiner Kürzung bzw. Streichung einer Prämie.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 38–40 d.A.) sowie den Inhalt der zu den Akten I. Instanz gelangten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht Oldenburg hat durch das am 04. Dezember 2003 verkündete, hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 37 bis 42 d.A.) die Klage kostenpflichtig abgewiesen und den Streitwert ...