Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 05.09.1995; Aktenzeichen 4 Ca 181/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 05.09.1995, 4 Ca 181/95, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit unter Ziffer 1 a eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4.527,72 DM brutto erfolgt war.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80% und die Beklagte zu 20% bei einem Streitwert von 9.462,18 DM. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 71% und die Beklagte zu 29% bei einem Streitwert von 6.372,26 DM.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, auf Schadensersatz wegen 5 im Jahre 1994 nicht gewährter Urlaubstage sowie auf Gewährung von Überstunden Vergütung geltend.

Der am 28. Februar 1940 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 8. Juni 1989 als Schweißer beschäftigt und bezog zuletzt eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 3.270,– DM. Nach dem von den Parteien am 19. Mai 1989 geschlossenen Anstellungsvertrag (Bl. 74 bis 77 d. A.) findet auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die Metallindustrie im Unterwesergebiet (Auszüge Bl. 78 bis 80 d. A.) Anwendung.

Der Kläger hat einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Die Beklagte bewilligte ihm für die Zeit vom 6. Juni bis zum 5. August 1994 Urlaub, den der Kläger in seinem Heimatland verbrachte. Bei diesen 45 gewährten Urlaubstagen handelt es sich um den gesamten Jahresurlaub für das Jahr 1994 sowie einen Resturlaub aus dem Jahre 1993 von 15 Tagen.

Am 20. Juni 1994 suchte der Kläger das Staatskrankenhaus auf. Es wurde eine ärztliche Bescheinigung erteilt, nach der eine „akute Amebiyazis” festgestellt und eine 20tägige Bettrune angeordnet wurde (Bl. 11 d. A.). Der Kläger erhielt Medikamente (Metronidazol). Die angeordnete Bettruhe umfaßte den Zeitraum vom 20. Juni bis zum 9. Juli 1994.

Am 18. Juli 1994 suchte der Kläger erneut das Staatskrankenhaus in … auf. Es wurde ein weiteres Attest erstellt, nachdem „die akute lomber diskopati immer noch festgestellt und deswegen 20 (zwanzig) Tage Bettruhe angeordnet” wurde (Bl. 12 d. A.).

Der Kläger unterrichtete die Beklagte von den beiden Erkrankungen über seinen in … lebenden Sohn. Der Beklagten wurden auch die ärztlichen Atteste übersandt, die diese an die zuständige Krankenkasse zur Überprüfung weiterleitete.

Eine Benachrichtigung der zuständigen Krankenkasse durch den Kläger erfolgte nicht. Er zeigte seine Erkrankung auch nicht dem örtlichen Sozialversicherungsträger in der … an. Vielmehr trug er die entstandenen Krankheitskosten selbst. Mit Schreiben vom 22. November 1994, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 16, 17 d. A.) teilte die zuständige Innungskrankenkasse … dem Kläger schließlich mit, daß die Erkrankung ab 20.06.1994 nicht als Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden könne.

Mit Schreiben vom 29. August 1994 (Bl. 13 d. A.) bestätigte die Beklagte eine Verlängerung des Urlaubs des Klägers bis zum 9. September 1994. Der Kläger nahm dann am 12. September 1994 seine Arbeit vereinbarungsgemäß wieder auf.

Im Zusammenhang mit der Abrechnung des Urlaubszeitraums erhielt der Kläger einen Vermerk der Beklagten (Bl. 14 d. A.) folgenden Inhalts:

„Lt. IKK werden die Krankmeldungen aus der … vorerst nicht anerkannt! Bis zur Klärung tragen wir Resturlaub bzw. Überstunden ein”.

Mit Schreiben vom 14. Februar 1995 (Bl. 18 bis 21 d. A.) machte der Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die ärztlich bescheinigten Krankheitstage geltend. Die Beklagte lehnte den Anspruch mit Schreiben vom 23. Februar 1995 (Bl. 22, 23 d. A.) ab.

Mit seiner am 29. März 1995 bei dem Arbeitsgericht eingegangen Klage begehrt der Kläger für 6 Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von insgesamt 4.527,72 DM brutto. Ferner macht er für 5 im Jahre 1994 nicht genommene Urlaubstage Schadensersatz in Höhe eines Wochenlohnes von 754,62 DM brutto geltend.

Darüber hinaus verlangt der Kläger Mehrarbeitsvergütung für die Zeit vom 1. Dezember 1994 bis zum 31. Mai 1995 in Höhe von insgesamt 2.179,84 DM brutto. Während dieses Zeitraums arbeitete er tatsächlich 39 Stunden pro Woche. Die Beklagte gewährte allerdings lediglich eine Vergütung für die tarifliche Arbeitszeit von 36 Stunden pro Woche.

Das Arbeitsgericht hat durch ein den Parteien am 2. November 1995 zugestelltes Urteil vom 5. September 1995, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 86 bis 100 d. A.), die Beklagte zur Zahlung von 6.372,26 DM brutto verurteilt und die darüber hinausgehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 4.527,72 DM brutto. Aufgrund der vorgelegten Atteste habe er nachgewiesen, daß er vom 20. Jun...

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