Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 16.10.1998; Aktenzeichen 6 Ca 115/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 16.10.1998, 6 Ca 115/98, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 1.410,97 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt für den Zeitraum 25.08.1997 bis 31.01.1998 restliche Gehaltszahlung in Höhe von 270,00 DM pro Monat gleich insgesamt 1.410,79 DM brutto.
Der Kläger wurde zum 25.08.1997 als Lehrer im Angestelltenverhältnis vom beklagten Land eingestellt, und zwar auf einer Zweidrittelstelle nach Vergütungsgruppe II a BAT. Die Anwendung des BAT war vereinbart. Als Nebenabrede war im Vertrag aufgenommen:
Zwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht Einvernehmen, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ziel einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geschlossen wird.
Der Arbeitgeber sichert zu, daß er die/den Angestelle/n nach Ablauf von 4 Jahren bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen in das Beamtenverhältnis berufen wird.
Der Arbeitgeber gewährleistet der/dem Angestellte/n mit dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Aufgrund der Gewährleistung dieser Versorgungsanwartschaft besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, so daß insoweit Arbeitnehmeranteile von der/dem Angestellten nicht zu entrichten sind.
Für diese Zusicherungen (Vollzeitbeschäftigung als Beamtin/Beamter und entsprechende Altersversorgung unter Anrechnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis) verpflichtet sich die/der Angestellte zu einer Gegenleistung in Höhe von 270,– DM monatlich. Dieser Betrag wird mit den laufenden Vergütungsansprüchen verrechnet.
Die Nebenabrede kann nicht gesondert gekündigt werden.
Der Kläger erhielt eine um 270,00 DM gekürzte Bruttovergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT (Zweidrittel). Zum 01.02.1998 wurde er in das Beamtenverhältnis übernommen.
Beginnend mit dem Schuljahr 1996/97 bot das beklagte Land neu einzustellenden Lehrern Einstellung als Angestellte auf Zweidrittel- bzw. Dreiviertelstellen an. Es stellte zwei Vertragsangebote zur Auswahl.
Vertragsangebot 1
Einstellung als Angestellter in einem insbesondere rentenversicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis ohne Zusage der Übernahme in das Beamtenverhältnis und ohne Zusage der Erhöhung der Arbeitszeit.
Vertragsangebot 2
Anstellung im Angestelltenverhältnis, Zusage der Übernahme in das Beamtenverhältnis nach Ablauf von vier Jahren, Zusage einer Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften verbunden mit einer Gegenleistung von 270,00 DM monatlich, zu verrechnen mit den laufenden Vergütungsansprüchen.
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 29.05.1996, Bl. 15 f. d. A.
Der Kläger hat vorgetragen, auf Grund Vereinbarung des BAT habe er Anspruch auf die entsprechende BAT-Vergütung ohne Kürzung. Die Gehaltskürzung könne nicht wirksam zum Gegenstand einer Nebenabrede gemacht werden. Im übrigen sei es unzulässig, die Übernahme in das Beamtenverhältnis wie hier von einer Gegenleistung abhängig zu machen. Eine Beteiligung des Beschäftigten an seiner Versorgung widerspreche auch dem Grundsatz, dass der Beamte für seine Altersvorsorge keine Beiträge zu zahlen habe. Schließlich sehe der Runderlass vom 30.12.1991 gerade nicht vor, dass der Arbeitnehmer für eine Versorgungszusage Gegenleistungen zu erbringen habe. Unter Berücksichtigung des Eingruppierungserlasses habe er Anspruch auf Auszahlung der ungekürzten BAT-Bruttovergütung.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.410,97 DM Bruttovergütung für den Lohnabrechnungszeitraum 25.08.1997 bis 31.01.1998 nachzuzahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen, die Nebenabrede sei zulässig. Durch die Regelung sei im Übrigen der Arbeitnehmer begünstigt, er erhalte trotz Kürzung um 270,00 DM ein erheblich höheres Nettogehalt als ein vergleichbarer rentenversicherungspflichtiger Angestellter.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit Berufung wiederholt der Kläger seine erstinstanzlich vorgetragene Rechtsauffassung, ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz vom 15.03.1999.
Der Kläger beantragt,
das Urteil der 6. Kammer des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 16.10.1998 – 6 Ca 115/98 – zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.410,97 DM Bruttovergütung für den Lohnabrechnungszeitraum 25.08.1997 bis 31.01.1998 nachzuzahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fri...